Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1066/19
Tenor
1.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.012.046,60 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die am 15.5.2019 gestellten sinngemäßen Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Anordnung vom 8.5.2019 anzuordnen,
4hilfsweise die aufschiebende Wirkung insoweit anzuordnen, als keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen, mindestens in Höhe von 1.500.000,00 Euro,
5bleiben erfolglos.
6Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere statthaft, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 40 Abs. 6 Satz 2 GwG.
7Der Antrag ist nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten der Antragstellerin aus.
8Es spricht bereits Vieles dafür, dass die angefochtene Sofortmaßnahme rechtmäßig ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 2 GwG und ist jedenfalls formell offensichtlich rechtmäßig.
9Insbesondere bedurfte es nach § 28 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keiner vorherigen Anhörung (der Antragstellerin oder der Verpflichteten), da eine solche dem zwingenden öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegensteht. Auf § 49 GwG kommt es in diesem Zusammenhang nicht einmal an.
10Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die (kurze) Begründung den Anforderungen aus § 39 VwVfG. Dies dürfte sich bereits aus § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 49 GwG ergeben. Unabhängig davon wäre das Fehlen einer (weiteren) Begründung vorliegend insoweit unbeachtlich, als sie noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (im Hauptsacheverfahren) nachgeholt werden könnte, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einer (weitergehenden) Begründung bedurft hätte, um (schwere oder sonstige) Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, die durch eine Entscheidung in einem künftigen Klageverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird.
11Auch materiell ist die angefochtene Sofortmaßnahme nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
12Der Bescheid ist schon nach seinem Tenor (im Zusammenhang mit dem Betreff) hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG. Es wird gegenüber der V. Bank AG die Sicherung eines konkreten Betrags auf dem benannten Konto der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1 GwG und befristet bis spätestens 22.5.2019 gesichert. Die von der Antragstellerin insoweit angeführten Aspekte (keine Benennung der in Rede stehenden Straftaten und der erfolgten Sachverhaltsermittlungen) betreffen nicht die Bestimmtheit, sondern die Begründung des Bescheids.
13Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Dabei lässt das Gericht dahinstehen, ob die Formulierung („kann“) in § 40 Abs. 1 GwG nur die Befugnis der Behörde zum Tätigwerden regelt oder der Behörde hinsichtlich des „ob“ und/oder des „wie“ jeweils ein Ermessen (§ 40 VwVfG) für den Erlass einer Sofortmaßnahme einräumt. Denn zum einen dürfte davon auszugehen sein, dass die Behörde eine Sofortmaßnahme zu ergreifen hat, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GwG (Anhaltspunkte für Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung) vorliegen, sog. intendiertes Ermessen. Zum anderen zeigt die Antragstellerin nicht konkret auf, welche Gesichtspunkte die Antragsgegnerin in ihr – unterstellt – erforderliches Ermessen nicht eingestellt haben soll. Allein aus der Formulierung im letzten Absatz des Bescheids vom 8.5.2019, die Untersagung sei „notwendig“, folgt kein ernsthafter Anhaltspunkt für einen Ermessensnichtgebrauch. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung offenbar auf das „wie“ der Sofortmaßnahme. Zudem zeigen sowohl die nachfolgenden Sätze (Zweck der Analyse, Verhindern von Vermögensverschiebungen) sowie der Abs. 2 auf Seite 2 („Nach meiner Beurteilung“), dass die Antragsgegnerin jedenfalls insoweit Ermessensabwägungen vorgenommen hat. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgenommene Befristung der Maßnahme auf (längstens) den Ablauf des 22.5.2019.
