Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1554/21
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 01.09.2021 (VG Köln 20 K 4533/21) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.08.2021 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 02.08.2021 anzuordnen. Unter Ziffer 3 hat der Antragsgegner angeordnet, dass der Kleine Waffenschein unverzüglich zurückzugeben ist. Die auch hiergegen gerichtete Klage vom 01.09.2021 hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Weder entfällt diese kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch hat der Antragsgegner eine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage Vollziehungsmaßnahmen beabsichtigt oder schon ergriffen hätte.
6Ebenfalls unzulässig ist der Antrag, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides anzuordnen. Unter Ziffer 4 hat der Antragsgegner für den Erlass der Ordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 210 Euro erhoben. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Allerdings ist ein Antrag bei Gericht, die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzuordnen, nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner nicht gestellt. Der Antrag kann auch nicht nachgeholt werden. Ein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO, in dem ausnahmsweise kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich ist, liegt nicht vor.
7Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
8Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur anordnen oder wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
9Die Widerrufsverfügung ist nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Auch die unabhängig von den Erfolgsaussichten anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
10Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: Kleiner Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG - zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt.
11Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).
12Es liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller gemessen an diesen Maßstäben waffenrechtlich unzuverlässig ist. Denn er ist für die Vereinigung „Turan e.V.“ am 00.00.0000 als Ordner tätig geworden. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG) oder nichtberechtigten Personen überlassen könnte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG).
13Der Einwand des Klägers, er sei – kein Mitglied der Vereinigung „Turan e.V.“ und nach Einstellung der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren - in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht.
14Denn die maßgebliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, und im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - juris.
16Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller etwa Mitglied der Vereinigung „Turan e.V.“ ist oder „Sympathisant“ des Vereins ist, nicht entscheidend an. Bereits die Tätigkeit des Antragstellers als Ordner auf einer öffentlichen Versammlung des Vereins begründet durchgreifende Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Antragsgegners (Seite 3, 4. Absatz bis Seite 4, 7. Absatz der angefochtenen Verfügung) Bezug genommen.
17Ergänzend ist aus Sicht des Gerichts bedeutsam, dass die Teilnahme an der Veranstaltung als Ordner die Annahme begründet, dass der Antragsteller dem dargelegten Gedankengut der nur scheinbar als Verein organisierten Vereinigung nahesteht. Dass sie bekanntermaßen eine bestimmte politische Meinung vertritt ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie Gegenstand von parlamentarischen Anfragen gewesen ist,
18vgl. https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/201605/421608-421608,
19aussagekräftige Seiten auf Facebook unterhält,
20vgl. u.a. https://de-de.facebook.com/TuranDortmund/
21und in Youtube in verschiedenen Videos für sich und letztlich auch für die Demonstration vom 15.01.2017 wirbt,
22vgl. https://www.youtube.com/watch?v=Sv0RYHErXEU und die zugehörigen Verweise.
23Als Symbol der Bewegung dienen drei ineinander verschlungene Halbmonde, was dem Emblem der türkischen Partei MHP ähnelt, einer rechtsextremen Partei,
24vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Milliyet%C3%A7i_Hareket_Partisi.
25Die „Turan e.V.“ wird vom Verfassungsschutz beobachtet,
26vgl. u.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Turan_e.V.
27Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die rechtsextreme türkische Organisation Graue Wölfe auch in dieser Vereinigung neu organisiert, nunmehr an den Stil der Motorradclubs angelehnt,
28https://jungle.world/artikel/2016/14/goldenes-reich-mit-rockerkutten
29Die Veranstaltung vom 15.01.2017 ist im Internet teilweise dokumentiert, wobei die Bilddokumente und die Filmdokumente nahelegen, dass die rassistisch-rechtsextremistische Ausrichtung der Vereinigung auch für Außenstehende klar erkennbar ist.
30Vgl.: https://www.youtube.com/watch?v=Sv0RYHErXEU;
31https://www.facebook.com/TuranDortmund/videos/turan-ev-15012017-dortmundgemeinsam-gegen-den-terror/1848698548736092/;
32https://twitter.com/i/events/820701561043243008?lang=de;
33https://www.ruhr24.de/dortmund/turan-demo-gegen-terror-ventil-frust-13098442.html.
