Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10818/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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s="absatzLinks">              die  Klage abzuweisen.

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s="absatzLinks">Die erforderliche Erklärung musste spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Nicht erforderlich war ein ununterbrochenes Bekenntnis vom Beginn der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes. Demnach war es möglich, von einem früheren Gegenbekenntnis zu einem nicht-deutschen Volkstum, insbesondere in Form einer Eintragung einer nicht-deutschen Nationalität im Inlandspass, wieder abzurücken und sich dem deutschen Volkstum zuzuwenden. Hierfür bedurfte es jedoch eines positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergab, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dies war möglich durch die Herbeiführung einer Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass. Wurde diese Änderung allerdings erst kurz vor oder während eines Aufnahmeverfahrens durchgeführt, bestanden Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um ein sog. „Lippenbekenntnis“ handelte. Dieses war kein relevantes Volkstumsbekenntnis, weil es nicht auf einer echten inneren Hinwendung zur deutschen Volksgruppe beruhte, sondern lediglich zu dem Zweck diente, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten,

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="absatzLinks">Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Änderung der Nationalität im Inlandspass des Vaters des Klägers vermutlich kurz vor der Änderung der Eintragung der deutschen Nationalität des Vaters bei der Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers im Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater bereits den Aufnahmeantrag gestellt (01.12.1994). Demnach stand im vorliegenden Verfahren die Nationalitätsänderung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren und legt daher nahe, dass diese durch den Aussiedlungswunsch veranlasst war und nicht von einem schon vorher vorhandenen inneren Bewusstseinswandel. Dafür spricht auch, dass der Vater nichts gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags unternahm und die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter zur Übersiedlung nutzte. Auch danach hat er offenbar eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht beantragt, sondern sich mit der Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin begnügt (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakten). Schließlich hat auch der Kläger die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides im Hinblick auf eine fehlerhafte Bewertung des Volkstumsbekenntnisses des Vaters nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des - auf den Ablehnungsbescheid des Vaters gestützten - Ablehnungsbescheides des Klägers nicht erkennbar.

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ass="absatzLinks">Die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag schon in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung,

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