Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 6578/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin hielt in ihrer nach eigenen Angaben rund 24 m² großen Einzimmerwohnung zwei Grüne Leguane (iguana iguana). Sie wendet sich vorrangig gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung dieser Tiere sowie gegen ein ihr gegenüber ausgesprochenes Reptilienhaltungs- und -betreuungsverbot. Auch macht sie verschiedene Zahlungsansprüche geltend.
3Am 30. Juli 2018 ging bei den Veterinärdiensten der Beklagten die Mitteilung ein, dass am 22. Juli 2018 ein Grüner Leguan im Freien durch die Tierrettung der Berufsfeuerwehr C. aufgegriffen und in ein Tierheim verbracht worden ist. Bei der anschließend erfolgten Abholung des Leguans durch die Klägerin erklärte diese, dass das Tier nicht zum ersten Mal fortgelaufen sei. Aufgrund dieser Mitteilung führte die Beklagte in der Wohnung der Klägerin am 03. August 2018 eine Tierhaltungskontrolle durch. Ausweislich der Niederlegungen von Frau Dr. F. im amtstierärztlichen Vermerk vom 03. August 2018 wurden die Leguane ohne jedes Terrarium „im Zimmer“, welches auf den ersten Eindruck einen überladenen und weitgehend unaufgeräumten Eindruck gemacht habe, gehalten. Unter Bezugnahme auf die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10. Januar 1997 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft führte Frau Dr. F. im Vermerk weiter aus, der Grüne Leguan stamme aus Mittel- und Südamerika und könne über 20 Jahre alt und bis zu 2 Meter lang werden. Er sei tagaktiv und sehr bewegungsfreudig. Erforderlich sei eine Luftgrundtemperatur von 25 - 28 °C, die Vorzugstemperatur betrage 35 - 37 °C. An lokalen Sonnenplätzen müssten bis 45 °C vorherrschen. Grüne Leguane benötigten ein geheiztes Wasserbecken und feuchtes Substrat. Auch müsste die Hälfte der Kletteräste dicker als der Körper des Tieres sein. Ein Terrarium sei niemals für die Unterbringung solcher Tiere geeignet; es bedürfe für eine auch nur annähernd artgerechte Haltung vielmehr eines eigenen „Zimmers“. Eine solche setze ferner waagerechte „Sitzäste“, aber auch Kletteräste, Versteckmöglichkeiten in Form von Korkröhren sowie eine entsprechende Bepflanzung des Geheges voraus. Als Bodengrund eigne sich Rindenmulch, Kies oder ein Torf-Sand-Gemisch. Erforderlich sei ein artspezifisches Mikroklima im Haltungssystem mit Temperatur- und Feuchtigkeitsgradienten, die den Tieren eine entsprechende Auswahl böten. Die Klägerin sei aufgrund ihrer wohnlichen und finanziellen Situation nicht in der Lage, entsprechende Haltungsbedingungen für die Leguane vorzuhalten. Auch sei nicht absehbar, dass sie in der Lage sein werde, solche Voraussetzungen zu schaffen. Die einzig zielführende Maßnahme zum Schutz der Tiere sei die anderweitige Unterbringung in einer fachlich spezialisierten Einrichtung.
4Am 06. August 2018 führte die Beklagte im Beisein einer Mitarbeiterin der S. -Zoo gGmbH - TerraZoo S1. (im Folgenden: TerraZoo) in der Wohnung der Klägerin eine weitere Haltungskontrolle durch. Dort ordnete die amtliche Tierärztin Frau Dr. F. gegenüber der Klägerin mündlich die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der beiden Leguane auf Kosten der Klägerin sowie die sofortige Vollziehung an. In dem amtstierärztlichen Vermerk vom 06. August 2018 hat Frau Dr. L. , eine weitere amtliche Tierärztin der Beklagten, unter anderem niedergelegt, dass die Mitarbeiterin des TerraZoos während der Kontrolle geäußert habe, dass die Haltung der Leguane nicht artgerecht erfolge.
