Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2254/20
Tenor
1. Der Antragsgegner wird - vorbehaltlich der am Transporttag selbst noch notwendigen Überprüfungen - im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet, das Fahrtenbuch der Antragstellerin zu 1. für den am 11. Dezember 2020 beantragten Transport von 66 trächtigen Rindern in das Königreich Marokko gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zu stempeln. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.
Die Antragstellerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.200,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, das Fahrtenbuch gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (TT-VO) für den am 11. Dezember 2020 beantragten Transport von 66 trächtigen Rindern in das Königreich Marokko zu stempeln,
4ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) unzulässig. Denn die Antragstellerin zu 2.) hat die begehrte Stempelung weder beantragt, noch ist sie Adressatin des Ablehnungsbescheids. Vor Erhebung eines Antrages nach § 123 VwGO muss aber ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt werden.
5Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 – 13 B 566/01 –, juris Rn. 6.
6Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 1.) in ihrer E-Mail an den Antragsgegner angegeben hat, sie melde den Transport „im Auftrag des Versenders, der (Antragstellerin zu 2.)“ an. Dass die Antragstellerin zu 2. die Auftraggeberin der Antragstellerin zu 1. ist mag sein, formal ist indes allein die Antragstellerin zu 1. als solche - d.h. als Antragstellerin - aufgetreten. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie es war, die sich im Fahrtenbuch als Organisatorin des Transports bezeichnet hat (vergl. Art. 2 q) iii) TT-VO).
7Im Übrigen ist die Antragstellerin zu 2. auch nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Antragstellerin zu 2. wäre nur dann antragsbefugt, wenn sie ein eigenes Recht auf Erteilung einer Stempelung nach Art. 14 TT-VO hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Adressat der in Art. 14 der Verordnung TT-VO geregelten Stempelung des Fahrtenbuchs ist allein der „Organisator“. Der Organisator ist definiert in Art. 2 q) TT-VO. Für den hier einschlägigen Fall, dass nur ein Transportunternehmer die Beförderung vornimmt, bestimmt Art. 2 q) iii) TT-VO den Organisator als die Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat, hier eben nur die Antragstellerin zu 1.).
8So auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 9 BV 12.2309 -, juris Rn. 11.
9Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) ist der Antrag zulässig und begründet. Gem. § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 der Zivilprozessordnung.
10Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt u. a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 15 B 97/17 -, juris Rn. 21.
12Wenn - wie hier - mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, kann die einstweilige Anordnung im Sinne des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nur in Ausnahmefällen ergehen. Erforderlich ist dann, dass ein Obsiegen in der Hauptsache in hohem Maße wahrscheinlich ist und das Abwarten dieser Entscheidung für die Antragstellerinnen schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
13Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 4 ff.
14Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
15Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 9 ME 307/07-, juris Rn. 6.
16Hier steht der Antragstellerin zu 1. sowohl ein Anordnungsanspruch (1.) als auch ein Anordnungsgrund zur Seite (2.).
171.
18Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1.) ein Anordnungsanspruch zusteht. Die Voraussetzungen für eine Stempelung des Fahrtenbuchs nach Art. 14 Abs. 1 TT-VO liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Nach dieser Vorschrift überprüft die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen u.a. von Hausrindern zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern durch geeignete Kontrollen, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen und ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Ist das Ergebnis der Kontrollen zufrieden-stellend, wird das Fahrtenbuch mit einem Stempel versehen.
19Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die von der Antragstellerin zu 1.) vorgelegten und durch den Antragsgegner - sowie, wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, auch der ihm übergeordneten Behörden - nicht grundlegend beanstandeten Unterlagen enthalten wirklichkeitsnahe Angaben und lassen darauf schließen, dass die Beförderung als solche den Vorschriften der TT-VO entspricht.
20Vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-424/13 -, juris Rn. 52.
21Ein substantielles Ermessen steht der Antragsgegnerin im Rahmen der Stempelung nicht zu. Liegen die Voraussetzungen für eine Stempelung nach Art. 14 TT-VO vor, muss die zuständige Behörde den Stempel erteilen. Die „geeigneten Kontrollen“ durch die zuständige Behörde des Versandorts betreffen nur die Frage, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch „wirklichkeitsnahe Angaben“ enthält und „darauf schließen lässt“, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht. Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen ihrer Ex-ante-Kontrolle nur insoweit über ein gewisses Ermessen, als sie dazu befugt ist, Unwägbarkeiten, die eine zum Teil in Drittländern stattfindende lange Beförderung mit sich bringt, angemessen Rechnung zu tragen.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-424/13 -, juris Rn. 52. A.A. wohl Bülte, Zur Strafbarkeit von Tierärzten wegen Beihilfe zur Tierquälerei durch Mitwirkung an Tiertransporten in tierschutzrechtlichen Hochrisikostaaten, Stellungnahme vom 25. März 2019, Rn. 41 ff.
