Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2254/20

Tenor

1. Der Antragsgegner wird - vorbehaltlich der am Transporttag selbst noch notwendigen Überprüfungen - im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet, das Fahrtenbuch der Antragstellerin zu 1. für den am 11. Dezember 2020 beantragten Transport von 66 trächtigen Rindern in das Königreich Marokko gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zu stempeln. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.200,00 Euro festgesetzt.


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