Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1668/19

Tenor

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem.

§ 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die der K.                     L.    für eine Beförderung zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zur K1.                             oder K2.                           der Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu 1) – 8) und 10)- 21) zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt.


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