Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 670/19
Tenor
Das beklagte Land wird unter Änderung seiner Bescheide vom 12.10.2015 und 25.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 69,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist als im Dienst des beklagten Landes stehende Richterin zu einem Bemessungssatz von 70 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen beihilfeberechtigt.
3Sie unterzog sich am 07.08.2018 und 05.09.2018 einer Ultraschalluntersuchung ihrer Brust. Die behandelnde Gynäkologin T1. machte für die Sonographie und Folgesonographie der Axilla rechts mit Rechnungen vom 30.08.2018 und 17.09.2018 Aufwendungen in Höhe von 166,27 € und 155,55 € geltend. Dabei stellte sie neben den mit Faktor 2,3 berechneten GOÄ Ziff. 418 (Sonographie Brustdrüse) und GOÄ 420 Ziff. (Sonographie von weiteren Organen) analog den – unmittelbar für die Magnetresonanztomographie geltenden - Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion gem. GOÄ 5733 in Höhe von 46,63 € in Rechnung.
4Am 12.09.2018 ließ sich die Klägerin durch die Frauenärztin Prof. Dr. C1. untersuchen. Für die Untersuchung der rechten Brust der Klägerin stellte die Frauenärztin Prof. Dr. C1. mit Rechnung vom 07.10.2018 einen Betrag von 580,98 € in Rechnung. Für die Ultraschalluntersuchung der rechten Brustdrüse setzte die behandelnde Frauenärztin die GOÄ Ziffn. 418 und 420 mit einem Steigerungssatz von 3,5 an. Neben den GOÄ Ziffn. 418, 420 stellte sie analog den – unmittelbar für die Magnetresonanztomographie geltenden - Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion) gem. GOÄ Ziff. 5733 in Höhe von 46,63 € in Rechnung.
5Unter dem 01.10.2018 beantragte die Klägerin beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen, die die Frauenärztin T1. mit Rechnungen vom 30.08.2018 und 17.09.2018 in Höhe von 166,27 € und 155,55 € geltend gemacht hatte.
6Mit Bescheid vom 12.10.2018 bewilligte das beklagte Land der Klägerin zu den mit der Rechnungen vom 30.08.2018 und 17.09.2018 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 97,95 € und 90,45 €. Dabei erkannte es von den insgesamt geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 166,27 € und 155,55 € Beträge in Höhe von 139,93 € (- 26,34 €) und 129,21 € (- 26,34 €) als beihilfefähig an. Es setzte dabei jeweils die Zuschläge analog GOÄ Ziff. 5733 ab (2 x 46,63 €) und berechnete die geltend gemachten GOÄ Ziffn. 418 und 420 zu einem Steigerungssatz von 3,5 statt 2,3. Die beihilfefähigen Aufwendungen minderten sich dadurch um 52,68 €. Die Beihilfe minderte sich um 36,88 € (70 % von 52,68 €).
7Auf Antrag der Klägerin vom 13.10.2018 bewilligte das beklagte Land der Klägerin zu den mit Rechnung der Prof. Dr. C1. vom 07.10.2018 geltend gemachten Aufwendungen von 580,98 € mit Bescheid vom 25.10.2018 eine Beihilfe von 474,05 €. Dabei erkannte es von den insgesamt geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 580,98 € einen Betrag in Höhe von 534,35 € (- 46,63 €) als beihilfefähig an. Es setzte dabei den Zuschlag analog GOÄ Ziff. 5733 ab (46,63 €). Eine Berücksichtigung der 3D-Bildgebung über einen erhöhten Steigerungssatz erfolgte nicht, weil die behandelnde Ärztin die GOÄ Ziffn. 418 und 420 bereits wegen anderer patientenbezogener Besonderheiten mit einem Steigerungssatz von 3,5 angesetzt hatte. Die beihilfefähigen Aufwendungen minderten sich um 46,63 €. Die Beihilfe minderte sich um 32,64 € (70 % von 46,63 €).
8Den Widerspruch der Klägerin vom 30.10.2018 gegen die Bescheide vom 12.10.2018 und 25.10.208 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2018 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ für eine Analogberechnung des Zuschlages GOÄ Ziff. 5733 nicht vorlägen. Die dreidimensionale Darstellung einer Ultraschalluntersuchung sei keine eigenständige Leistung, sondern nur eine besondere Ausführung einer Ultraschalluntersuchung. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel C VI Nr. 7 der GOÄ, wonach Ultraschallaufnahmen nach den GOÄ-Ziffn. immer in mindestens zwei Ebenen erbracht würden. Für Aufnahmen in weiteren Ebenen könne deshalb keine eigenständige Gebühr berechnet werden. Die drei- bzw. vierdimensionale Abbildung des Ultraschalls sei ggfls. über einen höheren Steigerungssatz für die GOÄ Ziffn. 410 ff. zu berücksichtigen. Dies habe das Finanzministerium NRW mit Erlass vom 04.06.2018 in einem Parallelfall festgestellt.