5Unter dem 08. August 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zum Erlass eines Tierhaltungsverbots an. In der Folgezeit bezog die Klägerin im Verwaltungsverfahren Stellung. Dort betonte sie mehrfach, dass die Leguane von ihr artgerecht gehalten würden. Sie setze UV-A/B-Lampen, Hitzesteine sowie die Heizung ein, um die erforderlichen klimatischen Bedingungen zu schaffen. Sie erhöhe die Luftfeuchtigkeit, indem sie Wasser in einem offenen Topf verkochen lasse, bis die Fensterscheiben beschlagen seien. Auch wenn Leguane aus einem anderen Klima stammten, seien diese anpassungsfähig. Die Tiere verfügten über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, unter anderem hinter dem Schrank und hinter dem Herd, sowie über ausreichende Klettermöglichkeiten, etwa auf einem Katzenturm, dem Schrank, einem Kletterseil, Baumstämmen oder einer Hasenhütte. Ihr Geschäft hinterlasse der weibliche Leguan meistens in der Wasserschüssel in der Spüle, der männliche benutze eine Zeitung unter der Heizung. Soweit die Tiere in der Vergangenheit unbemerkt die Wohnung durch ein offenstehendes Fenster verlassen haben, hätten diese „Urlaub“ gemacht. Einmal sei der männliche Leguan erst nach 19 Tagen freiwillig zurückgekehrt. Das Zimmer sei ausreichend groß, die Haltungsbedingungen geeignet und die Tiere „perfekt gesund“. Die amtlichen Tierärztinnen sowie die Mitarbeiterin des TerraZoos seien inkompetent. Sie dagegen habe ein Buch über Leguane gelesen und zahlreiche Videos auf YouTube gesehen.
6Der Leiter der Reptilienauffangstation für die Länder Hessen, Thüringen sowie Nordrhein-Westfalen begutachtete im Auftrag der Beklagten in der Folgezeit die fortgenommenen Tiere. Er kam zum Ergebnis, dass die Haltung der Leguane nicht den Haltungsrichtlinien entsprochen habe. Die Tiere hätten weder ein sauberes Wasserbehältnis zur Verfügung gehabt noch erkennbar Futter sowie Wärmeplätze. Offen herumliegende Messer sowie die nicht abgedeckte Kochgelegenheit hätten Gefahrenquellen für die Tiere gebildet. Ein Tier habe Häutungsprobleme aufgewiesen, das andere eine offene Verletzung im vorderen Kieferbereich. Darunter habe sich ein Eiterherd gebildet. Eine tierärztliche Behandlung sei erforderlich gewesen. Eine entnommene Kotprobe habe einen starken Befall von verschiedenen Bakterienstämmen aufgezeigt, der auf mangelnde hygienische Bedingungen zurückzuführen sei. Trotz mehrfachen Ausbruchs der Tiere habe die Klägerin die Haltungsbedingungen nicht verändert. Weder sei eine sachgerechte Haltung noch der zuverlässige Umgang mit den Leguanen zu erkennen. Nach Eingang des Gutachtens verfügte die amtliche Tierärztin der Beklagten, dass ein Tierhaltungsverbot zu erlassen sei, da die bakterielle Infektion der Tiere vor allem auf verunreinigtes Wasser und Futter sowie insgesamt den Zustand der Wohnung zurückzuführen sei.
7Mittels Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 31. August 2018 (Az.: 00-0/0000/000; im Folgenden: Ordnungsverfügung) untersagte die Beklagte der Klägerin ab sofort das Halten und Betreuen von Reptilien und drohte diesbezüglich in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung Zwangsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung an. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung lautete wie folgt: „Zur geplanten Verwertung ihrer zwei Grünen Leguane [...] erhalten Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Schreibens gemäß 28 VwVfG NRW zu der Angelegenheit zu äußern.“ Mittels Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ordnete die Beklagte die Veräußerung der am 06. August 2018 „eingezogenen“ Grünen Leguane gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG an, die sieben Tage nach Zustellung dieser Verfügung erfolge. Mittels Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an.
