Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 2114/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1Der Antrag,
2den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den weiteren Schulbesuch der Antragstellerinnen für die Dauer der kieferorthopädischen Behandlung ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gewährleisten,
3ist nicht begründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
5Die Voraussetzungen solcher gerichtlicher Eilentscheidungen liegen nicht vor. Denn als Schülerinnen des Lessing-Gymnasiums in Köln sind beide Antragstellerinnen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 24.11.2021 in der aktuell ab dem 17.12.2021 gültigen Fassung (CoronaBetrVO) innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich zum Tragen medizinischer Masken (sog. OP-Masen) verpflichtet. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaBetrVO). Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen daneben für bestimmte Situationen des Schulalltags.
6Durchgreifende grundsätzliche Bedenken gegen die Maskentragungspflicht bestehen nicht. Insoweit wird auf die zahlreichen hierzu ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Bezug genommen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2021 - 13 B 887/21 -, vom 15.07.2021 - 13 B 507/21 - und vom 01.07.2021 - (n.v.) sowie vom 09.03.2021 - 13 B 266/21.NE -, vom 09.03.2021 - 13 267/21.NE - (beide juris); zur „Maskenpflicht“ beispielhaft auch OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2020 - 13 B 1609/20.NE -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B
81197/20.NE -, juris.
9Diesen folgt die Kammer. Dem steht nicht entgegen, dass der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Masken zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen ist, und es unter der großen Anzahl wissenschaftlicher Meinungen auch solche gibt, die eine Eignung verneinen oder die Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv halten. Diese Vielfalt ist Ausdruck einer laufenden wissenschaftlichen Diskussion und liegt damit in der Natur der Sache. Mit dem OVG NRW ist daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht überschreitet, wenn er bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende Tatsachen ignoriert.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2021 - 13 B 887/21 - (n.v.), vom 06.05.2021 - 13 B 619/21.NE - , juris, Rn. 26 f. m.w.N.
11Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Maßnahme in der pandemischen Lage von vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere auch von Kindern, als sehr belastend empfunden werden kann. Dass mit der Pflicht zur Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedoch ernsthafte seelische Gefahren für Kinder einhergehen könnten, ist derzeit nicht zu befürchten. Gerade in Bezug auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rät der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVJK) dazu, Kindern liebevoll, geduldig und verständnisvoll zu helfen, selbständig und effektiv mit einer Maske umzugehen.
12Vgl.: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118301/Keine-Gefahr-fuer- Kinder-durch-Mund-Nasen-Schutz, abgerufen am 22.10.2021.
13Je natürlicher und verständiger die Eltern den Umgang mit der Maske vorleben, desto weniger dürfte zu befürchten sein, dass Kinder das Tragen einer Maske als belastend empfinden.
14Die Antragstellerinnen können sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske nicht für solche Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Zwar haben die Antragstellerinnen weitgehend identische zahnärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Diese sind jedoch nicht geeignet, eine Freistellung von der bestehenden Verpflichtung zu tragen:
15An ein Attest, durch das der Betroffene eine Ausnahme von der allgemein geltenden Maskenpflicht erreichen möchte, sind bestimmte Mindestanforderungen zu stellen, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. „Maskenpflicht“ zu ermöglichen. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1338/20 -, juris Rn. 11; vom 03.03.2021 - 13 B 20/21 -; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 17.12.2020 - 7 L 2312/20 -; vom 19.01.2021 - 7 L 2007/20 -, juris; vom 16.03.2021 - 7 L 432/21 - und vom 21.10.2021 - 7 L1653/21 -.
17Diese Mindestanforderungen bestehen auch nach der aktuellen Fassung der CoronaBetrVO. Diese sieht zwar eine ausdrückliche Befreiungsentscheidung der Schule nicht mehr vor. Die Ausnahme von der Verpflichtung ergibt sich ebenso wie der Ausschluss von der schulischen und außerschulischen Nutzung bei Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 2 Abs. 2 CoronaBetrVO) unmittelbar aus der Verordnung. Jedoch setzt der Vollzug des Ausschlusses die inhaltliche Prüfung etwaiger Befreiungstatbestände durch die Schulleiterin oder den Schulleiter voraus.
