Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2264/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz.
3Einen Aufnahmeantrag, den die Klägerin 1991 gemeinsam mit ihrer Mutter gestellt hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 21.11.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.1992 ab. Ihre Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 26.09.1994 - 9 K 1591/92 - ab. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 02.04.1998 - 2 A 5296/94 - zurück. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige, da sie nicht von einem deutschen Elternteil abstamme. Mit Beschluss vom 26.10.1999 - 5 B 25.99 - wies das BVerwG die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die als Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, ob das Kriterium der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen eine über die Elterngeneration zurückreichende Anknüpfung an entferntere Aszendenten - wie hier den Großvater der Klägerin - ermögliche, stelle sich nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie die weiteren Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit erfülle.
4Im August 2015 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.07.2017 ab. Den Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2018 zurück. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, die Beklagte zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und zur Erteilung eines Aufnahmebescheids zu verpflichten. Mit Urteil vom 25.08.2020 - 7 K 4657/18 - hob das Verwaltungsgericht Köln den Bescheid vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 auf und verpflichtete die Beklagte, über den Wiederaufgreifensantrag erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Aufnahmeantrag der Klägerin aus dem Jahr 1991 sei unanfechtbar abgelehnt worden. Maßgeblich für den Inhalt der Ablehnungsentscheidung sei der für den Beschluss des OVG NRW vom 02.04.1996 als letztinstanzlicher rechtskräftiger Entscheidung ausschlaggebende Abweisungsgrund der verneinten deutschen Abstammung. Er stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen, denn der Klägerin sei es nicht gelungen, die Rechtskraftbindung der Berufungsentscheidung zu überwinden. Der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – liege nicht vor; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG scheide gleichfalls aus. Der Klägerin stehe aber ein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung zu. Die Behörde habe sich in dem besonders gelagerten Einzelfall nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren alles dafür getan habe, um die Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Abstammungsfrage abzuwenden, indem sie bis zum BVerwG gehend die Grundsatzrüge erhoben habe, die deutsche Abstammung lasse sich auch von der Großelterngeneration herleiten. Das BVerwG habe sich jedoch im Nichtzulassungsbeschluss gehindert gesehen, dieser Grundsatzfrage nachzugehen, weil andere Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit damals nicht vorgelegen hätten. Wäre das BVerwG in einem Revisionsverfahren zu dem gleichen Ergebnis gekommen, hätte es also die Grundsatzfrage der Abstammung von über die Eltern hinausreichenden Generationen offengelassen, hätte die rechtskräftige Revisionsentscheidung das Fehlen des Abstammungsmerkmals als ausschlaggebenden Ablehnungsgrund der Vorinstanz beseitigt. Das Urteil wurde den Beteiligten am 09.09.2020 zugestellt.
5Mit Bescheid vom 12.11.2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens erneut ab. Das Interesse der Klägerin überwiege nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der höchstrichterlich bestätigten Ablehnung. Dem Umstand, dass die Klägerin versucht habe, das damals vorherrschende Verständnis des Abstammungskriteriums durch Beschreiten des Rechtswegs zu beseitigen, komme gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit kein überwiegendes Gewicht zu. Das Bundesverwaltungsamt habe seinerzeit alle vergleichbaren Fälle im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung ablehnend beschieden. Falle danach der infolge geänderter Rechtsauslegung erkannte Rechtsverstoß nur unerheblich ins Gewicht, entspreche es der einheitlichen Verwaltungspraxis, in ähnlichen Fällen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abzulehnen.
6Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Ausgangsverfahren sei nur über den Aufnahmeantrag ihrer Mutter entschieden worden. Die Behörde habe in den damaligen Bescheiden nicht geprüft, ob sie selbst deutsche Volkszugehörige oder deutsche Staatsangehörige sei. Inzwischen erfülle sie die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige.
7Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.3021 zurück. Es hielt dabei an den Ausführungen im Bescheid vom 12.11.2020 fest.
8Die Klägerin hat am 22.04.2021 Klage erhoben.
9Zur Klagebegründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend vertritt sie den Standpunkt, die Beklagte habe sich bei der Neubescheidung nicht mit den Erwägungen des Urteils vom 25.08.2020 befasst. Dem Zweck des Widerspruchsverfahrens zuwider seien zudem der Bescheid vom 12.11.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2021 von derselben Person erlassen worden.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2020 und des Widerspruchsbescheids 30.03.2021 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint, sie habe sich mit dem Umstand der Rechtsmittelausschöpfung im Ausgangsverfahren auseinandergesetzt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid vom 12.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO).
20Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er von demselben Behördenbediensteten gefertigt worden ist wie der Bescheid vom 12.11.2020. Gem. § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG war über den Widerspruch durch dieselbe Behörde zu entscheiden, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hatte. Das Abfassen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid durch eine Person, die in der für beide Entscheidungen zuständigen Behörde tätig ist, ist weder durch gesetzliche Vorgaben noch sonst rechtlich ausgeschlossen. Die Vorgehensweise steht auch mit Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens in Einklang. Das Vorverfahren eröffnet eine Überprüfung von Entscheidungen im Bereich der Verwaltung. Damit dient es dem Rechtsschutz des Bürgers, der Selbstkontrolle der Verwaltung im Hinblick auf Gesetzesmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Handelns sowie der Entlastung der Gerichte. Sämtliche dieser Zielsetzungen kann auch der Verfasser des Ausgangsbescheids erfüllen, der sich im Widerspruchsverfahren mit den gegen die Entscheidung gerichteten Einwänden des Bürgers befasst. Auf bestimmten Gebieten, wie etwa im Bereich des Überdenkens von Prüfungsentscheidungen, kann dies sogar geboten sein.
21Dass die Klägerin weder die Erteilung eines Aufnahmebescheids noch ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens beanspruchen kann, nachdem ihr Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 unanfechtbar abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil 25.08.2020 bereits rechtskräftig entschieden. Gründe, mit denen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG die Rechtskraftbindung dieses Urteils zu überwinden wäre, sind nicht geltend gemacht worden. Mit den Einwänden gegen den Abschluss ihres Ausgangsverfahrens kann die Klägerin daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden.
22Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf nochmalige ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Behörde hat ihr Ermessen bei der erneuten Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei ausgeübt. Den besonderen Umstand, dass die Klägerin durch Ausschöpfen des Rechtswegs im Ausgangsverfahren alles unternommen hat, um die Verneinung der deutschen Abstammung zu beseitigen, hat die Behörde in ihre Erwägungen einbezogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie gleichwohl im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Die Entscheidung war von der Überlegung getragen, dass die der Ablehnung zugrunde gelegte Auslegung des Abstammungsbegriffs seinerzeit im Einklang mit der erst- und zweitinstanzlichen wie auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden habe und daher der Rechtsverstoß, der daraus folge, dass diese Auslegung sich nachträglich als unzutreffend erweise, nur unerheblich ins Gewicht falle. Zudem wollte die Behörde an ihrer einheitlichen Verwaltungspraxis, in vergleichbaren Fällen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich abzulehnen, festhalten. Diese Erwägungen sind von dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Weitergehende Ermessenserwägungen waren im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung der Ausgangsentscheidung nicht zu fordern.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
27Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
28Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
37Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
38Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
39Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
40Beschluss
41Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
425.000,00 Euro
43festgesetzt.
44Gründe
45Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
48Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
49Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 1591/92 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x