Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 215/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 614/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2020 zur Errichtung eines Funkmastes mit einer Höhe von 30,23 Metern auf dem Grundstück Gemarkung C. anzuordnen,
4ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Gemarkung C. -I. , vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die angefochtene Genehmigung verletzt ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. -I. , mit der Folge, dass die Klage 2 K 614/21 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
51. Die angefochtene Baugenehmigung vom 28. Oktober 2020 verletzt zunächst keine Normen des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der subjektiven Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die genehmigte Errichtung des Funkmastes steht mit der nachbarschützenden Norm des § 6 BauO NRW 2018 in Einklang. Die Anlage löst zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW eine Abstandsfläche aus. Der notwendige Abstand zum Grundstück des Antragstellers wird aber bei weitem eingehalten. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Vertiefung durch das Gericht.
62. Die Baugenehmigung verletzt den Antragsteller hier sehr wahrscheinlich auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die nähere Umgebung des Baugrundstücks bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Der Antragsteller stuft die maßgebliche Umgebung als faktisches reines, jedenfalls als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 bzw. § 4 BauNVO ein, während die Antragsgegnerin von einer Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und die Beigeladene von einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. mit § 5 BauNVO) ausgehen. Das Gericht kann die Frage, wie der betroffene Grundstücksbereich rechtlich zu qualifizieren ist, offenlassen, da dies für die Entscheidung nicht erheblich ist. Denn dem Antragsteller steht das von ihm geltend gemachte bauplanungsrechtliche Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen bei jeder Betrachtung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu.
7a) Geht man mit dem Antragsteller von der Existenz eines faktischen reinen oder jedenfalls allgemeinen Wohngebiets aus, wofür nach Aktenlage mit Blick auf das vorliegende Kartenmaterial und die eingereichten Luftbilder vieles spricht und wovon auch die Antragsgegnerin noch im Juli 2019 (im Rahmen der Prüfung eines damals anhängigen Bauantrags der Beigeladenen für einen Funkmast am nahezu gleichen Standort) selbst ausgegangen ist, steht dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit der von ihm geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch,
8zu dessen Voraussetzungen vergleiche nur BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110,
9nicht zu. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen als fernmeldetechnische Nebenanlage zu qualifizieren ist, die auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 bzw. § 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.
10Nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO können die der Versorgung der Baugebiete dienenden fernmeldetechnischen Nebenanlagen in allen faktischen Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, soweit nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Anwendung findet. In der Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Januar 2012 – 4 B 27.11 –, BRS 79 Nr. 90.
12Gemessen daran hat das Gericht keine Zweifel, dass der genehmigte Funkmast mit Steigleiter und den zugehörigen Technikschränken als Nebenanlage in diesem Sinne einzustufen ist. Der Mast dient der Erweiterung und Weiterentwicklung des bestehenden Mobilfunknetzes der Deutschen Telekom und soll nach der jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung und der funktechnischen Begründung zu schnellerer Datenübertragung und größerer Übertragungskapazität gerade an dem gewählten Standort in Neuenhaus führen. Die genehmigte Anlage ist nach ihrer Funktion und Bedeutung nicht so gewichtig, dass sie als eigenständig und damit bodenrechtlich als Hauptnutzung zu sehen ist. Bezogen auf das Gesamtnetz der Deutschen Telekom handelt es sich bei dem genehmigten Funkmast nebst den Technikschränken um eine kleinere, untergeordnete Anlage.
13Diese Anlage kann nach § 31 Abs. 1 BauGB auch dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die nähere Umgebung des Baugrundstücks, wie der Antragsteller vorträgt, als reines bzw. allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfen nur städtebauliche Gründe berücksichtigt werden. Die Entscheidung muss die Vorgaben aus § 15 Abs. 1 BauNVO beachten. Ausnahmsweise zugelassene Anlagen dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben, damit dessen Gebietscharakter nicht verfälscht wird. Weiterhin sind die schutzwürdigen Interessen betroffener Nachbarn in die Entscheidung einzustellen. Andererseits erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung einer Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund bedarf es gravierender städtebaulicher Gründe, um in einem solchen Fall die Erteilung einer Ausnahme aus Ermessensgründen zu versagen.
14Vgl. zu den anzustellenden Ermessenserwägungen BVerwG, Beschluss vom 03. Januar 2012, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 06. Mai 2005 – 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84 und Beschluss vom 06. Mai 2005 –, BRS 69 Nr. 83; BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - 2 B 11.397 -, BRS 78 Nr. 180.
