Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 16127/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1985 in der Ukraine geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -.
31996 stellte der Vater des Klägers für sich, den Kläger und für dessen Geschwister einen Aufnahmeantrag. Dabei wurde für den Kläger mit dem Ergänzungsbogen S die selbständige Anerkennung als Spätaussiedler beantragt. Der Vater des Klägers, der 1955 geborene W. K. , ist in seinem 1985 ausgestellten Militärausweis mit deutscher Nationalität erfasst. Er leitete die deutsche Volkszugehörigkeit von seinem Vater, dem 1925 in der Ukraine geborenen S. K. ab. S. K. war 1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Die Mutter des Klägers wurde in dem Antrag als ukrainische Volkszugehörige bezeichnet. Bei dem im Jahr 2000 bei der Botschaft der Beklagten in Kiew durchgeführten Sprachtest konnten der Kläger und sein Vater nach Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch in deutscher Sprache nicht führen. Beide verneinten bei der Vorsprache eine familiäre Vermittlung von Deutschkenntnissen. Die Aufnahmeanträge lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24.10.2002 ab. Der Vater des Klägers sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil ihm ungeachtet der Frage einer deutschen Abstammung und eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum jedenfalls in der Familie nicht die deutsche Sprache vermittelt worden seien. Die Feststellung einer Vermittlung der deutschen Sprache setze voraus, dass der Aufnahmebewerber aufgrund der Vermittlung im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Der Sprachtest habe ergeben, dass der Vater des Klägers hierzu nicht in der Lage sei. Der Kläger erfülle bereits nicht das Kriterium der deutschen Abstammung, da seine Eltern keine deutschen Volkszugehörigen seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2003 als verspätet zurück. Der Bescheid wurde am 31.10.2003 zugestellt.
4Im September 2014 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Im Januar 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Bundesverwaltungsamt Akteneinsicht in den Aufnahmevorgang. Im März 2015 beantragte er unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG -, das Aufnahmeverfahren des Klägers wieder aufzugreifen. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine habe der Kläger sich gezwungen gesehen, aus seinem Heimatort Charzisk/Gebiet Donezk nach Deutschland überzusiedeln und im Oktober 2014 einen Asylantrag zu stellen. Er sei der deutschen Sprache mächtig. Der Kläger legte ein B1-Zertifikat für die deutsche Sprache vor, das ihm im Juni 2016 ausgestellt worden war.
5Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15.05.2017 ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich.
6Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Frage einer deutschen Abstammung seines Vaters sei in dem Bescheid vom 24.10.2002 offengelassen worden. Dies bedeute, dass auch hinsichtlich seiner eigenen deutschen Abstammung keine abschließende, bestandskräftige Feststellung getroffen worden sei. Maßgeblich für die Entscheidung sei vielmehr das Merkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache gewesen, auf das es nun nicht mehr ankomme. Mit dem B1-Zertifikat sei nach der jetzt geltenden Rechtslage der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse und eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erbracht.
7Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2017 zurück. Es hielt daran fest, dass das Tatbestandsmerkmal der deutschen Abstammung einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei. Der Bescheid wurde am 22.11.2017 zugestellt.
8Der Kläger hat am 22.12.2017 Klage erhoben.
9Zur Klagebegründung vertritt er den Standpunkt, die Feststellungen im Ausgangsverfahren stünden einer Sachprüfung nach jetziger Rechtslage nicht entgegen. Er könne die deutsche Abstammung von seinem Großvater herleiten. Im Juni 2019 ist ihm eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG erteilt worden.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2017 zu verpflichten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
20Ein Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.
22An einer solchen Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Der Bescheid vom 24.10.2002 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers unmissverständlich darauf gestützt, dass er das Kriterium der deutschen Abstammung nicht erfülle, weil seine Eltern nicht deutsche Volkszugehörige seien. Daran ändert es nichts, dass es bei der Prüfung eines Aufnahmeanspruchs des Vaters des Klägers offengelassen hatte, ob der Vater des Klägers seinerseits deutscher Abstammung sei. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung des Klägers steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen.
23Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. - ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist.
24Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Die bei ihm verneinte Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist nicht unmittelbar verändert worden. Der Kläger hat hinsichtlich der Volkszugehörigkeit seines Vaters, der sich bei seinem Sprachtest im Jahr 2000 nicht zu einer einfachen Gesprächsführung auf Deutsch in der Lage gezeigt hatte, auch keine mit Blick auf das 10. BVFG-ÄndG relevanten Änderungen geltend gemacht.
25Eine Änderung der Rechtslage ist ferner nicht mit dem Hinweis dargetan, dass die deutsche Abstammung auch von einem Großelternteil abgeleitet werden könne. Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch auf die Großeltern abgestellt wird,
26vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -,
27während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen der deutschen Abstammung im Bescheid vom 24.10.2002 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers gestützt hat, ist lediglich eine Änderung der Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm eingetreten. Die bloße Änderung einer Norminterpretation stellt ebenso wie die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar,
28vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -.
29Sonstige Wiederaufgreifensgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
30Ihm steht hat auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu.
31Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.
33Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
34Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens zu, kommt es nicht darauf an, ob er sich im Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann. Ebenso ist nicht der Frage nachzugehen, ob ein fast zwei Jahre nach der Aussiedlung ausgestelltes B1- Zertifikat geeignet ist, den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt und eines Volkstumsbekenntnisses im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG zu erbringen,
35vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2019 - 11 E 980/18 -; VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 - 7 K 6743/15 -.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
40- 41
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 42
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 43
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 44
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 45
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
48Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
51Beschluss
52Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
535.000,00 €
54festgesetzt.
55Gründe
56Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
59Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
60Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 5x
- BVFG § 27 Anspruch 2x
- 7 K 6405/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 159 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 2x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 11 A 2375/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 980/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 6743/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 18 a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 3x
- VwGO § 55a 1x