Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - K 8759/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 1967 in Russland geborene und dort wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -.
3Im Jahr 1999 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrem Vater, dem 1937 in der Region Krasnodar geborenen B. T. ab. Ihr Vater sei mit seiner Mutter 1941 nach Sibirien verschleppt und unter Kommandantur gestellt worden, während ihr Großvater väterlicherseits zur Trudarmee herangezogen und während des Zweiten Weltkriegs verstorben sei. In der 1980 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ist ihr Vater ebenso wie in einer Bescheinigung über die Registrierung seiner Eheschließung im Jahr 1959 mit russischer Nationalität erfasst. In einer vom Standesamt Krasnodar 1994 ausgestellten Geburtsbescheinigung für den Vater der Klägerin sind als seine Eltern Q. und F. T. mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Archiv- und Rehabilitationsbescheinigungen zufolge, die 1994 ausgestellt wurden, waren F. T. und der 1938 geborene I. T. 1941 als Deutsche aus dem Gebiet Krasnodar in das Gebiet Nowosibirsk umgesiedelt worden, wo sie sich bis zum Tod der F. T. im November 1947 in Spezialansiedlung befanden. Der Vater der Klägerin ist 1998 verstorben. Im Juli 2003 forderte das Bundesverwaltungsamt über die Bevollmächtigte der Klägerin weitere Unterlagen an.
4Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 17.09.2004 ab. Bei der Klägerin sei das Merkmal der deutschen Abstammung nicht erfüllt. In ihrer Geburtsurkunde seien beide Elternteile mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. Der Bescheid wurde der in Nürnberg wohnhaften Bevollmächtigten der Klägerin, Frau L. , am 17.09.2004 übersandt.
5Im Dezember 2014 fragte die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt an, ob das Aufnahmeverfahren abgeschlossen sei. Ihre Bevollmächtigte sei verstorben. Im Falle der Ablehnung beantrage sie, das Verfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zu entscheiden. Sie legte eine 2008 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihr Vater mit deutscher Nationalität geführt wird.
6Mit Bescheid vom 05.04.2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheids und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich.
7Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, im ersten Verfahren habe sie zuletzt 2003 vom Bundesverwaltungsamt gehört. Ihre bevollmächtigte Tante habe ihr weiter nichts mehr mitgeteilt. Verwandte hätten ihr gesagt, die Tante sei in keinem guten Zustand. Sie habe inzwischen keine Beziehung mehr zu ihr und glaube, dass sie nicht mehr am Leben sei. Sie erfülle das Merkmal der deutschen Abstammung, denn ihr Vater und seine Eltern seien Deutsche gewesen. Nach dem frühen Tod seiner Eltern sei der Vater in einem Kinderheim erzogen worden und habe dort Dokumente als Russe bekommen. Die Klägerin legte Kopie und Übersetzung einer Entscheidung des Bezirksgerichts Krasnojarsk vom 13.08.2015 vor. Sie entspricht dem Anliegen der Klägerin, ihre Nationalität in der Geburtsurkunde ihrer Tochter ändern zu lassen. Das Gericht stützt sich dabei auf die Archivbescheinigung des Standesamtes Krasnodar aus dem Jahr 1994, wonach der Vater der Klägerin beiderseits deutscher Abstammung sei und auf die Rehabilitierungsbescheinigung von 1994, der zufolge er aufgrund deutscher Nationalität ab 1941 Repressivmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei.
8Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 zurück.
9Die Klägerin hat am 05.10.2016 Klage erhoben.