15Gemessen daran sind im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer Versagung der nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO erforderlichen Ausnahme berechtigt hätten. An der Existenz eines funktionsfähigen Mobilfunknetzes besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit. Dies wird insbesondere verdeutlicht durch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Artikels 87 f Abs. 1 Grundgesetz. Hiernach gewährleistet der Bund nach Maßgabe eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes unter anderem im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Die Erweiterung des LTE-Netzes, um Daten schneller zu übertragen und die Übertragungskapazität zu steigern, dient dem Gemeinwohl, wie gerade die seit über einem Jahr andauernde Pandemie deutlich macht. Andererseits muss die Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme berücksichtigen, dass der Gebietscharakter des betroffenen reinen oder allgemeinen Wohngebiets trotz der Zulassung der fernmeldetechnischen Nebenanlage gewahrt bleibt. Dies ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Die Zulassung des Funkmastes leitet offensichtlich keine Entwicklung ein, die die Eigenart des Baugebiets in der Ortslage Neuenhaus ernstlich beeinträchtigt. Sie bewirkt erkennbar kein Umkippen dieses Gebiets in Richtung eines Misch- oder gar eines Gewerbegebiets, sofern man das Gebiet mit dem Antragsteller als reines oder faktisches Wohngebiet qualifiziert. Denn es handelt sich bei dem Funkmast um die erste und einzige fernmeldetechnische Nebenanlage in diesem Areal, die zudem an dessen äußerem nordöstlichen Rand unmittelbar angrenzend an den Außenbereich angeordnet ist. Der Funkmast weist auch keinen Umfang auf, der der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspricht. Der (runde) Funkmast ist trotz seiner Höhe von 30,23 m mit Blick auf seine sonstigen Maße nicht überdimensioniert. Er weist am Boden einen Durchmesser von ca. 115 cm auf und verjüngt sich dann nach oben fortlaufend auf ein Maß von ca. 60 cm im Durchmesser. Es handelt sich bei dem Mast mit der Steigleiter und den drei Plattformen, die einen Durchmesser von jeweils 3,20 m aufweisen, ganz offensichtlich nicht um ein Bauvorhaben, bei dem Quantität in Qualität umschlägt, bei dem also die Größe der baulichen Anlage die Art der Nutzung erfassen kann.
16Vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, BRS 57 Nr. 175.
17Die Erteilung einer Ausnahme führt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für das Grundstück des Antragstellers. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der von der Mobilfunkanlage zu erwartenden Emissionen. Ausweislich der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 26. April 2019 wird der nach der 26. BImSchV notwendige Sicherheitsabstand deutlich eingehalten. Eine unzumutbare Strahlenbelastung macht der Antragsteller im Übrigen auch selbst nicht geltend.
18Das genehmigte Bauvorhaben ist dem Grundstück des Antragstellers gegenüber offensichtlich auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts, wie es hier der Fall ist, eingehalten, so bedeutet das in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt.
19BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 288/98, BRS 62 Nr. 102; ständige Rechtsprechung der Kammer etwa Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 2220/18 – juris.
20Diese Regelbeurteilung hat auch im vorliegenden Fall Gültigkeit. Eine städtebauliche Sondersituation, die es rechtfertigt, von der genannten Regel abzuweichen und das streitige Bauvorhaben dem Grundstück des Antragstellers gegenüber als rücksichtslos einzustufen, obwohl die Vorgaben aus § 6 BauO NRW eingehalten werden, ist hier nicht gegeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen übt entgegen dem Vortrag des Antragstellers keine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus.
21Zur Fallgruppe der „erdrückenden Wirkung“ vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen; ferner VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2019, a.a.O.
22Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die Dimension des Funkmastes und den großen Abstand der Anlage zum Wohngrundstück des Antragstellers von über 31 m ersichtlich nicht gegeben. Es kann insoweit weder davon die Rede sein, dass das Vorhaben das Grundstück einmauert, noch ihm „förmlich die Luft“ nimmt. Der eigenständige Charakter des Grundstücks des Antragstellers bleibt trotz der Nähe des streitigen Bauvorhabens in jedem Fall erhalten, das Grundstück erhält nicht etwa den Charakter eines bloßen Anhängsels zum Bauvorhaben der Beigeladenen. Unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Schattenwurf der streitigen Anlage sind ebenfalls nicht zu erwarten, schon weil der Standort des Funkmastes nordöstlich vom Grundstück des Antragstellers liegt.
23b) Dem Antragsteller steht auch dann kein nachbarliches Abwehrrecht zu, wenn man die nähere Umgebung des Baugrundstücks – wie die Beigeladene meint – als faktisches Dorfgebiet einstuft. In diesem Fall wäre die streitige Mobilfunksendeanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage ebenfalls im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
24c) Stuft man den maßgeblichen Grundstücksbereich mit der Antragsgegnerin schließlich als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein, verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht in seinen subjektiven Rechten. Einen Gebietserhaltungsanspruch kann der Antragsteller dann ohnehin nicht geltend machen, da die Rechtsordnung einen solchen innerhalb einer Gemengelage nicht kennt. Ihm steht dann ein Abwehrrecht nach ständiger Rechtsprechung nur nach Maßgabe des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu, welches im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit enthalten ist.
25Vgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.
26Aus den soeben unter 2 a) genannten Gründen ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts dafür ersichtlich, dass das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen dem Grundstück des Antragstellers gegenüber nicht genügend Rücksicht walten lässt und sich damit nicht in die nähere Umgebung einfügt. Insbesondere kann die vom Antragsteller befürchtete erdrückende Wirkung hier nicht angenommen werden.
27Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch selbst nicht geltend gemacht.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Das Gericht hält im Klageverfahren einen festzusetzenden Streitwert von 10.000 € für angemessen. Es hat diesen Betrag in diesem Eilverfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
32Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
33Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
34Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
35Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
36Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
38Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
39Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwGO § 80a 1x
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