Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 1688/20
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 21. September 2020 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2020 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist bereits unzulässig.
6Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur statthaft, wenn ein gegenüber der Antragstellerin noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2020 ist mangels Klageerhebung bereits bestandskräftig geworden. Dieser mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist der Antragstellerin am 5. September 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat die Antragstellerin keine Klage erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist und hiergegen mangels erkennbarer Wiedereinsetzungsgründe ein zulässiger Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht mehr erhoben werden kann.
8Der Antrag ist zudem unbegründet.
9Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Dem von der Antragsgegnerin dargelegten besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stehen auch im Übrigen keine überwiegenden, schutzwürdigen privaten Interessen der Antragstellerin entgegen.
10Regelungsgehalt der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der Änderung vom 8. Oktober 2020 die Räumung der von der Antragstellerin innegehaltenen Wohnung in der X.-------straße 0, 00000 X. mit Ablauf des 2. November 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Androhung der Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme für den 3. November 2020.
11Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt eine schriftliche Begründung entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, die erkennen lässt, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und diese bezogen auf den konkreten Einzelfall ergangen ist. Maßgeblich ist dabei die sich oberhalb der Rechtsbehelfsbelehrung befindliche Begründung. Die unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, weitere Anordnung der sofortigen Vollziehung, zu dessen Begründung auf „die Obdachlosigkeit der Eingewiesenen“ verwiesen wird, ist als offensichtlicher Schreibfehler unbeachtlich.
12Ermächtigungsgrundlage für die Räumungsaufforderung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW.
13Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen liegen voraussichtlich vor.
14Die Räumungsaufforderung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unter dem 14. Juli 2020 zur beabsichtigten Räumung angehört worden. Das Anhörungsschreiben wurde ausweislich eines Aktenvermerks im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin am 4. August 2020 von der Antragstellerin zur Kenntnis genommen. Sie hat gleichwohl innerhalb der von der Antragsgegnerin verlängerten Anhörungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.
15Die Räumungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin stellt durch ihren Verbleib in der Wohnung nach dem 2. November 2020 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zu welcher auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung gehört, dar. Die Wohnberechtigung der Antragstellerin folgt aus der Beschlagnahme der Wohnung und der Einweisung der Antragstellerin in diese seit 1. März 2013, zuletzt durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2020. Diese ist befristet und läuft am 2. November 2020 aus.
16Nach Beendigung einer Wohnungsbeschlagnahme, die nach § 19 Abs. 1 OBG NRW zur Unterbringung Obdachloser erfolgt ist, hat der Hauseigentümer gegenüber der Behörde einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Beendigung der Nutzung und Herausgabe der Räume. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann die Behörde gegenüber der eingewiesenen Person eine auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützte Räumungsverfügung erlassen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.1990 - 9 B 2864/90 -.
18Einen dem entgegenstehenden Anspruch auf erneute Beschlagnahme und Wiedereinweisung hat die Antragstellerin nicht. Die Beschlagnahme einer von der Antragstellerin bewohnten und im Eigentum eines Dritten stehenden Wohnung stellt eine Inanspruchnahme eines Nichtstörers dar. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden kann. Die Antragsgegnerin darf einen Vermieter als Nichtstörer durch eine Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Betroffenen zuweisen kann, was hier augenscheinlich gegenwärtig der Fall ist. Dabei ist die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen noch nicht einmal verpflichtet, für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung des Betroffenen zu sorgen, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung. Zudem ist im vorliegenden Fall der nach der Rechtsprechung höchstens zulässige Beschlagnahmezeitraum von 6 Monaten deutlich überschritten. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümerin einer weiteren Nutzung durch die Antragstellerin und ihrer Familie ausdrücklich widersprochen hat.
19Ermessensfehler sind in Bezug auf die Räumungsanordnung nicht ersichtlich. Insbesondere die eingeräumte Räumungsfrist zum Ablauf des 2. November 2020 begegnet auch angesichts des mit der vorherigen Anhörung verbundenen zusätzlichen zeitlichen Vorlaufs keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin ist bereits im Rahmen der Anhörung vom 14. Juli 2020 darauf hingewiesen worden, dass die Wohnungseigentümerin wegen wiederholt mietwidrigen Verhaltens nicht mehr mit der Einweisung der Antragstellerin einverstanden ist und dass seitens der Antragsgegnerin ihre Zwangsaussetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt sei.