8Zur Begründung der Ordnungsverfügung nahm die Beklagte Bezug auf die Ausführungen ihrer amtlichen Tierärztinnen. Es lägen gewichtige tierschutzrechtliche Verstöße vor, die von der Klägerin als Halterin der Leguane zu verantworten seien. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei wegen der fehlenden Einsicht der Klägerin, die spezielle Haltungs-, Pflege- und Ernährungsanforderungen nicht gewährleisten könne, erforderlich. Diese haben auch nicht erkannt, dass die Tiere medizinischer Pflege bedürft hätten. Eine Besserung sei bei der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die Anforderungen des § 2 TierSchG über eine lange Zeit nicht erfüllt, dadurch den Tieren lang anhaltendes Leid zugefügt und die Leguane erheblich vernachlässigt. Auch künftig sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von § 2 TierSchG geschaffen würden. Auch die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 2 des Bescheids (Fortnahme der Tiere in Gestalt unmittelbaren Zwangs bei Zuwiderhandlung) sei in rechtmäßiger Weise erfolgt.
9Die Klägerin hat am 25. September 2018 Klage erhoben. Sie wiederholt ihren umfänglichen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und betont, dass sie die Leguane artgerecht gehalten habe. Diese seien unter ihrer Obhut völlig gesund gewesen. Die Hautreste auf dem weiblichen Tier seien der Trockenperiode während der Hitzewelle zuzuordnen. Das Männchen habe keine Häutungsprobleme gehabt. Die Verletzung des Leguans sei diesem durch die Mitarbeiterin des TerraZoos beigebracht worden. Eine Luftfeuchtigkeit von 50 - 70 % sei der „Literaturwert“ für Leguane.
10Ursprünglich hat die Klägerin die Anträge angekündigt,
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1. die Ordnungsverfügung aufzuheben,
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2. die Zwangsmittel aufzuheben,
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3. die Verwertung ihrer Leguane für nichtig zu erklären,
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4. und ihre Haustiere B. und T. zurück in ihren häuslichen Bereich zu überführen.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
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1. den mündlich erlassenen Verwaltungsakt vom 06. August 2018 sowie die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. August 2018 (Az.: 00-0/0000/000) aufzuheben.
Darüber hinaus beantragt sie erstmals in der mündlichen Verhandlung wörtlich,
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2. die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000.000,00 Euro zu verurteilen,
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3. die Beklagte zur Zahlung von Lizenzgebühren wegen der unautorisierten Weitergabe der Bilder an nicht befugte Personen in Höhe von 10.000.000,00 Euro zu verurteilen,
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4. die Beklagte zur Zahlung einer Mietgebühr durch konkludentes Verhalten, begründet von wöchentlich 140.000,00 Euro, bisher insgesamt 7.830,000,00 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in ihrem Bescheid, der rechtmäßig sei. Den Klageabweisungsantrag betreffend die Anträge Nr. 2 bis Nr. 4 hat der Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht begründet.
27Mit Beschluss vom 06. Mai 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete entgegen den gesetzlichen Anforderungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Westfalen, soweit sich diese gegen die Einzelrichterübertragen richtete, als unzulässig verworfen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtete, hat es diese zurückgewiesen.
28Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage hat keinen Erfolg.
31I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
32Sowohl der von der Beklagten mündlich erlassene Verwaltungsakt vom 06. August 2018 sowie die Ordnungsverfügung der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Insoweit hatte die Kammer im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 06. Mai 2019 Folgendes ausgeführt:
34„Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die angekündigten Klageanträge nach summarischer Prüfung jedenfalls unbegründet.
