Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1540/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro fest-
gesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4645/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Absonderung der Schülerinnen und Schüler der Klassen F. und H. an der KGS O. Str. in häusliche Quarantäne vom 24.08.2020 anzuordnen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Der Antrag mit dem Ziel, die Allgemeinverfügung in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2020, BGBl. I S. 1018 - IfSG -) kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.
6Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
7Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.
8Die Anordnung, sich bis einschließlich 03.09.2020 in häuslicher Quarantäne abzusondern und die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden („Quarantäne“).
9Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Der Antragsteller ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG. Hierzu zählt eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei die aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung einer Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht eine ungewisse Gefahrenlage, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -; Erdle, Infektionsschutzgesetz, 7. Auflage 2020, § 2 Erl. 7.
11Die durch das Corona-Virus SARS-COV-2 hervorgerufenen Erkrankung ist unzweifelhaft eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Das Virus ist hochansteckend und kann durch Tröpfcheninfektion, durch die Ausscheidung von Viren in der Atemluft (Aerosole) und durch eine Schmierinfektion (auf Gegenständen) von Mensch zu Mensch übertragen werden. Die durch das Virus hervorgerufene Krankheit hat in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen einen schwerwiegenden Verlauf, in dem zahlreiche Organsysteme befallen werden können, und kann in diesen Fällen auch zum Tod führen. Da es bisher keinen Impfstoff gibt und noch kein zugelassenes Arzneimittel, bleibt als einziges Mittel, um die Verbreitung der Krankheit einzudämmen, die Verhinderung von Neuinfektionen durch Kontakteinschränkungen und Schutz- und Hygienemaßnahmen (Einhalten von Husten- und Niesregeln, Abstand halten, Mund/Nasen-Schutz, häufiges Händewaschen, etc),
12vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 18.08.2020 (sämtliche zitierten Äußerungen des RKI sind auf dessen Internetseite www.rki.de abrufbar).
13Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, NJW 2012, 2823 und juris, Rn. 31, 32.
15Bei seit Anfang Juli 2020 wieder zunehmenden, in den letzten Wochen deutlich beschleunigt ansteigenden Zahlen der Neuinfektionen in Deutschland schätzt das für die Risikobewertung zuständige RKI die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus in Deutschland nach wie vor als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Das Infektionsrisiko ist nach seiner Bewertung von der regionalen Verbreitung, den Lebensbedingungen und auch vom individuellen Verhalten abhängig,
16vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 18.08.2020.
17In Rechnung zu stellen ist zudem, dass sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen lässt. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen besteht kein Grund zu der Annahme, dass sich das Coronavirus nicht effektiv unter Schülern und – durch einen Multiplikatoreffekt – darüber hinaus verbreiten kann. Sind Kinder und Jugendliche infiziert, zeigen sie häufiger als Erwachsene keine oder nur milde Krankheitssymptome. Für die Kontrolle des Infektionsgeschehens stellt der oftmals asymptomatische bzw. sehr milde unspezifische Verlauf eine besondere Herausforderung dar, weil sich dadurch Infektionen unbemerkt ausbreiten können,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - mit Verweis auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Kinder und Jugendliche, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen - Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen; Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6. August 2020, Leopoldina, Coronavirus-Pandemie: Für ein krisenresistentes Bildungssystem, 5. Ad-hoc-Stellungnahme, 5. August 2020,S. 5 f.
19Dies zugrunde gelegt bestehen gegen die Anordnung der Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall keine durchgreifenden Bedenken. Sie hat den Antragsteller in Einklang mit den aktuellen RKI-Empfehlungen
20- vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 11.8.2020 und Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 14.8.2020 -
21als „Kontaktperson der Kategorie I“ mit einem höheren Infektionsrisiko eingestuft und hieraus die gebotenen infektionsschutzrechtlichen Konsequenzen gezogen.