20Die Anordnung ist auch verhältnismäßig.
21Die Anordnung, eine Unterkunft zu räumen, ist regelmäßig nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine den Erfordernissen an eine angemessene Unterbringung genügende Unterkunft zur Verfügung stellt und sie nicht in die Obdachlosigkeit entlässt. Dabei ist der Unterbringungsanspruch einer obdachlos gewordenen Person nach § 14 Abs. 1 OBG NRW grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Betroffene im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind.
22Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1992 - 9 B 3839/91 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2017 - 9 B 209/17 -, juris Rn. 6; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 9.
23Dabei kommt es aber immer auch auf die Einzelfallumstände an. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zu Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller bzw. die Antragstellerin zumutbar ist.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2016 - 9 E 73/16 -, juris Rn 15, Beschluss vom 07.03.2018 - 9 E 129/18 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 06.03.2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 10
25Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehört zur menschenwürdigen Unterbringung auch, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Zudem ist z.B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zumutbar, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind.
26Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1996 - 9 B 1779/96 - (Unterbringung von Eltern mit 6 Kindern zwischen einem Monat und 15 Jahren in einer aus 4 getrennten Räumen – einer Küche, 2 Schlafräumen und einem Aufenthaltsraum – bestehenden Unterkunft von 60 qm zzgl. Sanitärräumen noch eben zumutbar); OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 15 – 16 (9 m² je Bewohner über 6 Jahren als Ausgangspunkt für eine einzelfallbezogene Würdigung; auch zur Berücksichtigung von ggf. erforderlichen Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Familienmitglieder).
27In Anwendung dieser Grundsätze ist die Räumungsverfügung auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Antragstellerin verhältnismäßig. Eine Obdachlosigkeit muss die Antragstellerin nicht befürchten. Die Antragsgegnerin hat in Ihrer Verfügung ausgeführt, dass eine anderweitige Unterbringung für sie und ihre Familie sichergestellt wird. Hierbei hat sie die Ersatzunterbringung in einer gewerblichen OBG-Unterkunft (Hotel) konkret benannt. Dass die Antragsgegnerin bei der Zuweisung der neuen Unterkunft auf die gesundheitlichen Besonderheiten der Antragstellerin Rücksicht nehmen will, hat sie im gerichtlichen Verfahren erklärt. Es ist mangels anderweitigen Vortrags trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen einer Schwerbehinderung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die seit Langem und aktuell von ihr bewohnte Wohnung ist nach unwidersprochener Aussage der Antragsgegnerin weder barrierefrei noch behindertengerecht ausgestattet.
28Mit dem Einwand, dass die Enkel bzw. die Nichte und der Neffe der Antragstellerin bei einem Umzug einen weiteren Schulweg zu bewältigen hätten, vermögen sie im Rahmen des Obdachlosenrechts nicht durchzudringen. Es besteht – wie bereits ausgeführt – nur ein Anspruch auf eine Unterbringung in einer Unterkunft, die der Antragstellerin Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Konkret unzumutbare Verhältnisse sind mangels Festlegung der zukünftigen Unterkunft nicht erkennbar.
29Es ist auch keine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels als solchen anzunehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Sach- und Rechtsprüfung grundsätzlich nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung der Räumungsschuldnerin zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Räumungsverfahrens, wobei gerade das Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung (unter dem Aspekt des Verlassens der bisherigen Wohnung) durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn jegliche anderweitige Unterbringung notwendigerweise und unabänderlich mit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der Antragstellerin einherginge.
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 - 9 B 3847/89 - und Beschluss vom 26.06.1999, - 9 B 1707/90 -, beide veröffentlicht in juris.
31Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.
32Schließlich begründet auch der sehr lange Zeitraum der Einweisung und des Innehaltens der Wohnung keinen Vertrauensschutztatbestand auf ein noch längeres Innehaben der beschlagnahmten Wohnung.
33Gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken; diese entspricht den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangwertes.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
38Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
39Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
40Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
41Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
42Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
43Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
44Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
45Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 9 B 187/20 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 80 4x
- 9 E 129/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- 9 B 209/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 OBG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 E 73/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 1x
- 9 B 1779/96 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 1707/90 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 3847/89 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 2864/90 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 3839/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x