Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2580/18

Tenor

  • 1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk „Bad Godesberg“ der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 16. Dezember 2018, auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Weihnachtsmärkte in den Stadtbezirken der Bundesstadt Bonn vom 14. November 2017 geöffnet sein dürfen.

b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1.a) umgehend öffentlich bekannt zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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