Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 393/21

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, die Besetzung der Stelle „Leitung Abteilung Bauverwaltung“ mit der Beigeladenen rückgängig zu machen und der Antragsgegnerin wird untersagt, die Stelle „Leitung Abteilung Bauverwaltung“ erneut mit der Beigeladenen zu besetzen, bis die Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.


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