9Die Klägerin hat am 05.02.2019 Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 69,52 € begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die behandelnden Frauenärztinnen den Zuschlag GOÄ Ziff. 5733 zu Recht analog berechnet hätten. Für die von ihnen vorgenommene dreidimensionale Darstellung der Ultraschalluntersuchung bestehe eine Regelungslücke. Wie das VG Köln in seiner Entscheidung vom 23.02.2017 (1 K 3485/16) festgestellt habe, beinhalteten die Bestimmungen zu Kapitel C VI Nr. 7 GOÄ keine abschließende Regelung für die Abrechnung einer dreidimensionalen Bildgebung. Soweit Kapitel C VI Nr. 7 GOÄ für eine sonographische Untersuchung eine Differenzierung der Organstrukturen „in mindestens zwei Ebenen“ fordere, sei damit eine zweidimensionale Darstellung auf mindestens zwei Ebenen gemeint. Mehrere zweidimensionale Darstellungen ergäben aber noch kein dreidimensionales Bild. Für eine dreidimensionale Bildgebung bedürfe es einer ergänzenden Analyse. Die zweidimensional erfassten Messergebnisse müssten durch eine besondere Computerberechnung in eine dreidimensionale Darstellung umgewandelt werden. Die 3D-Sonographie sei ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Frauenärztin T1. vom 03.02.2019 im Falle der Klägerin medizinisch notwendig gewesen. Bei der Klägerin seien wegen ihrer erblichen Vorbelastung regelmäßig engmaschige Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungen seien zum Ausschluss eines Mammatumors erforderlich gewesen. Es seien in beiden Mammae sonographisch echoarme, kontrollbedürftige Herdbefunde darstellbar gewesen. Allein die computergestützte sonographische 3D-Rekonstruktion habe eine Verlaufskontrolle ermöglicht, weil die Herdbefunde weder in der ergänzend durchgeführten Mammographie noch in der Magnetresonanztomographie (MRT) darstellbar gewesen seien. Eine 3D-Rekonstruktion sei im Falle der Klägerin erforderlich, um die Tumorvolumina mit den Vorbefunden vergleichen zu können.
10Die Klägerin beantragt,
11das beklagte Land unter Änderung seiner Bescheide vom 12.10.2018 und 25.10.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2018 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 69,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es trägt unter Wiederholung und Vertiefung die Gründe des Widerspruchsbescheides vor, dass der für die MRT geltende Zuschlag für die computergestützte Analyse nicht analog auf die Sonographie angewendet werden könne. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der GOÄ unter Kapitel C VI Nr. 7 fehle es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Bei der sonographischen 3D-Rekonstruktion handele es sich im Übrigen um keine selbstständige Leistung, sondern um eine bloße Modifikation einer bereits im Gebührenverzeichnis unter Ziff. 401ff. GOÄ aufgeführten sonographischen Leistung. Selbst der Vorstand der Bundesärztekammer spreche sich nicht für eine analoge Anwendung von Ziff. 5733 GOÄ aus, sondern für eine analoge Abrechnung der deutlich geringer bemessenen Ziff. 5121 GOÄ.
15Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 69,52 € zu ihren Beihilfeanträgen vom 01.10.2018 und 13.10.2018 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
18Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung. Besteht zwischen dem behandelten Beihilfeberechtigten und dem behandelnden Arzt Streit über die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist – wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr – und im Streitfall das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnungen auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365.
20Hiervon ausgehend sind die von den behandelnden Frauenärztinnen vorgenommenen Analogberechnungen des Zuschlages GOÄ Ziff. 5733 beihilferechtlich angemessen. Die Analogberechnung des Zuschlages GOÄ Ziff. 5733 für die durchgeführte 3D-Sonographie entspricht einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ setzt voraus, dass die abgerechnete Leistung eine selbstständige ärztliche Leistung und nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung ist,
21vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003 – III ZR 161/02 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03 -, juris Rn. 24.
22Die hier in Rede stehende dreidimensionale Ultraschalluntersuchung ist gegenüber den zugleich abgerechneten Ziffn. 418 und 420 GOÄ eine selbstständige Leistung. Die Bestimmungen über sonographische Leistungen in Abschnitt C VI Ziffn. 401 ff. GOÄ umfassen nur zweidimensionale Ultraschalluntersuchungen. Hierfür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der GOÄ. Denn bis zur Neufassung der GOÄ im Jahre 1996 wurden Ultraschalluntersuchungen weitgehend nur zweidimensional durchgeführt. Untersuchungsgeräte, die mit speziellen Schallköpfen und Rechenprogrammen, eine dreidimensionale Volumendarstellung der untersuchten Organe ermöglichten, kamen erst nach der Novellierung der GOÄ im Jahre 1996 zur klinischen Anwendung,
23vgl. Hoffmann/Kleinken, GOÄ. 3.Aufl., Loseblatt, Stand 34. EL, CII Nrn. 401-424, Rn 1, 18.