10Zur Klagebegründung macht sie ergänzend geltend, das Schicksal ihres Vaters und ihrer Großmutter belege, dass diese sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Änderung ihrer Nationalität sei nach neuem Recht kein Hindernis mehr für ihre Anerkennung als Spätaussiedlerin. Neben ihrem B1-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache hat die Klägerin eine gerichtliche Feststellung des Volksgerichts Bogotol (Krasnojarsk) vom 07.10.1994 vorgelegt, wonach es sich bei dem in der Archivbescheinigung vom 04.04.1994 genannten I. T. um B. T. handle. Weiter hat sie eine Bescheinigung des Archivdienstes des Gebiets Nowosibirsk übersandt. Sie bestätigt, dass B. T. im Archivfonds des Kinderheims, in dem er von 1948 bis 1952 gelebt habe, mit deutscher Nationalität erfasst sei. In einem in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Militärausweis aus dem Jahr 1963 wird der Vater der Klägerin mit russischer Nationalität geführt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2016 zu verpflichten, ihr unter Wiederaufgreifen des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint, weder habe sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten der Klägerin geändert, noch lägen neue Beweismittel vor. Die nachgereichten Unterlagen seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Vater der Klägerin habe sich offenbar frühzeitig vom deutschen Volkstum abgewandt und sei bis zu seinem Tod als Russe geführt worden. Die von der Klägerin posthum veranlasste Änderung seiner nationalen Zuordnung mache aus ihm keinen deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Das Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids kann nur Erfolg haben, wenn die Klägerin ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens erreicht. Ihr 1999 gestellter Aufnahmeantrag ist bestandskräftig abgelehnt worden, da auf den am 17.09.2004 abgesandten Bescheid, der gem. § 41 Abs. 2 VwVfG als am 20.09.2004 bekanntgegeben gilt, kein Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingelegt wurde. Die Bekanntgabe an Frau L. war wirksam, weil sie von der Klägerin zur Entgegennahme von Bescheiden bevollmächtigt worden war; einem Zugang des Bescheids bei der Klägerin selbst bedurfte es nicht, um den Lauf der Widerspruchsfrist auszulösen. Dass die Klägerin sich nach mehr als zehn Jahren bei dem Bundesverwaltungsamt gemeldet, vorsorglich einen Wiederaufgreifensantrag gestellt und erklärt hat, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Bevollmächtigten, die womöglich verstorben sei, stellt die damalige Bekanntgabe nicht substantiiert in Frage.
21Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen.
22Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.
24An einer solchen Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Der Bescheid vom 17.09.2004 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin darauf gestützt, dass sie nicht von deutschen Eltern abstamme, da die Eltern mit russischer Nationalität in ihrer Geburtsurkunde eingetragen seien. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen.
25Das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 - 10. BVFG-ÄndG - stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin dar.
26Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. - ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist.
27Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Die bei ihr verneinte Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist nicht unmittelbar verändert worden. Die Klägerin hat hinsichtlich der Volkszugehörigkeit ihrer Eltern auch keine mit Blick auf das 10. BVFG-ÄndG relevanten Änderungen geltend gemacht. Die Mutter ist russische Volkszugehörige. Der 1937 geborene Vater erfüllt auch unter Berücksichtigung der Modifizierungen in § 6 Abs. 2 BVFG nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass er im Sinne dieser Norm ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Anders als bei den vor 1924 geborenen Personen, deren Volkszugehörigkeit sich nach § 6 Abs. 1 BVFG beurteilt, kommt es für die Abgabe eines volkstumsmäßigen Bekenntnisses nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen an. Maßgeblich ist vielmehr der nachfolgende Zeitraum ab der Bekenntnisfähigkeit des Vaters bis zu seinem Tod. Das Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. kann im Laufe des Lebens zwar durchaus wechseln, zuletzt, d.h. zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete oder des Todes des Betreffenden, muss aber ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen haben,
28vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2019, § 6 BVFG n.F. Rdnr. 247.
29Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vater der Klägerin als Kind dem deutschen Volkstum seiner Mutter bzw. seiner Eltern zugeordnet wurde; entscheidend ist vielmehr, dass er spätestens ab 1959 als russischer Volkszugehöriger aufgetreten ist, ohne hiervon bis zu seinem Tod erkennbar abzurücken. Dem Vorbringen der Klägerin ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass ihr Vater die 1994 ausgestellten Geburts- und Rehabilitationsbescheinigungen zum Anlass genommen hätte, seine nationale Zuordnung nach außen hin abzuändern und sich dem deutschen Volkstum zuzuwenden. Dass die Klägerin nach seinem Tod im Jahr 2008 eine Änderung des Eintrags seiner Nationalität in ihrer Geburtsurkunde veranlasst hat, bleibt auf das Bekenntnisverhalten ihres Vaters ohne Einfluss. Insoweit kann der geänderte Eintrag auch nicht mit Erfolg als Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten geltend gemacht werden.