35Dies betrifft zunächst die Anfechtung der am 6. August 2018 durch die Amtstierärztin der Beklagten, Frau Dr. F. , im Rahmen der Haltungskontrolle ausgesprochenen Fortnahme- und Unterbringungsverfügung betreffend die Leguane B. und T. . Die mündliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierschG, wonach die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Gemäß § 2 TierSchG muß, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1).
36Den vorgenannten Anforderungen hat die von Klägerin verantwortete Leguanhaltung nach summarischer Prüfung nicht entsprochen. Dies folgt aus dem Vermerk der Amtstierärztin Frau Dr. F. vom 3. August 2018 (Bl. 4 i.V.m. Bl. 6 der Beiakte) über die Vor-Ort-Kontrolle vom selben Tag sowie aus dem Vermerk der amtlichen Tierärztin Frau Dr. L. vom 6. August 2018 (Bl. 10 ff. der Beiakte), welche eine weitere Begehung der Wohnung der Klägerin von der Beklagten am 6. August 2018 dokumentiert. Ausweislich der Stellungnahmen der Tierärztinnen der Beklagten steht die von der Klägerin in ihrer Wohnung über knapp eineinhalb Jahre durchgeführte Haltung der Leguane nicht im Einklang mit den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erarbeiteten Gutachten der Sachverständigengruppe über die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10. Januar 1997. Dies betrifft unter anderem die in der Wohnung vorherrschenden Temperaturen, die Luftfeuchtigkeit, die in unzureichender Weise erfolgte Nachbildung natürlicher Gegebenheiten, unzureichende Schwimmmöglichkeit und Bewegungsmöglichkeiten. Den Niederlegungen der Amtstierärztinnen der Beklagten ist die Klägerin nicht in durchgreifender Weise entgegengetreten. Selbst bei Zugrundelegung ihres Vortrags folgt nicht, dass die in ihrer Wohnung bei Fortnahme der Tiere vorherrschenden Bedingungen den Anforderungen an die artgerechte Tierhaltung nach § 2 Nr. 1 TierSchG entsprochen haben, die in den genannten Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft konkretisiert werden.
37Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. August 2018 (Az.: 00-0/0000/000, im Folgenden: Ordnungsverfügung) erweist sich im angegriffenen Umfang als voraussichtlich rechtmäßig. Deren Ziffer I findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
38Die Klägerin dürfte den von ihr gehaltenen Leguanen länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt haben. Dies folgt aus den Niederlegungen der Veterinärin Frau Dr. F. , die sich mittels E-Mail vom 27. August 2018 (Bl. 63 der Beiakte) die Bewertung und Ergebnisse der durch den Leiter der Reptilienauffangstation für die Länder NRW, Hessen und Thüringen durchgeführten Untersuchung der beiden Leguane zu Eigen gemacht hat. Ausweislich des Untersuchungsberichts hatte ein Tier Häutungsprobleme, ein anderes eine offene Verletzung im vorderen Kieferbereich. Unter der verletzten Hautschicht hatte sich ein Eiterherd gebildet, was der tierärztlichen Behandlung bedürft hätte. Den beiden Leguanen standen weder ein ausreichend sauberes Wasserbehältnis noch erkennbar Futter oder Wärmeplätze zur Verfügung. Die eingesandten Kotproben ergaben den Befall mit verschiedenen Bakterienstämmen. Der hoch- bzw. mittelgradige Befall der Leguane war auf mangelhafte hygienische Bedingung zurückzuführen. Eine fachgerechte Tierhaltung war nicht zu erkennen und die Haltungsbedingungen in keiner Weise für die beiden Tiere geeignet. Dieser Bewertung ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Soweit sie zur Begründung ihrer Klage insbesondere vorträgt, die Leguane hätten in ihrer Obhut „perfekt gesund“ gelebt, die Hautreste des Leguans T. seien einzig der Trockenperiode während der Hitzewelle „zuzuordnen“, T. sei nicht verletzt gewesen und die Ernährung sei stets tiergerecht durchgeführt worden, sind die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, die bezüglich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt waren, kraft Gesetzes eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz von Amtstierärzten
39– vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Juni 2013 – OVG 5 S 3.13 –, juris –
40zu erschüttern. Die Beklagte hat sich im Verwaltungsverfahren zudem der Einholung weiterer Beweismittel bedient, § 26 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Kammer zweifelt weder an der Sachkunde noch der Unparteilichkeit der amtlichen Tierärztinnen der Beklagten bzw. der von dieser beauftragten Mitarbeiter der Reptilienauffangstation. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich zu großen Teilen in sachfremden Erwägungen, für die sich im Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte finden.
