Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 670/19

Tenor

Das beklagte Land wird unter Änderung seiner Bescheide vom 12.10.2015 und 25.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 69,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.               Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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