Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 14284/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00. 00. 1959 geborene Kläger beantragte unter dem 4. April 1998 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. März 2001 ab. Zur Begründung führte es aus, es könne dahin stehen, ob der Kläger das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und ob er sich bei der Ausstellung des Inlandspasses zur deutschen Nationalität erklärt habe. Jedenfalls seien ihm Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nicht vermittelt worden. Bei der Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse sei festgestellt worden, dass er nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, welche keinesfalls für ein einfaches Gespräch ausreichten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002 zurück. Die am 8. Mai 2002 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 2 K 3996/02) mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2002 ab. Zur Begründung führte es aus, beim Kläger fehle eine hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, was sich aus der Niederschrift über die persönliche Anhörung am 22. Juni 2000 in Nowosibirsk ergebe. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Eltern. Denn er habe seinen Aufnahmeantrag erst nach Aussiedlung seiner Eltern ins Bundesgebiet gestellt. Nach Durchführung der vom Kläger beantragten mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2003 ab und verwies zur Begründung auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 15. August 2003 ab.
3Auf Antrag des Vaters des Klägers vom 2. August 2013 zog das Bundesverwaltungsamt den Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2014 in dessen Aufnahmebescheid ein. Im Rahmen der Antragstellung legte der Kläger ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 24. Mai 2013 vor; er erzielte 63 von 100 möglichen Punkten („ausreichend“). Daraufhin reiste der Kläger am 28. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein. Seine zu diesem Zeitpunkt minderjährige Tochter, Frau F. H. , geb. am 00. 00. 1997, wurde nicht in den Aufnahmebescheid ihres Großvaters einbezogen. Sie wurde als sonstige Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG an das Land Bremen verteilt und traf ebenfalls am 28. Dezember 2014 im Bundesgebiet ein. Unter dem 4. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger nach einer Prüfung von Amts wegen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aus.
4Am 31. Oktober 2016 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens, die Erteilung eines Aufnahmebescheids, die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, die Einbeziehung seiner Tochter in den ihm zu erteilenden Aufnahmebescheid sowie die Änderung ihres Familiennamens in „I. “. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29. November 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe im Zeitpunkt der Einreise über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt. Den hiergegen unter dem 6. Dezember 2016 erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2017 zurück.
5Der Kläger hat am 30. Oktober 2017 Klage erhoben.
6Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für Erteilung eines Aufnahmebescheids und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erfüllen. Insbesondere hätten sich seine Deutschkenntnisse enorm verbessert, er spreche nunmehr fließend Deutsch. Daher sei er im Falle einer Wiederholung der Anhörung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach dem geänderten BVFG im Stande, sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen. Die Annahme des Bundesverwaltungsamts, die Rechtsstellung als Spätaussiedler könne nur zum Zeitpunkt der Übersiedlung erworben werden, sei rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers im gerichtlichen Verfahren verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
7Der Kläger beantragt wörtlich,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2017 zu verpflichten,
91. ihm einen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zur erteilen,
102. seine Tochter, Frau F. H. , in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 7 BVFG einzubeziehen und ihren Familiennamen gemäß § 94 BVFG in die deutschsprachige Form „I. “ umzuändern,
11hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, seinen Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheids und einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG sowie auf Einbeziehung seiner Tochter, Frau F. H. , in einen Aufnahmebescheid gemäß § 7 BVFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt ihre Bescheide und führt zusätzlich aus, der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen.
15Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Entscheidungsgründe
17Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. November 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheids vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Selbst wenn man von einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers ausgeht und das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Aufnahmebescheids zwecks Einbeziehung seiner Tochter in diesen bejaht, steht dem Kläger kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Für einen Anspruch aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG fehlt es bereits an einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, denn der Kläger ist vor der Antragstellung in die Bundesrepublik eingereist und hat hier seinen Wohnsitz begründet. Auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des BVFG aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
20Der Kläger hat schon das Vorliegen einer besonderen Härte nicht vorgetragen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren fehlt es an den sonstigen Voraussetzungen, denn der Kläger ist kein Spätaussiedler im Sinne der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG, weil er sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Insbesondere hat er das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Familiär vermittelte Deutschkenntnisse konnten beim Kläger im Rahmen der Anhörung in Nowosibirsk im Jahr 2000 nicht festgestellt werden. Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 lagen beim Kläger zum Zeitpunkt der Einreise nicht vor, er konnte lediglich ein Goethe-Zertifikat A 1 vorweisen. Das Vorliegen des Zertifikats A 1 zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet belegt jedoch keine hinreichenden Sprachkenntnisse. Denn die Prüfung für das Zertifikat A 1 entspricht der ersten Stufe auf der sechsstufigen Kompetenzskala des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Der entsprechende Sprachkurs vermittelt Anfängersprachkenntnisse und setzt keine Vorkenntnisse in der deutschen Sprache voraus. Die Prüfung „Start Deutsch 1“ bescheinigt daher Sprachkenntnisse, die deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegen.
21Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2017 – 11 E 1113/16 –, n. v., vom 20. Januar 2011 - 12 A 2925/09 -, juris, Rn. 87 f., vom 6. September 2011 – 11 E 873/11 –, juris, Rn. 22 und vom 2. November 2012 - 11 A 698/12 -, juris, Rn. 15.
22Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Beurteilung seiner Spätaussiedlereigenschaft auf den Zeitpunkt seiner Einreise an. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29/14 –, juris, Rn. 38 m.w.N.
24Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wonach sich der Kläger „bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete“ zum deutschen Volkstum hätte bekennen müssen.
25Der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht bereits die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 entgegen, wonach eine Bescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden kann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllt der Kläger, denn er hat im Jahr 1998 einen Aufnahmebescheid beantragt, welcher durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Darüber hinaus hat der Kläger den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht zeitnah nach seiner Aussiedlung gestellt. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung geht regelmäßig mit Ablauf eines Jahres verloren.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 26.
27Der Kläger reiste am 28. Dezember 2014 in die Bundesrepublik ein, beantragte jedoch erst am 31. Oktober 2016 und damit fast zwei Jahre später die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
28Da dem Kläger kein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, kann seine Tochter in einen solchen auch nicht entsprechend § 27 Abs. 2 BVFG einbezogen werden. Darüber hinaus lebt die Tochter des Klägers entgegen den Vorgaben des § 27 Abs. 2 BVFG nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten.
29In Bezug auf die Änderung des Familiennamens seiner bereits bei Antragstellung im Jahr 2016 volljährigen Tochter ist der Kläger schon nicht klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Denn nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 BVFG können Abkömmlinge von Vertriebenen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Eine Erklärung der Tochter des Klägers ist nicht ersichtlich. Die anwaltlichen Vollmachten sowohl vom 25. Oktober 2016 im Verwaltungsverfahren als auch vom 12. Oktober 2017 im gerichtlichen Verfahren sind jeweils nur vom Kläger unterschrieben. Überdies befindet sich die Tochter des Klägers nicht mehr im Verteilungsverfahren, sodass nicht das Bundesverwaltungsamt, sondern das Standesamt zuständig ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
33- 34
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 35
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 36
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 37
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 38
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
41Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
42Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4610.000,00 Euro
47festgesetzt.
48Gründe
49Der festgesetzte Streitwert entspricht der sich aus den Anträgen des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, für jede Person, für die ein Aufnahmebescheid oder die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid beantragt wird, als Streitwert jeweils den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen.
50Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 - 12 E 409/08 -, juris, und vom 18. Februar 2015 - 11 E 154/15 -, juris.
51Da im vorliegenden Verfahren die Erteilung eines Aufnahmebescheids und die Einbeziehung von einer Person beantragt worden ist, ergibt sich ein Streitwert von 10.000 Euro.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
54Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 11 E 1113/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 3996/02 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 15 Bescheinigungen 1x
- BVFG § 7 Grundsatz 1x
- 1 C 21/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 154/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 12 E 409/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 873/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 29/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 12 A 2925/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 698/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x