Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 14711/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist am 00.00.1968 in Baku/Aserbaidschan geboren. Er reiste mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 03.03.1994 am 07.10.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Registrierung erfolgte am 17.10.1994.
3Den Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte die seinerzeit zuständige Oberbürgermeisterin der Stadt C. mit Bescheid vom 28.12.1994 ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler, da die deutsche Sprache nicht an ihn vermittelt worden sei. Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich gegen Empfangsbestätigung am 01.01.1995 übergeben. Die Entscheidung fußte auf einer Erklärung des ebenfalls mit Aufnahmebescheid eingereisten Vaters des Klägers vom 21.11.1994, gemäß Verhandlungsniederschrift folgenden Wortlauts:
4„Mein Sohn J. versteht nur wenige plattdeutsche Worte. Wir haben zu Hause nur Russisch gesprochen, meine Frau ist nämlich Russin. Ich habe meinem Sohn etwas Plattdeutsch beigebracht, aber er spricht kein Plattdeutsch.“
5Eine Verständigung mit dem Kläger auf Deutsch sei nicht möglich gewesen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1996 wies die Bezirksregierung E. den hiergegen erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zustellung erfolgte mittel eingeschriebenen Briefs. Der „Ab-Vermerk“ der Poststelle datiert vom 05.11.1996.
7Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.04.2014 an das BVA beantragte der Kläger, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Er legte ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 06.03.2016 vor, verwies auf seine deutsche Abstammung und die Eintragung der deutschen Nationalität in Inlandspass und Geburtsurkunde.
8Mit Bescheid vom 19.04.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei bereits unzulässig, weil sich die Spätaussiedlereigenschaft nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung bestimme und die Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz auf den Kläger daher keine Anwendung fänden. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht.
9Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 20.10.2017.
10Der Kläger hat am 13.11.2017 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass die Großmutter ihm das Plattdeutsche beigebracht habe. In der Familie sei Deutsch und Russisch gesprochen worden. In der Schule sei er gehindert worden, Deutsch zu sprechen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 19.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des BVA vom 19.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 28.12.1994 bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des nach der Widerspruchsentscheidung im Jahre 1996 bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.
21Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger nicht geltend machen.
22Die Rechtslage hat sich durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft und damit den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 1994 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.
24Die Erleichterungen hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Ob diese überhaupt geeignet wären, eine Neubewertung der Ablehnungsentscheidung aus dem Jahre 1994 zu tragen, kann deshalb dahinstehen.
25Die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit des Klägers bestimmen sich damit nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem seine Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Dass diese Voraussetzungen jedenfalls im Hinblick auf das Erfordernis nach Nr. 2 nicht vorlagen, hat das die seinerzeit zuständige Behörde bestandkräftig festgestellt. Ob diese Bewertung seinerzeit zutreffend war, wofür angesichts der unzweideutigen Angaben zur Sprachkompetenz des Klägers im Zeitpunkt der Einreise einiges spricht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn Einwände gegen die Rechtsmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung hätten seinerzeit durch Rechtsmittel geltend gemacht werden können und müssen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hat jedoch den Bescheid bestandskräftig werden lassen.
26Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist hiernach zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte,
27vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 -.
28Derartige Beweismittel hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, seine Großmutter habe ihm das Plattdeutsche beigebracht. Ungeachtet des Umstandes, dass dies mit Blick auf die substantiierten Angaben des Vaters im Bescheinigungsverfahren wenig glaubhaft ist, hätte dieser Vortrag schon im Erstverfahren erfolgen können und müssen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
29Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das BVA ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides vom 19.04.2016, der das erkennende Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
43Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
44Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
45Beschluss
46Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
475.000,00 Euro
48festgesetzt.
49Gründe
50Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 2x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 3x
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 5x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 1x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 75/80 1x (nicht zugeordnet)