18Die ausweislich des Wortlauts auf einer Untersuchung am 20.10.2021 basierenden Atteste der Zahnärztin Dr. S. diagnostizieren eine „Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung mit konsekutiv individuellen Beschwerden“, die bei D. zu „Bauchschmerzen, Schwindel und ein(em) manifestierten Masken-Mund-Syndrom“, bei F. zu „Kopf- und Bauchschmerzen, Übelkeit und ein(em) manifestierten Masen-Mund-Syndrom“ geführt haben sollen. Bei beiden Antragstellerinnen bestehe „der Verdacht auf Hyperkapnie aufgrund ständigen Rückatmens von CO2“.
19Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Mund-Nase-Bedeckung die Atmung erschwert und andere Vitalparameter beeinflusst. Dies gilt namentlich bei besonderer körperliche Belastung, die allerdings in den Bereichen des schulischen Alltags, in denen eine Maske zu tragen ist, keine große Rolle spielen dürfte. Die erschwerte Atmung kann von einem gesunden Menschen ohne weiteres durch eine erhöhte Atemfrequenz kompensiert werden, ohne dass Gesundheitsgefahren drohen. Bereits die jahrzehntelange Praxis, dass medizinisches Personal weltweit bei der Arbeit (z.B. Operationen) ohne wesentliche gesundheitliche Beschwerden mit Maske arbeitet, zeigt, dass den gemessenen leicht erhöhten CO2-Werten keine gesundheitsschädliche Bedeutung beizumessen ist. Eine aktuelle Studie von Georgi et al. (Deutsches Ärzteblatt vom 01.10.2020, Heft 40) verneint einen klinisch relevanten Einfluss auf die Blutgase und Vitalparameter bei Menschen im arbeitsfähigen Alter ohne bekannte kardiopulmonale Grunderkrankung bei dieser Berufsausübung.
20Vgl. Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: „Keine Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen von Masken vom 30.11.2020, www.dguv.de).
21Besondere Anhaltspunkte für eine andere Bewertung bei Kindern liegen nicht vor. Dagegen spricht auch, dass Schulkinder im Schulgebäude regelmäßig einer besonderen körperlichen Belastung nicht ausgesetzt sind. Zudem begründet § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO zahlreiche Ausnahmetatbestände, etwa während der Aufnahme von Speisen und Getränken oder der Sportausübung.
22Auch aus den weiteren Bewertungen der Zahnärztin lassen sich keine durchgreifenden medizinischen Ausnahmetatbestände gewinnen. Sie sprechen Erschwernisse und Befindlichkeiten an, die mit dem Tragen einer Maske allgemein verbunden sind. Soweit pathologisch möglicherweise relevante Umstände angesprochen sind, etwa Bauchschmerzen, bleiben die Angaben gänzlich unsubstantiiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage sie bei den im Untersuchungszeitpunkt 10 und 11 Jahre alten Kindern gewonnen wurden und ob sie nicht möglicherweise der Untersuchungssituation selbst geschuldet waren. Die Angaben sind umso weniger nachvollziehbar, als keine Angaben über Vorerkrankungen der Antragstellerinnen vorliegen und das Maskentragen im Unterricht nach den Angaben der Gegenseite zuvor keine Probleme bereitete. Was ein „Masken-Mund-Syndrom“ ist, erschließt sich auch der Kammer nicht.
23Ob die vom Antragsgegner vorgetragenen Umstände beim Zustandekommen der Atteste gegen deren inhaltliche Richtigkeit sprechen oder weitere Unstimmigkeiten bestehen – so befand sich zum Untersuchungszeitpunkt offenbar nur Erika in kieferorthopädischer Behandlung – kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
25Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des gesetzlichen Auffangstreitwertes mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens war nicht angezeigt, weil die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen. Der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro war für jede der beiden Antragstellerinnen anzusetzen.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
28Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
29Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
30Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
31Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
32Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
33Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
34Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
35Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 2 Abs. 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 887/21 2x (nicht zugeordnet)
- 13 B 507/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 266/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1609/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 619/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1338/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 20/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 2312/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 2007/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 432/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x