23Soweit es um einzelne, unmittelbar vor dem Transport noch zu prüfende Details geht (aktueller Gesundheitszustand der Rinder, Funktionsfähigkeit der Tränken und Ventilatoren, Mitführen einer ausreichenden Menge von Futter und Wasser usw. (vgl. S. 2 des Ablehnungsbescheids, Bl. 75 d. GA) ist dem durch den Vorbehalt in der Tenorierung der einstweiligen Anordnung Rechnung getragen worden. Dazu war das Gericht auch befugt, denn nur so kann dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin zu 1. sinnvoll Rechnung getragen werden.
24Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 133.
25Die TT-VO regelt hingegen nicht, unter welchen Bedingungen die Tiere nach einer Beförderung in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft geschlachtet bzw. gehalten werden dürfen. Lediglich der Vorgang des Entladens wird noch von den Regelungen der TT-VO erfasst.
26Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Art. 2 TT-VO Rn. 5; Bruhn/Verheyen, Rechtsgutachten zur Frage der Untersagung grenzüberschreitender Tiertransporte in Drittstaaten, 2019, S. 28; noch früher, nämlich im Zeitpunkt der Ankunft vor dem Ausladen der Tiere Lorz/Merzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, Art. 2 TT-VO Rn. 7 f.
27Daran ändert auch ein aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes Verbot des Rechtsmissbrauchs nichts. Ein Rechtsmissbrauch wäre nämlich nur dann zu bejahen, wenn eine - nach nationalen Maßstäben tierschutzwidrige - Schlachtung bzw. Haltung in Drittstaaten auch dem Gemeinschaftsrecht widersprechen würde. Dies ist indes nicht der Fall.
28A.A. Felde, NVwZ 2019, 534 (535 f.); Bülte, Zur Strafbarkeit von Tierärzten wegen Beihilfe zur Tierquälerei durch Mitwirkung an Tiertransporten in tierschutzrechtlichen Hochrisikostaaten, Stellungnahme vom 25. März 2019, Rn. 44 ff.
29Durch die TT-VO wird nur der Tiertransport als solcher geregelt (siehe oben), auch die Schlachtung von Tieren wird vom Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nur bzgl. der Schlachtungen in der Gemeinschaft selbst erfasst (vgl. Art. 21 ff. der Verordnung Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Anderes dürfte sich insoweit nicht aus Art. 12 der EU-TierSchlachtVO ergeben (A.A. Felde, NVwZ 2019, 534 <535>). Die Vorschrift dürfte tendenziell eher auf einen Schutz von bei der Schlachtung „gedumpten“ Tieren zielen (vgl. Erwägungsgründe 5 und 37 der EU-TierSchlachtVO). Jedenfalls fehlt es im Gemeinschaftsrecht - bezeichnenderweise - an einer Regelung welche die Ausfuhr von Tieren aus der EU zum Zweck der Schlachtung betrifft.
31Entsprechendes gilt für die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Haltung von Tieren. Dies ist letztlich darin begründet, dass das Gemeinschaftsrecht - anders als das nationale Recht - den Tierschutz nicht umfassend regelt sondern allein punktuell in Anknüpfung an einzelne wirtschaftliche Betätigungen. Hintergrund der diesbezüglichen Regelungen ist dementsprechend (jedenfalls auch), dass ein „Dumping“ im wirtschaftlichen Wettbewerb zum Nachteil von Tieren in der Gemeinschaft vermieden werden soll. Daher ist klar, dass die nationalen Gesetzgeber - sogar im Rahmen der genannten punktuellen wirtschaftlichen Betätigungen - nicht daran gehindert sind, schärfere Bestimmungen zugunsten des Tierschutzes zu erlassen.
32Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Einführung Rn. 53.
33Daran ändert die Verankerung des Tierschutzes in Art. 13 AEUV nichts. Denn diese Verankerung gilt ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nur bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt. Ein umfassender tierschutzrechtlicher Ansatz zugunsten des Gemeinschaftsrechts oder gar eine Kompetenz der Union für den Tierschutz wird dadurch gerade nicht begründet.
34Vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 13 AEUV Rn. 12.
35Eine andere Frage ist es, ob hier der Antragsgegner zu einem behördlichen Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG berechtigt bzw. verpflichtet ist. Dies zu prüfen und zu entscheiden ist zunächst einmal allein Sache des Antragsgegners. Nur ausnahmsweise hat die Kammer im Rahmen des Einwandes „dolo agit qui petit, quod statim redditurus est“ eine Möglichkeit des Verwaltungsgerichtes bejaht, im Rahmen der Abstempelung nach Art. 14 TT-VO zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG vorliegen. Diese Ausnahme war auf den Fall bezogen, dass eine Erteilung der Genehmigung im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zwangsläufig dazu führen würde, dass der Tiertransport erfolgen muss, ohne dass es dem Antragsgegner - aus zeitlichen Gründen - möglich gewesen wäre, eine Verbotsverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu erlassen.
36Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 – 21 L 2135/20 –, juris Rn. 34.
37Im jetzigen Verfahren liegt es - aufgrund des abweichenden zeitlichen Vorlaufs - hingegen anders. Hier hat der Antragsgegner noch genügend Zeit eine Verbotsverfügung nach § 16a Abs. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr.1 TierSchG zu erlassen. Es ist grundsätzlich - auch im Rahmen des Einwandes „dolo agit qui petit, quod statim redditurus est“ - nicht Sache eines Verwaltungsgerichts, sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für ein behördliches Tätigwerden zu verhalten, bevor die Behörde überhaupt tätig geworden ist.
38Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 – 21 L 2135/20 –, juris Rn. 33.
39Der Vollständigkeit halber wird schließlich darauf hingewiesen, dass sich die amtlichen Tierärzte des Antragsgegners hier durch die Erteilung der beantragten Stempelung nicht strafbar machen dürften. Zum einen wäre eine solche Stempelung im Sinne des Strafgesetzbuches jedenfalls nicht adäquat kausal für eine etwaige tierschutzwidrige Behandlung, da dem Antragsgegner die Möglichkeit eines Verbotes des Tiertransportes nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG weiterhin offen steht.
40Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 2019 - 4 MB 24/19 -, juris Rn. 3 ff. Zur Möglichkeit eines Verbotes des Tiertransportes nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 36.
41Zum anderen dürfte die diesbezügliche Erteilung einer Stempelung gerechtfertigt sein. Es besteht nämlich aus den oben genannten Gründen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der amtlichen Tierärzte, die Stempelung zu erteilen. Wenn ein bestimmtes Handeln nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften geboten ist, gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass dieses Handeln nicht zugleich strafrechtlich belangt werden kann. Es handelt sich hierbei um einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund.
42Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 1 B 16/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.
43Eine andere - und hier nicht zu beurteilende - Frage ist, ob sich die amtlichen Tierärzte durch ein Unterlassen des Einschreitens nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG strafbar machen würden.
442.
45Der Antragstellerin zu 1. steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist ganz überwiegend wahrscheinlich. Die Antragstellerin zu 1. hat eine vertragliche Verpflichtung, den genannten Tiertransport durchzuführen. Zudem ist die Transportmöglichkeit abhängig vom Trächtigkeitsstadium der Rinder und nach dem Überschreiten einer festgelegten Trächtigkeitsdauer nicht mehr möglich. Aufgrund der üblichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist es daher im Sinne des effektiven Rechtsschutzes vorliegend geboten, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und die Hauptsache vorweg zu nehmen.
46Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 3 L 485/20 -, juris Rn. 19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 4 K 6107/19 -, juris Rn. 29.
47Hinzu tritt, dass die Antragstellerin zu 1. nicht nur „punktuell“ an der Durchführung eines Tiertransportes gehindert werden soll. Vielmehr hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 19. November 2020 (VI-5 - 4200 4702) ein umfassendes Abfertigungsverbot - dass sich u.a. auf die Stempelungen nach Art. 14 TT-VO bezieht - für Rindertransporte in Drittstaaten erlassen. Damit wird die Betätigungsfreiheit der Antragstellerin zu 1., die auf Auslandstiertransporte spezialisiert ist, jedenfalls beträchtlich eingeschränkt.
48Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 1 B 16/19 -, juris Rn. 11 f.
49Schließlich scheitert das Bestehen eines Anordnungsgrundes auch nicht daran, dass die Antragstellerin zu 1.) mit der Erteilung der begehrten Stempelung einem Export der Rinder nach Marokko nicht näher käme. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Tiertransport bereits wirksam - etwa nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG - untersagt hätte.
50Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. November 2020 - 21 L 2135/20 -, juris Rn. 21.
51Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner hat bislang noch keine derartige Untersagung ausgesprochen, sondern lediglich eine Anhörung.
52Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 1 VwGO.
53Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht den von der Antragstellerin zu 2. angegebenen Mindererlös im Falle einer anderweitigen Veräußerung der Rinder zugrunde gelegt. Eine Halbierung dieses Streitwerts war angesichts der begehrten Hauptsachevorwegnahme nicht angezeigt.
54Rechtsmittelbelehrung
55Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
56Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
57Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
58Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
59Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
60Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
63Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 42 1x
- TierSchG § 16a 8x
- VwGO § 155 1x
- 13 B 566/01 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 97/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1289/15 1x
- 9 ME 307/07 1x (nicht zugeordnet)
- 21 L 2135/20 4x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 24/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 16/19 2x
- 3 L 485/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 6107/19 1x (nicht zugeordnet)