Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 3062/06

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar und 14. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2006 Niederschlagswassergebühren festgesetzt sind.

Der Beklagte trägt jeweils die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger bzw. die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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