22Das RKI ist in § 4 IfSG als die Stelle benannt, die die wissenschaftlichen Grundlagen für Entscheidungen des Gesetzgebers und der Exekutive im Bereich des Infektionsschutzes, insbesondere bei der Verhinderung einer Weiterverbreitung übertragbarer Erkrankungen, liefert. Seinen Empfehlungen kommt daher bei der Auswahl angezeigter Schutzmaßnahmen maßgebliche Bedeutung zu.
23Das RKI differenziert hinsichtlich des empfohlenen Umgangs mit Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Fälle je nach Art des Kontaktes.
24Für Kontaktpersonen der Kategorie I mit höherem Infektionsrisiko empfiehlt es die häusliche Absonderung bei gleichzeitiger zeitlicher und räumlicher Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern. Dazu zählen Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Zu dieser Kategorie gehören auch Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, wie etwa bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sporttreiben in Innenräumen.
25Dagegen stuft das RKI Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, wie ein bestätigter COVID-19-Fall aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko) ein; hier hält es keine Quarantänemaßnahmen für erforderlich.
26Der Antragsteller hat den Schulunterricht in der F1. und die OGS-Einrichtung bis zum 00.08.2020 gemeinsam mit einem Mitschüler besucht, der positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Nach Schilderung der Schulleitung hatte der Mitschüler seit dem 00.08.2020 infektionstypische Symptome, der bei ihm am 00.08.2020 abgenommene PCR-Test war positiv. Zuletzt besuchte er am 00.08.2020 den Klassenunterricht und die OGS.
27Wenn auch die Unterrichtsteilnahme nur mit einem geringeren Infektionsrisiko verbunden gewesen sein mag, stand der Antragsteller – ebenso wie die anderen Schüler der G1. - während des gemeinschaftlichen Besuchs der OGS in nahem Kontakt zu dem infizierten Mitschüler. In der OGS gibt es nach Auskunft der Schulleitung keine festen Sitzplätze. Die Kinder halten sich alle in denselben Räumlichkeiten auf. Das Abstandsgebot gilt nicht. Masken sind – entsprechend § 1 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur in der vom 12. bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung – in den Räumlichkeiten der Ganztagsbetreuung nicht getragen worden. Nach Aussage der Schulleitung kommen die Schüler dort miteinander regelmäßig und wiederkehrend in engen Kontakt. Die dabei unter den Kindern bestehende Kontaktnähe hat die Antragsgegnerin plausibel auf eine Stufe mit derjenigen gestellt, die in Situationen auftreten, welche das RKI für die Kontaktpersonen der Kategorie I beispielhaft darstellt. Abstandsregeln sind bei Minderjährigen ohnehin schwer umzusetzen und zu kontrollieren. Gerade Kinder aus dem Primarbereich haben, sobald der Unterricht mit seinen eher disziplinierenden Bedingungen endet, typischerweise einen ausgeprägten Kommunikations-, Spiel- und Bewegungsdrang, den sie im freieren Rahmen der OGS ausleben. Dies führt zwangsläufig zu körperlichen Nahkontakten unter den Kindern und zu einer relevanten Aerosolkonzentration in den Betreuungsräumlichkeiten.
28Die zeitliche Gestaltung der Maßnahme hält sich ebenfalls im Rahmen der fachlichen Empfehlungen des RKI.
29Die Absonderung trifft den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig.
30Der Exekutive ist angesichts der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - zur Maskenpflicht an Schulen.
32An der Eignung der Quarantäne des Antragstellers als ansteckungsverdächtiger Person, eine Weiterverbreitung der Infektion einzudämmen, besteht kein Zweifel.
33Es sind keine milderen Mittel verfügbar, die sich eindeutig als gleich geeignet erweisen. Angesichts der unmissverständlichen Handlungsempfehlungen des RKI war die Antragsgegnerin insbesondere nicht gehalten, dem Antragsteller die vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei Vorlage eines (zweiten) negativen PCR-Tests zu ermöglichen. Das RKI betont, dass ein negatives Testergebnis einer Kontaktperson der Kategorie I das Gesundheitsmonitoring nicht ersetzt und die Quarantänezeit nicht verkürzt,
34vgl. RKI, Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, S. 3; Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, S. 3.
