Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 759/20
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
Gründe
2Für das vorliegende Eilverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln sachlich nicht zuständig, da es unmittelbar auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in § 12 a der CoronaSchVO in der Fassung vom 27.04.2020 angeordnete landesweit gültige Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske in Einzelhandelsgeschäften, Arztpraxen, im öffentlichen Personenverkehr und ähnlichen Einrichtungen gerichtet ist.
3Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ist das Oberverwaltungsgericht zuständig. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 109 a Justizgesetz NRW. Die CoronaSchVO ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Überprüfung nach § 109 a Justizgesetz NRW dem Oberverwaltungsgericht obliegt.
4Eine Verweisung an das zuständige Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren hält die Kammer im vorliegenden Fall einer gleichzeitig erhobenen Normenkontrollklage nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für zulässig, da das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache zwingend nach § 83 VwGO zu verweisen ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52). Im Interesse einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren erscheint eine Gleichbehandlung von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren sinnvoll.
5Das Verfahren ist somit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das sachlich zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster zu verweisen.
6Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 83 4x
- § 12 a der CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 2x
- GVG § 17a 1x
- GVG § 17b 1x