Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 17 L 2296/18
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.080,59 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 17 K 6829/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2018 anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrags in Höhe von 4.322,37 Euro für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
8Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im summarischen Verfahren können vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängen sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
9St. Rspr., zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 15 B 1489/17 –, juris Rn. 8. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2004 –15 B 576/04 –, juris Rn. 7, und vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris Rn. 2 ff.
10In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich.
111. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbaurechtliche Maßnahmen vom 25. August 2015 (im Folgenden: SBS).
12Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der SBS greifen voraussichtlich nicht durch.
13Rechtsgrundlage der SBS ist § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Unternehmenssatzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtwerke Hürth, Technische Betriebe und Einrichtungen, Anstalt des öffentlichen Rechts” vom 4. Februar 2015 (im Folgenden: Unternehmenssatzung). Danach ist die Anstalt berechtigt, anstelle der Stadt Satzungen über die Abgaben und Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben, einschließlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Beiträgen nach dem KAG NRW, zu erlassen. Zu den nach § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung übertragenen Aufgaben gehören laut Nr. 6 u. a. die Unterhaltung, der Betrieb und der Bau von Gemeindestraßen.
14Die Unternehmenssatzung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
15Sie beruht auf § 114a Abs. 2 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde die Rechtsverhältnisse einer Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: AöR) durch eine Satzung regelt, und wurde von dem nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW zuständigen Rat der Stadt Hürth erlassen.
16Auch materiell erweist sich die Unternehmenssatzung hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen und der Satzungsbefugnis zur Erhebung von Beiträgen nach dem KAG NRW als voraussichtlich rechtmäßig.
17Gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW kann die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer AöR errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige AöR umwandeln. Dabei kann sie der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen und ihr das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, § 114a Abs. 3 GO NRW.
18Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit der Gemeinde, Aufgaben auf eine AöR zu übertragen, beschränkt wäre, gibt es nicht. Vielmehr sollte durch die Einführung dieser Rechtsform eine zusätzliche Organisationsstruktur für die Erfüllung kommunaler Aufgaben geschaffen werden.
19Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3730 vom 25. Februar 1999, S. 109; Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 3, 8; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 4 f.
20Im Einzelfall können sich aus der Natur der Sache zwar möglicherweise Beschränkungen ergeben, wenn etwa die Aufgabe zum Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört oder die Behördenfunktion für die Aufgabe prägend ist.
21Held / Winkel zählen dazu beispielhaft das Ordnungs- und Standesamt auf, vgl. Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 9.
22Dies gilt aber nicht für die hier in Frage stehenden Aufgaben der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen. Diese Aufgaben gehören weder zum Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung noch ist für sie die Behördenfunktion prägend. Vielmehr stehen bei ihnen technisch-betriebliche Strukturen im Vordergrund, die eine Aufgabenwahrnehmung durch eine AöR zulassen. Sie sind in dieser Hinsicht mit der Straßenreinigungspflicht der Gemeinde vergleichbar, deren Übertragung auf eine AöR möglich ist.
23Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 7 K 966/11 –, juris Rn. 17 ff. So auch Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 9 f.; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 14 f.
24Der Übertragung der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen auf eine AöR kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Gemeinde nach § 47 Abs. 1 StrWG NRW Trägerin der Straßenbaulast ist. Während die Übertragung der Straßenbaulast als solche in der Literatur wegen der damit zusammenhängenden Planungsaufgaben kritisch gesehen wird,
25Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 9 f.; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 14 f.,
26geht es vorliegend allein um die Übertragung einzelner, aus der Straßenbaulast folgender Aufgaben (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW).
27Auch die durch die Unternehmenssatzung statuierte Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beitragssatzungen und damit zugleich zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen begegnet keinen Bedenken. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ging bei der Einführung von § 114a GO NRW ausdrücklich davon aus, dass einer AöR die Befugnis zur Erhebung von Kommunalabgaben übertragen werden kann.
28Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3730 vom 25. Februar 1999, S. 107.
29Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 KAG NRW. Während nach Satz 1 Gemeinden berechtigt sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben, d. h. Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben, erstreckt Satz 2 diese Befugnis – mit Ausnahme der Erhebung von Steuern – ausdrücklich auf AöR im Sinne des § 114a GO NRW. Satz 2 wurde 2007 durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung eingefügt und sollte lediglich klarstellen, dass AöR ermächtigt sind, auf der Grundlage eigener Abgabensatzungen Gebühren und Beiträge zu erheben.
30Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 14/3979) zum Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, LT-Drs. 14/4981 vom 11. September 2007, S. 73. Vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rn. 31; Rehn u. a., GO NRW, § 114a, S. 16.
31Dies ist für die Erhebung von Abwassergebühren nach § 4 Abs. 2, § 6 KAG NRW in der Rechtsprechung auch bereits bejaht worden.
32VG Minden, Urteil vom 23. August 2007 – 9 K 3062/06 –, juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2006 – 13 K 3017/04 –, juris Rn. 26 ff., und Beschluss vom 10. Februar 2005 – 13 L 1963/04 –, juris Rn. 24 ff. Das OVG NRW geht inzident ebenfalls von der Möglichkeit aus, dass eine AöR aufgrund eigener Satzung Abwassergebühren erheben kann, vgl. Beschluss vom 7. September 2004 – 9 B 1551/04 –, juris Rn. 4.
33Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 Abs. 2 KAG NRW gilt nichts anderes. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW der „Gemeinde“ das Recht zur Beitragserhebung zuweist. Damit wird die Zuständigkeit für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen lediglich der kommunalen Verwaltungsebene zugeordnet, während die Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts bestimmt, welche organisatorische Einheit die Erfüllung der Aufgabe wahrnimmt. Diese nimmt an der die Gemeinde ermächtigenden gesetzlichen Grundlage teil,
34vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2006 – 13 K 3017/04 –, juris Rn. 35,
35wie § 1 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW als allgemeine Vorschrift für AöR ausdrücklich klarstellt.
36Mit der Übertragung der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen auf eine AöR fallen diese Aufgaben auch nicht aus dem kommunalen Einflussbereich heraus. Die AöR unterliegt trotz ihrer rechtlichen Eigenständigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Kontrolle der Gemeinde, wie die zahlreichen Verflechtungen in § 114a GO NRW zeigen. So unterliegt der Verwaltungsrat der AöR den Weisungen des Rats der Gemeinde (Abs. 7) und wird vom Bürgermeister als Vorsitzendem geführt (Abs. 8 Satz 2). Daneben behält der Rat der Gemeinde durch seine Satzungsbefugnis Kontrolle über die AöR, er bleibt „Herr über Inhalt und Reichweite der Aufgabenübertragung“.
37Held / Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 114a GO, S. 10. Vgl. auch Rehn u. a., GO NRW, § 114a S. 5, 15 f.
38Demnach konnte die Stadt Hürth der Antragsgegnerin in der Unternehmenssatzung wirksam die Aufgaben der Unterhaltung, des Betriebs und des Baus von Gemeindestraßen sowie die Befugnis zum Erlass von Satzungen über die Erhebung von Beiträgen nach dem KAG NRW übertragen.
39Die SBS begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie wurde von dem nach § 114a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 GO NRW zuständigen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin erlassen. Formelle oder materielle Fehler drängen sich nicht auf.
402. Die weiteren Voraussetzungen für eine Heranziehung des Antragstellers zu einem Straßenbaubeitrag liegen nach summarischer Prüfung ebenfalls vor.
41Nach § 1 SBS erhebt die Antragsgegnerin zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die nachmalige Herstellung (Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung.
42a) Die Beitragserhebung ist dem Grunde nach voraussichtlich rechtmäßig.
43Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anlagenabgrenzung nach § 1 SBS sowie die Beitragsfähigkeit der Kanalbaumaßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f SBS sind vom Antragsteller weder gerügt noch offensichtlich fehlerhaft.
44Des Weiteren begründet die Maßnahme für die von der Anlage erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Zu diesem Kreis der begünstigten Grundstücke gehört nach summarischer Prüfung auch das Grundstück des Antragstellers mit der heutigen Katasterbezeichnung Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 0000.
45Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die „wirtschaftliche Einheit“, d. h. jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit ist das Buchgrundstück. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten.
46St. Rspr, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 – 15 A 285/06 –, juris Rn. 23, und vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 –, juris Rn. 43.
47Die sachlichen Beitragspflichten sind vorliegend mit der bautechnischen Abnahme am 19. November 2015 entstanden (vgl. § 11 Abs. 1 Buchst. a SBS). Zu diesem Zeitpunkt bestand das Grundstück des Antragstellers zwar noch aus den beiden Flurstücken 0000 und 0000. Diese bildeten aber ein einziges Buchgrundstück, da sie im Grundbuch unter einer gemeinsamen laufenden Grundstücksnummer geführt wurden.
48Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 – 15 A 2613/09 –, juris Rn. 5, und vom 11. April 2007 – 15 A 4358/06 –, juris Rn. 3.
49Die Bildung kleiner wirtschaftlicher Einheiten drängt sich nicht auf. Hierfür sprechen bei summarischer Prüfung weder die Bebauung des Buchgrundstücks mit zwei Wohngebäuden noch seine Gesamtfläche von 952 m².
50Vgl. ablehnend für ein 900 m² großes Buchgrundstücks OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4328/05 –, juris Rn. 24.
51Demnach entspricht die beitragspflichtige wirtschaftliche Einheit vollständig dem heutigen Flurstück 0000. Vor diesem Hintergrund begegnet es – auch mit Blick auf die formelle Bestimmtheit des angegriffenen Bescheids (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) – keinen durchgreifenden Bedenken, dass im Bescheid das Flurstück 0000 als beitragspflichtiges Grundstück genannt ist. Es handelt sich lediglich um die im Grundbuch fortgeschriebene Bezeichnung desselben beitragspflichtigen Buchgrundstücks. Eine Differenzierung des Straßenbaubeitrags nach den beiden früheren Flurstücken 0000 und 0000 ist nicht erforderlich.
52Das Grundstück des Antragstellers erfährt durch die abgerechnete Kanalbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Die vorteilhafte Inanspruchnahme begründet sich darin, dass es unmittelbar an die Anlage angrenzt. Von welcher Straße aus der Zugang auf das Grundstück erfolgt, ist beitragsrechtlich nicht relevant.
53Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 –, juris Rn. 26.
54b) Auch der Höhe nach ist die Beitragserhebung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Einwendungen gegen die Aufwandsermittlung und -verteilung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Offenkundige Fehler zu seinen Lasten drängen sich ebenfalls nicht auf.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
56Rechtsmittelbelehrung
57Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
58Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
59Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
60Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
61Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
62Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
64Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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