Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 14271/17

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 verpflichtet, die beantragte Bezeichnung in „H.          200 mg/30 mg Filmtabletten“ zu ändern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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="absatzLinks">Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO statthaft, weil die Änderung einer national zugelassenen Arzneimittelbezeichnung auch unter der Geltung der VO (EG) Nr. 0000/0000 („Variations-Verordnung“) durch Verwaltungsakt erfolgt. Die Verordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen zur Rechtsqualität der Bezeichnungsänderung nach Abschluss des dezentralisierten Verfahrens durch die nationale Behörde, vgl. Art. 9 der Verordnung. Ob die nicht förmliche Mitteilung des BfArM vom 15.03.2017 als Verwaltungsakt einzustufen ist, bedarf keiner Klärung, da es für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage nur auf die begehrte Verwaltungsmaßnahme ankommt.

28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 an class="absatzRechts">42

lass="absatzLinks">Soweit das BfArM die Einwände gegen den Wortbestandteil „H3.    (p)“ nicht aufrechterhalten hat, entspricht dies der Auffassung des OVG NRW und der Kammer zum Bestandteil „H4.      “ einer Dachmarke.

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