Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1698/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.1964 in L. , P. U. in Kasachstan geboren. Ihr Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1939 geborene Herr J. S. , ihre Mutter die am 00.00.1942 geborene Frau B. S. , geb. G. .
3Die Klägerin beantragte mit Datum vom 07.04.1992 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch ihre Mutter als Bevollmächtigte erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
4Sie sei deutsche Volkszugehörige. Jetzige Umgangssprachen in der Familie seien Deutsch und Russisch. Die deutsche Sprache sei ihr von Beginn an im Elternhaus durch die Eltern und Großeltern vermittelt worden. Sie spreche heute Deutsch wie Russisch häufig und verstehe auf Deutsch alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus.
5Mit Bescheid vom 17.06.1997 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin und den des Ehemannes ab. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht hätten festgestellt werden können. Der Inlandspass aus dem Jahre 1986 sei in einer Kopie vorgelegt worden, die eine Änderung aufweise, welche den Verdacht der Manipulation erhärte. Auch seien die Geburtsurkunden der Kinder nur in handschriftlicher Abschrift vorgelegt worden. Zudem könne die Klägerin die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin nicht erlangen, weil ihr Ehemann, Herr X. S1. , mit dem sie seit 1985 verheiratet sei, eine herausgehobene berufliche Stellung gemäß § 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F. innegehabt habe. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Stellung als Oberstleutnant der Armee der UdSSR. Diese habe besondere Privilegien mit sich gebracht und sei nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichbar gewesen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.1999 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und ihre Auffassung zu den Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 09.02.1999. Klage wurde nicht erhoben.
7Mit anwaltlichem Schriftsatz an das BVA vom 08.10.2018 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Sie stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Beide Elternteile seien in Deutschland nach dem BVFG aufgenommen worden. Die familiär vermittelten Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ein Festhalten am Ablehnungsbescheid im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand sei schlechthin unerträglich, da bereits seinerzeit eine entgegenstehenden Rechtsprechung des OVG NRW existiert habe, die den Rang eines Oberstleutnants der Roten Armee nicht generell unter den Ausschlusstatbestand gefasst habe. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hätten Privilegien genossen. Wegen der ständigen Wohnsitzwechsel habe sie vielmehr Einbußen in ihrer eigenen beruflichen Entwicklung hinnehmen müssen. Auch werde sie gegenüber denjenigen Aufnahmebewerbern, die erst nach der höchstrichterlichen Klärung der Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG a. F. Antragsverfahren geführt hätten, unangemessen benachteiligt.
8Mit Bescheid vom 30.10.2018 lehnte das BVA den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ab. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes führten nicht zu einem Wiederaufgreifen, wenn die Ablehnung wegen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG erfolgt sei. Insoweit habe sich die Rechtslage nicht geändert. Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege lägen nicht vor.
9Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Für sie, die sie alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfülle, führe ein Festhalten an der ablehnenden Entscheidung zu einem untragbaren Ergebnis. Während ihre Eltern und ihr einziger Bruder in Deutschland aufgenommen worden seien, bleibe sie im Aussiedlungsgebiet zurück. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung bestehe nicht.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2019 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
11Die Klägerin hat am 19.03.2019 Klage erhoben.
12Sie wiederholt das Widerspruchsvorbringen und beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2019 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung sei es gängige Verwaltungspraxis gewesen, Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte, insbesondere im Rang eines Oberstleutnants, aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG abzulehnen und entsprechend von einer Begünstigung der Ehefrau auszugehen. Soweit dies später durch die Rechtsprechung anders gesehen worden sei, liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 30.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor, weil die Klägerin Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht geltend machen kann.
21Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung.
22Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N.
23Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den Fall einer geänderten Rechtslage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen.
24Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N.
25Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht eingetreten. Die Gesetzesänderung ließ die 2013 geltende Fassung des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG unangetastet. Sie gilt bis heute unverändert fort. Die Änderung des hier fraglichen Ausschlusstatbestandes erfolgte vielmehr bereits zum 01.01.2000 durch Art. 6 Nr. 1 lit. b des HSanG vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2534. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal geändert hat, welches im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand und Grund für die Entscheidung war. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren,
26BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; vgl. auch Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -.
27Der Ablehnungsbescheid vom 17.06.1997 war damit auf einen Ausschlusstatbestand gestützt, der vom 10. BVFG-Änderungsgesetz mit der Möglichkeit unbefristeter Anträge auf Wiederaufgreifen der Verfahren nicht betroffen war. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse stehen mit dem hier fraglichen Ausschlusstatbestand in keinem Zusammenhang. Soweit die Klägerin die Umstände der Berufstätigkeit ihres Vaters verweist, handelt es sich um eine Neubewertung auf gleichbleibender tatsächlicher und bis zum 01.01.2000 gleichbleibender rechtlicher Grundlage. Sie führt nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.04.2019 - 11 A 377/18 - und vom 15.05.2017 - 11 A 593/17 -.
29Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Klägerin nicht dargetan.
30Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.
31Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.
33Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung unter Hinweis auf den Ausschlusstatbestand durchaus seinerzeitiger behördlicher Rechtsauslegung entsprach. Es liegt nichts für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dieser Auslegung vor. Auch hat das BVA nicht etwa „sehenden Auges“ unrecht getan, indem es den Ehemann der Klägerin als Inhaber einer herausgehobenen politischen oder beruflichen Stellung annahm. Vielmehr war die Einordnung von Berufsoffizieren der Sowjetarmee in das System des Ausschlusstatbestandes schon in Zeiten der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung des § 5 BVFG umstritten. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage erfolgte erst durch die Urteile des BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 1.99 -, - 5 C 2.99 -, BVerwGE 108, 340-346 und - 5 C 5.99 -, die auf Revisionen der Beklagten ergingen. Folgt die Entscheidung der Verwaltung einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung, kann von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit keine Rede sein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1999 bereits Entscheidungen des OVG NRW zum Ausschlusstatbestand in seiner bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung vorlagen, die „unpolitische“ Berufsoffiziere ausnahmen. Denn die Auslegung des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F. betraf eine bundesrechtliche Fragestellung, deren abschließende Klärung dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten war. Da eine solche Klärung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht vorlag, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Ablehnung der Aufnahme offensichtlich rechtswidrig und ihre Aufrechterhaltung unerträglich wäre, wenn sich das BVA über die Entscheidungen des BVerwG hinweggesetzt hätte.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
46Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
47Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
48Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
49Beschluss
50Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
515.000,00 Euro
52festgesetzt.
53Gründe
54Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
57Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
58Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
59Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
60Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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