Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2962/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.0000 geborene und in Bremerhaven lebende Klägerin beantragte mit Datum vom 20.03.2017 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin O. L. (*00.00.0000) in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Enkelin studiere nach einer Ausbildung als Pianistin an der Musikfachschule Smolensk und einer Tätigkeit als Lehrerin für musikalische Kinder- und Jugendarbeit in Omsk seit 2010 in Deutschland – zunächst in Nürnberg an der Hochschule für Musik, seit 2016 im Masterstudiengang Operngesang an der Universität der Künste in Berlin. Bereits seit November 2009 sei sie als Au-Pair-Mädchen nach Deutschland gekommen. Während dieser Tätigkeit habe sie im Mai 2010 die Aufnahmeprüfung bestanden. Dem Antrag waren u.a. ein Aufenthaltstitel in Form einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, ein Schreiben der Universität der Künste Berlin vom 19.05.2017 zu den Besonderheiten und der Komplexität des Studiums des Operngesangs, ein Sprachzeugnis B 2 aus dem Jahre 2011 beigefügt.
3Mit Bescheid vom 06.12.2017 lehnte das BVA den Einbeziehungsantrag ab. Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzte voraus, dass der Einzubeziehende noch Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten habe. Der nunmehr achtjährige Aufenthalt in Deutschland und ein befristeter Arbeitsvertrag bei der brandenburgischen Kulturstiftung ließen nicht mehr darauf schließen, dass eine Rückkehr in das Herkunftsgebiet noch in Betracht gezogen werde. Von einem Lebensmittelpunkt im Herkunftsgebiet könne daher nicht ausgegangen werden.
4Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Aufnahme eines Studiums rechtfertige nicht den Schluss auf die Begründung eines ständigen Wohnsitzes. Die Arbeitsaufnahme sei befristet und diene lediglich der Finanzierung des Studiums.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2018 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Für eine nachträgliche Einbeziehung fehle es an einen durchgängigen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Anders als andere Studenten habe sich die Enkelin der Klägerin mit Beginn der Au-Pair-Tätigkeit in der Russischen Föderation abgemeldet. Seit 2009 habe sie sich, bis auf wenige überwiegend kurze Besuchsreisen, in Deutschland aufgehalten. Eine Wiederanmeldung in Russland sei 2017 zweckgerichtet in Zusammenhang mit dem Einbeziehungsantrag erfolgt. Zudem habe der Wohnsitz nicht ununterbrochen in den Aussiedlungsgebieten bestanden.
6Die Klägerin hat am 17.04.2018 Klage erhoben.
7Das Studium begründe keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland. Die nur kurzzeitigen Aufenthalte erklärten sich durch den enormen Zeitaufwand für ein Studium des Operngesangs. Die Abmeldung sei erforderlich gewesen, um überhaupt die Au-Pair-Tätigkeit und das Studium aufnehmen zu können. Die erneute Anmeldung in Russland sei erforderlich gewesen, um das vom BVA geforderte polizeiliche Führungszeugnis beibringen zu können. Sie sei möglich gewesen, weil der Vater der Enkelin der Klägerin zwischenzeitlich ein Haus in Russland gebaut habe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2018 zu verpflichten, ihre Enkelin O. L. (*00.00.0000) in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist nicht begründet.
16Der Bescheid des BVA vom 06.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkeltochter in den erteilten Aufnahmebescheid.
17Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Dies ist bei der Enkeltochter der Klägerin nicht der Fall. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Im Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt:
18„ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte.
19Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eigeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert – in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten.
20Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen.
21Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich die jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben.
22... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind.
23Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7).
24...Die Annahme, eine zwischenzeitlich Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369).
25Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte.
26Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“
27Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Wohnsitzes der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es, wenn – wie vorliegend – der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und Wohnsitz in Deutschland begründet wird. Dies war bei der Enkeltochter der Klägerin der schon 2010 der Fall, als sie nach der Au-Pair-Zeit ein Studium in Deutschland aufnahm und den bisherigen Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgab. Denn der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rz. 10 f.
29Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
30Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 - BReg 1 Z 16/85 -, juris, Rz. 18.
31Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Soweit die Rechtsprechung gerade bei jungen Menschen in der Ausbildung in bestimmten Fällen von der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei der Aufnahme einer Ausbildung, etwa eines Studiums, im Ausland ausgeht, liegt dem die Annahme zugrunde, dass regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme des Studiums oder der Ausbildung ein eigenständiger Wohnsitz am Niederlassungsort begründet wird, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Daher kann eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit auch dann zu verneinen sein, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, zumeist in Gestalt der Kernfamilie, zurück, und es entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Beendigung des auswärtigen Aufenthaltes beendet wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 -, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -; Urteil der Kammer vom 23.10.2017 - 7 K 11706/16 -.
33Dies rechtfertigt insbesondere bei einzelfallbedingt langen Studienzeiten nicht die routinemäßige Feststellung, ein Student habe den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse regelmäßig im elterlichen Haushalt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
34Diese sprechen hier unzweideutig gegen die Annahme eine fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Denn die Enkeltochter der Klägerin hat sich mit der Aufnahme des Studiums im Herkunftsgebiet polizeilich abgemeldet. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, dass der bisherige Schwerpunkt der Lebensverhältnisse fortbestand und nach Abschluss der Ausbildung dorthin zurückzukehren. Die durch die Kopie des Reisepasses belegten Reisen in das Herkunftsgebiet beschränken sich auf sporadische Aufenthalte mit abnehmender Frequenz, was auf bloße Besuchsreisen hindeutet. Dessen ungeachtet hat die Enkeltochter der Klägerin in jüngerer Zeit in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, die nach Art, Umfang und Vergütung deutlich über einen bloßen „Studentenjob“ hinausgeht.
35Ohne Belang ist, dass die Enkeltochter der Klägerin sich 2017 wieder im Herkunftsgebiet angemeldet hat. Es spricht schon einiges dafür, dass diese Anmeldung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erfolgte. Entscheidend ist jedoch, dass der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet durchgehend beibehalten bleiben muss. Dies ist bei der Enkeltochter der Klägerin aus den vorgenannten Gründen gerade nicht der Fall.
36Ohne Belang ist es für die Frage des Wohnsitzes, ob und in welcher Form der Aufenthalt ausländerrechtlich gesichert ist. Die bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltsnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 - m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
42- 43
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 44
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 45
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 46
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 47
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
49Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
51Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
52Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
53Beschluss
54Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
555.000,00 €
56festgesetzt.
57Gründe
58Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
61Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
62Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVFG § 27 Anspruch 8x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 1 Z 16/85 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 11 A 2558/11 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 11706/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x