41Die Beklagte hat sich in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, der Klägerin das Halten und Betreuen von Reptilien zu untersagen. Insoweit nimmt das Gericht in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die ausführliche Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung. Im vorliegenden Verfahren wurde nichts vorgetragen, was durchgreifende Zweifel an der in der Ordnungsverfügung im Einzelnen begründeten Einschätzung wecken würde. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
42Die einzig auf Ziffer I der Ordnungsverfügung bezogene Androhung von Zwangsmitteln (Ziffer II der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 55, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 63, § 69 VwVG NRW.
43Auch die in Ziffer IV der Ordnungsverfügung getroffene Veräußerungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Demgemäß kann die Behörde, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist, das Tier veräußern.
44Vorliegend bedurfte es keiner Fristsetzung, da die Beklagte hinsichtlich des zugleich angeordneten Tierhaltungsverbots die sofortige Vollziehung (Ziffer V der Ordnungsverfügung) angeordnet hatte.
45Vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 9 C 16.2023 –, juris, Rn. 17, m.w.N.
46Auch die angeordnete Art und Weise der Veräußerung – Freigabe zur Vermittlung an einen neuen Tierhalter – ist im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat eine Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 3 PolG NRW grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris, Rn. 32.
48Eine Ausnahme davon ist jedoch dann zu machen, wenn eine andere Form der Veräußerung besser geeignet ist, die Ziele des Tierschutzgesetzes zu erreichen, oder wenn bereits hohe Kosten angefallen sind und eine weitere Unterbringung – für den Zeitraum der Versteigerung – dazu führen würde, dass die Kosten noch weiter steigen. Insoweit ist sogar ein freihändiger Verkauf unter Wert oder ein Verschenken möglich.
49Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 36 f., m.w.N.
50So liegt es hier. Zum einen liegt eine schleunige Abgabe im Interesse der Tiere. Diese sind auf ein neues Zuhause mit stabilen Beziehungen zu ihrem Halter angewiesen. Zum anderen erzeugt die Unterbringung der Tiere erhebliche Kosten, auf die die Beklagte bereits in der Begründung der Ordnungsverfügung hingewiesen hatte. Ausweislich der Mitteilung der Beklagten vom 26. April 2019 fallen für jeden der beiden fortgenommenen Leguane Unterbringungskosten von 10 Euro pro Tag an, die den Wert der Tiere bereits nach wenigen Tagen übersteigen. Die Unterbringungskosten würden bis zu einer öffentlichen Versteigerung zudem weiter ansteigen. Berücksichtigung findet auch, dass die Beklagte ihren Kostenerstattungsanspruch aller Voraussicht nach gegenüber der Klägerin, welche Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch bezieht, nicht wird durchsetzen können [...].“
51Das Gericht hält nach erneuter und umfassender Prüfung an dieser Einschätzung, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land oder Westfalen im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet hat, fest. Im Nachgang zu dieser Entscheidung sind keine Umstände zu Tage getreten, die zu einer abweichenden Bewertung führen.
