Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2587/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, die ein Unternehmen im Bereich der Gastronomie betreibt, wendet sich gegen die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX -.
3Aufgrund entsprechender Anzeigen der Klägerin ermittelte die Bundesanstalt für Arbeit für die Jahre 2015 und 2016 bei einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von mehr als 60 eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 2,91 bzw. 2,78 %. Dabei ließ sie den von der Klägerin in das Verzeichnis schwerbehinderter Mitarbeiter aufgenommenen T. M. unberücksichtigt, weil kein Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen hatte. Dies teilte sie der Klägerin im Mai 2017 mit. Unter Zugrundelegung des jeweiligen Staffelbetrags für 2 bis weniger als 3 Prozent einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote und der monatlich unbesetzten Pflichtarbeitsplätze berechnete sie Abgaben für das Jahr 2015 in Höhe von 3.200,00 € und für das Jahr 2016 in Höhe von 3.740,00 €.
4Mit Bescheid vom 01.06.2017 stellte der Beklagte für das Jahr 2015 eine Ausgleichsabgabe von 3.200,00 € fest und forderte die Klägerin auf, den noch offenen Betrag von 2.395,00 € zu begleichen. Für 2016 erfolgte mit Bescheid vom 12.07.2017 die Feststellung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.740,00 €, von der noch 3.115,00 € zu zahlen seien. Die Abgabenhöhe beruhe darauf, dass der Mitarbeiter M. auf einen Pflichtarbeitsplatz nicht angerechnet werden könne. Seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch sei nicht nachgewiesen.
5Mit ihren gegen die Bescheide erhobenen Widersprüchen machte die Klägerin geltend, ihrem Mitarbeiter M. stehe als insulinpflichtigem Diabetiker ein Grad der Behinderung von 50 zu. Er müsse daher bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe Berücksichtigung finden.
6Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.02.2018 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Anrechenbare Personen seien nur diejenigen, bei denen die zuständige Behörde Vorliegen und Grad der Behinderung festgestellt habe. Diese Feststellung sei für Herrn M. nicht nachgewiesen worden. Die Bescheide wurden am 01.03.2018 zugestellt.
7Die Klägerin hat am 03.04.2018, dem auf Ostermontag folgenden Dienstag, Klage erhoben.
8Mit der Klage hat sie den Schwerbehindertenausweis in Ablichtung vorgelegt, der Herrn M. mit Wirkung ab dem 09.07.2017 ausgestellt wurde. Die Klägerin meint, dieser Mitarbeiter sei aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung bereits in den Jahren 2015 und 2016 schwerbehindert gewesen. Mit der Beschäftigung offensichtlich schwerbehinderter Menschen erfülle ein Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht auch dann, wenn die Schwerbehinderung noch nicht amtlich festgestellt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10die Bescheide vom 01.06.2017 und vom 12.07.2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er vertritt die Auffassung, der erst ab Juli 2017 gültige Schwerbehindertenausweis wirke sich auf die Ausgleichsabgabe für die Erhebungsjahre 2015 und 2016 nicht aus. Eine offensichtliche Schwerbehinderung liege nicht vor.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.
17Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Klage ist nicht begründet.
18Die Bescheide des Beklagten vom 01.06.2017 und vom 12.07.2017 in der jeweiligen Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).
19Die Feststellungsbescheide beziehen sich auf einen Erhebungszeitraum, der vor Inkrafttreten der Neufassung des SGB IX durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BGBl. I 2016, S. 3234) am 01.01.2018 liegt. Die Festsetzungen der Zahlungspflichten richten sich daher nach §§ 71 ff. SGB IX alter Fassung, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch G. v. 05.12.2012 (BGBl. I S. 2480) - SGB IX 2012 -.
20Die Feststellungsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX 2012.
21Arbeitgeber sind gem. § 71 Abs. 1 SGB IX 2012 verpflichtet, auf einer vorgeschriebenen Zahl an Arbeitsplätzen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach § 77 Abs. 1 SGB IX 2012 entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Abgabenhöhe berechnet sich auf der Grundlage der der Bundesanstalt für Arbeit anzuzeigenden Daten nach Maßgabe der §§ 80, 77 Abs. 2 SGB IX 2012. Dabei obliegt es dem Arbeitgeber, die Besetzung von Pflichtarbeitsplätzen nachzuweisen. Mit der nach § 80 Abs. 2 SGB IX 2012 bis zum 31.03. des Folgejahres zu erstattenden Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe notwendig sind, zahlt der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe, § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2012. Bei einem Rückstand von mehr als drei Monaten erlässt das Integrationsamt gem. § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX 2012 einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beiträge.
22Den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr Mitarbeiter T. M. bei der Ermittlung besetzter Pflichtarbeitsplätze hätte berücksichtigt werden müssen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht auf diesen Arbeitnehmer nicht berufen, weil er im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016 noch nicht in einem förmlichen Feststellungsverfahren als Schwerbehinderter eingestuft war. Dies erfolgte erst mit Geltung ab dem 09.07.2017.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
24vgl. Urteil vom 21.10.1987 - 5 C 42.84 -,
25der die Kammer folgt, sind bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, bei denen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der darauf beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem früheren § 3 SchwbG (§ 69 SGB IX 2012) förmlich festgestellt worden sind. Zwar wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bereits nach § 2 Abs. 1 SGB IX 2012 mit dem objektiven Vorliegen der Behinderung begründet, ohne das es einer konstitutiven behördlichen Feststellung bedarf. Teil 2 des SGB IX setzt aber eine Inanspruchnahme der Rechte durch den schwerbehinderten Menschen voraus. Ihm ist es freigestellt, ob und in welchem Umfang Behinderungen offenkundig gemacht, festgestellt und bewertet werden. Zum Schutz dieser Rechte ist das gesetzlich vorgesehene Feststellungsverfahren auch dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber zu einer Untersuchung auf eine Schwerbehinderteneigenschaft durch Sachverständige bereit erklärt. Letztlich ist auch im Interesse der Vollzugsfähigkeit des SGB IX eine förmliche Feststellung der Schwerbehinderung erforderlich. Ohne die Statusfeststellung wären die Arbeitgeber kaum in der Lage, den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachzukommen.
26Ob im Falle einer offenkundigen, sichtbaren Schwerbehinderung, etwa einer Beinamputation, etwas anderes gilt
27- offen VGH Bad-Württ., Urteil vom 11.05.1984 - 14 S 776/83 - in der dem Urteil des BVerwG vorgehenden Entscheidung -,
28ist angesichts der Schutzrichtung der Bestimmungen zugunsten der Belange des schwerbehinderten Menschen zweifelhaft, da für den Arbeitgeber keine Möglichkeit der Anrechnung bestehen soll, wenn der Arbeitnehmer aus seiner Behinderung keine Rechte herleiten will. Letztlich ist dies aber nicht weiter zu vertiefen, denn die vorgetragene Diabeteserkrankung stellt keine offenkundige, sichtbare Schwerbehinderung dar.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
32Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
33Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
41Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
42Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
43Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
44Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 71 ff. SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 80, 77 Abs. 2 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 167 1x
- § 3 SchwbG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- 14 S 776/83 1x (nicht zugeordnet)