35Auch im Haushalt soll nach Möglichkeit die zeitliche und räumliche Trennung der Kontaktperson von anderen Haushaltsmitgliedern beibehalten werden.
36Einen „Nachweis“ dass er sich nicht infiziert hat, kann der Antragsteller mit dem Test nicht führen. Ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus,
37vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, S. 3.
38Die Tests weisen eine gewisse Fehleranfälligkeit auf und führen bei einem symptomfreien Menschen nicht zu einer zuverlässigen Aussage über die Virusfreiheit. Falsch-negative Tests können z.B. aufgrund schlechter Qualität der Probenahme, unsachgemäßem Transport oder ungünstigem Zeitpunkt (bezogen auf den Krankheitsverlauf) der Probenahme vorkommen. Daher lässt sich das hohe Ausgangsrisiko der Weiterverbreitung, das Kontaktpersonen der Kategorie I anhaftet, nach derzeitigem Erkenntnisstand mit einem negativen Test auch nicht so weit minimieren, dass eine Quarantäne entbehrlich wäre.
39Der Vergleich mit Menschen, die freiwillig in Risikogebiete gereist sind und aktuell mit einem negativen PCR-Test eine Quarantäne nach ihrer Rückkehr abwenden bzw. verkürzen können, stellt die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme nicht in Frage. Für die unterschiedliche Behandlung gibt es einen sachlichen Grund. Der Antragsteller hat nachweislich in engem Kontakt zu einer infizierten Person gestanden und weist damit die höchste Kategorie eines Ansteckungsrisikos auf. Das trifft auf einen Reiserückkehrer gewöhnlich nicht zu. Im Falle eines solchen Kontakts unterliegt er ebenso wie der Antragsteller der nicht verkürzbaren Quarantäne.
40Die ergriffene Maßnahme erweist sich zudem als angemessen. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Maßnahme für den Antragsteller spürbare Eingriffe in die persönliche Freiheit einhergehen und dass er sich in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung in der für seinen weiteren Bildungsweg wichtigen Qualifizierungsphase der 4. Klasse betroffen sieht. Diese auf einige Tage begrenzten Einschränkungen sind dem Antragsteller jedoch mit Rücksicht auf überwiegende öffentliche Belange zumutbar. Angesichts der besonderen, die Infektionsausbreitung strukturell begünstigenden Bedingungen des Schulbetriebs
41- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -
42und des Umstands, dass von Schülern eine Multiplikatorenwirkung in Bezug auf ihr außerschulisches Umfeld ausgehen kann, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, das Infektionsgeschehen und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit vieler Menschen möglichst effektiv einzudämmen. Kommt es zu Erkrankungsfällen in Schulen, sind nach derzeitiger sachverständiger Einschätzung
43- vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen - Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen -
44gerade die konsequente Anordnung von Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen ein unerlässliches Mittel, um weiteren Übertragungen innerhalb von Schulen zuvorzukommen. Sie erweist sich damit gerade als Ausdruck verhältnismäßigen Vorgehens in einem übergreifenden Sinne. Erfasst die Erkrankung weitere Kreise im schulischen Bereich, ist die generelle Öffnung schulischer Einrichtungen wieder aufs Spiel gesetzt. Die mit der zeitlich befristeten Maßnahme verbundenen Einschränkungen sind daher im Interesse aller Schüler und ihrer Familien hinzunehmen, um den Schulbetrieb zu erhalten und Bildung, Förderung sowie Fürsorge für alle Schüler zu gewährleisten.
45Erweist sich danach die Anordnung der Quarantäne bis zum 03.09.2020 einschließlich voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Schließung der Klasse für denselben Zeitraum frei von Rechtsfehlern ist.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47Der Streitwertbeschluss folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
50Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
51Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
52Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
53Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- IfSG § 30 Quarantäne 2x
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- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 80 1x
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 2x
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 2x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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