52Bezüglich der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung führt das Gericht aus: Es ist unerheblich, dass der genaue Zeitpunkt der Entnahme der Kotproben unbekannt ist. Selbst wenn entsprechend der nicht näher belegten Behauptung der Klägerin der Bakterienbefall der Tiere erst nach deren Fortnahme erfolgt bzw. die Kotproben erst später verunreinigt worden sein sollte(n), erweist sich die Ordnungsverfügung als rechtmäßig. Die Haltungsbedingungen, welche die Klägerin ihren Tieren bot, waren nach Auffassung des Gerichts, welches sich insoweit tragend auf die nachvollziehbaren Ausführungen der amtlichen Tierärztin der Beklagten stützt, nicht im Ansatz artgerecht. Dadurch hat die Klägerin ihren Leguanen länger anhaltende Leiden zugefügt. Auch waren die Leguane mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in der Lage war, den Leguanen in ihrer Wohnung die in ihren angestammten Lebensräumen vorherrschenden Bedingungen zu bieten. Entgegen ihrer Auffassung ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die amtliche Tierärztin der Meinung von Reptilienexperten bedient
53– vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 16a Rn. 17 –
54und sich im Anschluss deren Ausführungen zu Eigen gemacht hat (Bl. 63 der Beiakte). Die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie selbst nicht über die für die Haltung von Leguanen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 2 Nr. 3 TierSchG) verfügt und vermag bis heute nicht die bei Fortnahme der Tiere in ihrer Wohnung vorherrschenden Verhältnisse zutreffend zu beurteilen. Dies zeigt sich nicht nur anhand ihrer Weigerung, die erheblichen Defizite ihrer Tierhaltung, welche die Beklagte umfänglich dokumentiert hat, anzuerkennen, sondern auch an dem Umstand, dass sie sich auch in der mündlichen Verhandlung erneut als Halterin mit „hervorragenden Fähigkeiten“ bezeichnete. Ihr Vortrag im gesamten Verfahren ist davon geprägt, aufgedeckte Missstände dem Verantwortungsbereich Dritter zuzuordnen und sich dabei selbst zu exkulpieren. So trug die Klägerin etwa vor, die Verletzung eines Leguans gehe einzig auf die Fortnahmehandlung zurück. Die nachgewiesenen bakteriellen Infektionen seien nicht während ihrer Haltung entstanden; bei ihr seien die Tiere „perfekt gesund“ gewesen. Die Häutungsprobleme des weiblichen Leguans seien mit der Trockenperiode zu erklären. Dagegen bezeichnet sie die von ihr praktizierte Haltung als „Paradies“ für die Tiere und sprach auf richterlichen Vorhalt, dass die Tiere mehrfach aus ihrer Wohnung entkommen und dabei erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen seien, davon, dass diese „Urlaub“ gemacht hätten. Entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht rechtfertigt das von der Beklagten gewürdigte Verhalten den im Rahmen von § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierschG erforderlichen Schluss, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Dies hat die Beklagte in der Ordnungsverfügung zutreffend dargelegt.
55II. Ohne Erfolg bleiben die in der mündlichen Verhandlung erstmalig gestellten Hauptanträge Nr. 2 bis 4, die auf die Zahlung von „Schmerzensgeld, Lizenzgebühren sowie Mietgebühren“ in jeweils beträchtlicher Höhe gerichtet sind. Denn mit der Geltendmachung der behaupteten Ansprüche wird die Klage erweitert. Die darin liegende Klageänderung erweist sich vorliegend aber als unzulässig.
56Bei der Stellung der Hauptanträge Nr. 2 bis 4 handelt es sich nicht um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, die nach dieser Vorschrift nicht als solche gilt. Die Erweiterung der Klage ist folglich als Klageänderung nach § 91 VwGO zu beurteilen. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (1.) oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (2.). Beides ist nicht der Fall.