14Die angefochtene Maßnahme ist verhältnismäßig. Nach Angaben der Antragsgegnerin liegen Anhaltspunkte für unter das GwG fallende Transaktionen vor, die den Betrag von 2.024.093,20 Euro betreffen. Diesen Betrag dann „vorläufig“ zu sichern, ist offenkundig verhältnismäßig. Der Vortrag der Antragstellerin zur vermeintlichen Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Sie zeigt bereits keine konkreten eigenen Interessen auf, die durch die Maßnahme berührt werden und zu berücksichtigen wären. Zudem ist nach den vorgelegten Unterlagen die Antragstellerin entgegen ihrer pauschalen Behauptung nicht auf diesen Betrag angewiesen, um ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen oder ihre übliche wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen. Nur beispielsweise zeigen die Kontoauszüge auf, dass sich das Saldo auf dem betroffenen Konto bei laufender Geschäftstätigkeit von 2.133.415,14 Euro am 30.4.2019 schließlich auf 2.535.356,04 Euro am 14.5.2019 erhöht hat. Auch nach der vorgelegten „Liquiditätsplanung“ lag der „verbleibende Verfügungsrahmen“, also der Betrag über der von der Antragsgegnerin gesicherten Summe, bis zum 22.5.2019 (späteste Erledigung der Sofortmaßnahme) durchgängig im sechsstelligen Bereich. Schließlich hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom heutigen Tage angegeben, die V. Bank AG habe am 14.5.2019 telefonisch bestätigt, alle angemeldeten Transaktionen der Antragstellerin hätten wegen des ausreichenden Saldos durchgeführt werden können. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.
15Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht offensichtlich ist, so würde auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
16Aus den vorstehenden Gründen fällt auch eine sog. offene Interessenabwägung, also unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, zulasten der Antragstellerin aus.
17Es spricht bereits – insoweit unterstellt – nicht Alles, aber deutlich Überwiegendes dafür, dass der Bescheid rechtmäßig ist und der Widerspruch sowie eine eventuelle Klage keine Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem ist von der Antragstellerin nicht konkret oder sonst nachvollziehbar dargelegt, dass sie bis zum Unwirksamwerden der Sofortmaßnahme (ursprünglich spätestens Ablauf des 22.5.2019, nunmehr des 20.5.2019) auf die Verwendung des sichergestellten Betrags angewiesen wäre oder dessen Verwendung überhaupt anstünde. Es ist nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nennenswert eingeschränkt wäre. Denn zum Ablauf des 14.5.2019 standen der Antragstellerin nur auf diesem Konto über 500.000,00 Euro „zur freien Verfügung“. Die von ihr in der Liquiditätsplanung bis zum 20. bzw. 22.5.2019 getätigten Verfügungen lagen und liegen allesamt deutlich darunter. Und schließlich ist auch einzustellen, dass die Sofortmaßnahme nunmehr mit Ablauf des 20.5.2019 unwirksam wird, so dass die Antragstellerin, falls nicht die Staatsanwaltschaft entsprechende Maßnahmen ergreift, ab dem 21.5.2019 über die gesperrte Summe wieder verfügen kann.
18Andererseits würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugunsten der Antragstellerin dazu führen, dass das betreffende Vermögen verschoben werden könnte und damit den Strafverfolgungsbehörden entzogen wäre, wenn sich die strafrechtlichen Verdachtsmomente bestätigen sollten.
19Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage nach seiner Zulässigkeit fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO auch insoweit zulasten der Antragstellerin aus. Insbesondere ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass die als Mindestbetrag genannte Summe von 1.500.000,00 Euro nicht aus zu analysierenden Transaktionen stammt. Die Antragstellerin macht keine Angaben dazu, woher die Geldmittel stammen (können), die Gegenstand des vorliegenden oder eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft N. sind, oder wozu sie verwendet werden sollen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) den Streitwert auf die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG maßgeblichen Betrags angehoben, da die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung die Hauptsache zumindest weitgehend vorweggenommen hätte.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
24Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
25Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
26Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
27Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
28Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
29Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
30Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
31Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 49 GwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 2x
- VwGO § 114 1x
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 80 3x
- § 40 Abs. 1 Satz 2 GwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- § 40 Abs. 1 GwG 2x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 Satz 1 GwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)