24Die dreidimensionale sonographische Darstellung beinhaltet keine bloße quantitative Modifikation der Leistung Ziff. 418 GOÄ, sondern stellt eine eigenständige Leistung von anderer Qualität dar. Sie ermöglicht eine dreidimensionale Volumendarstellung des untersuchten Organs. Diese dreidimensionale Volumendarstellung der untersuchten Mamma kommt in der Mammakrebsdiagnostik – wie die schriftliche Stellungnahme der behandelnden Frauenärztin T1. vom 03.02.2019 nachvollziehbar erläutert – ein eigenständiger Untersuchungswert zu, weil sie für eine Verlaufskontrolle der Mamma unerlässlich ist.
25Entgegen der Auffassung des beklagten Landes folgt aus den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt C VI Ziff. 7 GOÄ nicht, dass die dreidimensionale sonographische Bildgebung nur eine besondere Ausführung der in Ziffn. 401 ff. GOÄ genannten sonographischen Leistungen ist. Soweit die Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt C VI Ziff. 7 GOÄ für eine sonographische Untersuchung eine Differenzierung der Organstrukturen „in mindestens zwei Ebenen“ fordern, ist damit eine zweidimensionale Darstellung auf mindestens zwei Ebenen gemeint. Mehrere zweidimensionale Darstellungen ergeben aber noch kein dreidimensionales Bild. Für eine dreidimensionale Bildgebung bedarf es einer ergänzenden Analyse, mit der die zweidimensional erfassten Messergebnisse durch eine besondere computergestützte Berechnung in eine dreidimensionale Darstellung umgewandelt werden,
26vgl. Hoffmann/Kleinken, GOÄ. 3.Aufl., Loseblatt, Stand 34. EL, CII Nrn. 401-424, Rn 1.
27Es ist auch vertretbar, die 3D-Sonographie nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechend der Ziff. 5733 GOÄ zu berechnen. Die in Ziff. 5733 GOÄ beschriebene Leistung ist nach Art und Kostenaufwand mit einer 3D-Sonographie vergleichbar. Sie erfordert – ebenso wie die 3D-Sonographie – eine spezielle computergesteuerte Analyse, mit deren Hilfe die im Wege der Magnetresonanztomographie gewonnenen Daten zu einer dreidimensionalen Bildgebung verarbeitet werden,
28vgl. VG Köln, Urteil vom 23.02.2017 – 1 K 3485/16 -, juris Rn 24.
29Entspricht somit die Analogberechnung des Zuschlages GOÄ Ziff. 5733 für die durchgeführte 3D-Sonographie einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung, so hat das beklagte Land als beihilfepflichtiger Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der GOÄ gesorgt. Es hat sich erst mit den angegriffenen Beihilfebescheiden auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 04.06.2018 zur Abrechnungsfähigkeit einer 3D-Sonographie berufen. Dieser Erlass ist jedoch nur in einem Beihilfeverfahren eines anderen Beihilfeberechtigten ergangen. Das beklagte Land hat ihn nicht durch eine Bekanntmachung in einem allgemein zugänglichen Veröffentlichungsmedium allen Beihilfeberechtigten zugänglich gemacht.
30Dass erstinstanzliche zivilgerichtliche Entscheidungen eine Analogberechnung der Ziff. 5733 GOÄ ablehnen,
31vgl. AG Schwelm, Urteil vom 27.11.2012 – 20 C 123/12 -,
32und der Vorstand der Bundesärztekammmer mit dem Beschluss seines Vorstandes vom 04.04.2020 eine Analogberechnung der geringer bewerteten Ziff. 5121 GOÄ empfehlen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil es für eine beihilferechtliche Angemessenheit der hier streitigen Aufwendungen schon ausreicht, wenn der vom behandelnden Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung - wie hier - einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.
33Der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Die Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verfahren ermöglicht nicht die grundsätzliche Klärung, ob eine dreidimensionale sonographische Darstellung der Mamma nach ärztlichem Gebührenrecht rechtmäßig mit dem Zuschlag gem. GOÄ Ziff. 5733 abrechenbar ist. Im Falle der hier streitigen Aufwendungen genügt es für die Bejahung ihrer Beihilfefähigkeit bereits, dass die Analogberechnung der GOÄ Ziff. 5733 auf einer vertretbaren Auslegung des Gebührenrechts beruht.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
46Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
47Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
48Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
49Beschluss
50Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5169,52 €
52festgesetzt.
53Gründe
54Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
57Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
58Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
59Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
60Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 124 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 344/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 20 C 123/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 1 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 3485/16 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- 2 C 79/08 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 161/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x