571. Vorliegend hat die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt. Gemäß § 91 Abs. 2 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Eine (konkludente) Einwilligung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO liegt nicht in dem vom Beklagtenvertreter nochmals spezifisch gestellten Klageabweisungsantrag.
58Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 – juris; BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 – 2 C 24/83 –, juris (Rn. 20).
59Denn der Begriff der Einlassung in § 91 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass sich die Beklagte mit Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung gerade nicht getan. Er hat einzig einen Klageabweisungsantrag gestellt und diesen auch nicht näher begründet.
602. Das Gericht hält die Änderung der Klage auch nicht für sachdienlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist als sachdienlich in der Regel eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist, und zwar auch dann, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste, weil auch durch eine solche Entscheidung der materielle Streitstoff endgültig ausgeräumt wird.
61BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 – 2 C 24.83 –, juris (Rn. 22 m.w.N.).
62Eine Klageänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden müsste.
63Vgl. Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rn. 63 (36. EL, Feb. 2019); Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 – 2 C 24.83 –, sowie BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2001 – 8 B 00.1298 –, juris.
64Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Klageänderung bereits deshalb nicht als sachdienlich, da die geänderte Klage in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden müsste.
65In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin im Rahmen der Antragsbegründung aus, dass die Beklagte ihr die geforderten Geldbeträge schulde. Das Schmerzensgeld (Hauptantrag 2) diene der Kompensation der bei ihr infolge der Fortnahme der Leguane entstandenen Schmerzen. Die Stadt C. habe die Tiere wegen der Fortnahme „konkludent gemietet“, so dass ihr ein Mietzins zustehe (Hauptantrag 4). Während der Kontrolle am 06. August 2018 seien Lichtbilder angefertigt worden. Dies sei in rechtswidriger Weise erfolgt (Hauptantrag 3). Die behaupteten Ansprüche stehen ausweislich dieses Vortrags im Zusammenhang mit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Leguane – Amtshandlungen, die nach – unzutreffender – Ansicht der Klägerin amtspflichtwidrig vorgenommen worden sein sollen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist jedoch nicht der allgemeine Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Vielmehr ist insoweit die ausschließliche Zuweisung zu den Landgerichten (§ 71 Abs. 2 GVG) einschlägig.
66Vgl. dazu Mayer, in Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 71 Rn. 10 f.
67Ist wegen der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts eine abschließende gerichtliche Klärung im laufenden Verfahren nicht erreichbar, fehlt die sachliche Rechtfertigung, den Rechtsstreit mit neuen prozessualen Ansprüchen zu befrachten.
68Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 03. Januar 1992 – 23 A 949/89 -, NvWZ 1993, 588.
69In Folge der gerichtlichen Unzuständigkeit besteht im Übrigen auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG keine Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts. Denn betreffend die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche ist das angerufene Verwaltungsgericht nicht ein solches des zulässigen Rechtswegs im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG.
70Vgl. für den umgekehrten Fall: Ehlers, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17 GVG Rn. 25 (36. EL, Feb. 2019).
71Der Klägerin ist es damit jedoch nur verwehrt, die geänderte Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben und an das zuständige Landgericht verweisen zu lassen. Ihr bleibt es unbenommen, eine entsprechende Klage bei dem zuständigen Landgericht selbst einzubringen.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
74Rechtsmittelbelehrung
75Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
83Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
84Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
85Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
86Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
87Beschluss
88Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
895.000,00 €
90festgesetzt.
91Gründe
92Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Das Gericht hat die von der unzulässigen Klageänderung umfassten Hauptanträge nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung berücksichtigt.
93Rechtsmittelbelehrung
94Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
95Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
96Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
97Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
98Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- TierSchG § 2 7x
- § 69 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17 3x
- VwGO § 55a 1x
- TierSchG § 16a 3x
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- § 45 Abs. 3 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 4x
- GVG § 71 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 24/83 1x (nicht zugeordnet)
- 23 A 949/89 1x (nicht zugeordnet)