30Eine Änderung der Rechtslage ist ferner nicht mit dem Hinweis dargetan, dass die Großeltern väterlicherseits der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch auf die Großeltern abgestellt wird,
31vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -,
32während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen der deutschen Abstammung im Bescheid vom 17.09.2004 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin gestützt hat, ist lediglich eine Änderung der Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm eingetreten. Die bloße Änderung einer Norminterpretation stellt ebenso wie die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar,
33vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -.
34Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens führen, liegen nicht vor. Die im Wiederaufgreifensverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, das bestandskräftige verneinte Merkmal der deutschen Abstammung nun abweichend zu beurteilen. Die 2008 ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin scheidet aus den genannten Gründen aus. Auch die Entscheidung des Bezirksgerichts in Krasnojarsk vom 13.08.2015, mit der die Klägerin den Eintrag ihrer eigenen Nationalität mit deutsch in der Geburtsurkunde ihrer Tochter erwirkt hat, ist kein geeignetes Beweismittel um darzutun, dass ihr Vater deutscher Volkszugehöriger war. Die Entscheidung stützt sich wiederum auf die von der Klägerin nach seinem Tod erwirkte Nationalitätseintragung in ihrer 2008 ausgestellten Geburtsurkunde und auf die 1994 ausgestellten Geburts- und Rehabilitationsbescheinigungen, die bereits im Ausgangsverfahren vorgelegen haben und ebenfalls kein Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum erkennen lassen. Darüber hinausgehende Feststellungen in Bezug auf die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sind der Entscheidung des Bezirksgerichts nicht zu entnehmen. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin laut der vorgelegten Archivbescheinigung im Archivfonds des Kinderheims, das ihn 1948 aufgenommen hat, mit deutscher Nationalität erfasst gewesen sein soll, angesichts seiner späteren bis zum Tod beibehaltenen Erfassung als russischer Volkszugehöriger rechtlich irrelevant.
35Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.
36Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.
38Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
39Insbesondere erweist sich die Annahme des Bundesverwaltungsamts, die Klägerin könne eine deutsche Abstammung nicht von ihrem Vater ableiten, nicht als grob fehlerhaft. Hinsichtlich des Vaters entsprach diese Feststellung aufgrund der Eintragung als russischer Volkszugehöriger in seiner 1959 ausgestellten Bescheinigung über seine Eheschließung und der 1980 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin der Rechtsauslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der seinerzeitigen Fassung. Eine abweichende Beurteilung war nicht dadurch veranlasst, dass die Klägerin für ihren Vater eine standesamtliche Geburtsbescheinigung aus dem Jahr 1994 vorgelegt hatte, in der sein Vater und seine Mutter als deutsche Volkszugehörige erfasst sind. Dies führt nicht dazu, dass der Vater der Klägerin im Sinne der dritten Bekenntnisvariante des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Nationalität beider Elternteile setzt nämlich voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund derjenigen der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden ist; da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlandspass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - m.w.N.
41Zum Recht des Herkunftsstaates gehörte danach auch, dass dem Passeintrag verbindliche Wirkung zukam. Die Eintragung im maßgeblichen Inlandspass wies den Vater der Klägerin aber mit russischer Nationalität aus, wie die hierauf beruhenden Einträge in der Registrierung seiner Eheschließung im Jahr 1959, in seinem 1963 ausgestellten Militärpass und in der Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1980 belegen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
595.000,00 €
60festgesetzt.
61Gründe
62Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
65Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
66Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- VwGO § 55a 1x
- VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 70 1x
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 4x
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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