34Vor diesem Hintergrund ist es sachlich naheliegend und nachvollziehbar, die Übernahme einer Funktion als Ordner einer derartigen Versammlung als Unterstützung der Vereinigung zu bewerten.
35Dass die Feststellungen des Antragsgegners einen Vorfall berücksichtigen, der zeitlich vor der Erteilung des Waffenscheins liegt, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesfassung des § 45 Abs. 1 WaffG. Darüber hinaus ist der längere Zeitraum zwischen dem herangezogenen Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids im Jahr 2021 kein Grund, dass die Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit allein durch Zeitablauf zerstreut wären. Denn das Gesetz zieht keine zeitliche Grenze, von der ab die vor der behördlichen Entscheidung liegenden Tatsachen nicht mehr Grundlage der vorgeschriebenen zukunftsbezogenen Bewertung sein dürfen. Ein Rückgriff auf die Jahresfrist für die Berücksichtigung bekannter Tatsachen nach § 1 Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist ausgeschlossen. Denn soweit das Waffengesetz den Widerruf zwingend vorschreibt, regelt es ihn abschließend.
36Vgl. so zur Vorgängerregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F: BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn 27; Hess. VGH, Ur-teil vom 24.07.1997 – 11 UE 4441/96 – juris Rn 35; zu § 45 WaffG: BT-Drs. 14/7758, 79; Gade, in: WaffG, 2. Aufl. 2018, § 45 Rn 6.
37Es liegen auch keine Umstände vor, die die Annahme begründen könnten, dass durch den zeitlichen Abstand zwischen der behördlichen Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Tatsachen diese nicht mehr zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden könnten.
38Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 24.07.1997 – 11 UE 4441/96 – juris Rn 37 m.w.N.
39Ob darüber hinaus die gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zusätzlich oder bei der im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung grundsätzlich gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend zum Tragen kommen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die im Verfahren 962 Js 451/20 behandelte Straftat lediglich wegen des Fehlens eines Strafantrages eingestellt worden ist und es grundsätzlich zulässig ist, vor diesem Hintergrund die seit dem Jahr 2014 durchgeführten Ermittlungsverfahren neu zu bewerten. Dass die (Ermittlungs-) Verfahren eingestellt worden sind, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Die Besorgnis des unsachgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition muss auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
40Vgl. VG München, Beschluss vom 08.06.2017 - M 7 S 17.933 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 22 K 4827/10 -, juris, Rn. 19.
41Diese Anknüpfungstatsachen können allerdings auch aus den Sachverhalten entnommen werden, die Gegenstand eingestellter Verfahren waren. Dass insoweit Einstellungen erfolgt sind, ist ohne Belang.
42Ist der ausgesprochene Widerruf damit rechtmäßig, fällt auch die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.
43Hierbei ist die in § 45 Abs. 5 WaffG getroffene grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers maßgeblich, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen wegen Unzuverlässigkeit grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt.
44Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erlaubnisfreie Waffen führen zu dürfen, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller auf Grund der entfallenen waffenrechtlichen Erlaubnis erhebliche oder gar existentielle Nachteile erwachsen würden. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen, auch mit erlaubnisfreien Schusswaffen, verbundenen Gefahren überwiegt vorliegend das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell- waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin von dem Kleinen Waffenschein Gebrauch machen zu dürfen.
45Hinzu kommt, dass das vorgetragene Bedürfnis, sich als Taxifahrer gegen die eventuelle Aggressivität von Kunden schützen zu wollen, demgegenüber kein durchgreifendes Interesse ist. Da die fraglichen Waffen ganz überwiegend wirkungsvollen und bekannten Schusswaffen täuschend echt nachgebildet sind, mögen sie im Einzelfall Kunden oder sonstige Dritte beeindrucken. Ansonsten spricht Vieles dafür, dass das Vorzeigen von derartigen Waffen im Falle eines realen Angriffs oder im Falle einer von einem Dritten nur angenommenen Notwehrlage für den Träger der Waffe die Gefahr von schweren, gegebenenfalls letalen Verletzungen eher erhöht.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
50Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
51Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
52Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
53Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- § 45 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 7x
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x
- § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 4533/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 UE 4441/96 2x (nicht zugeordnet)
- 962 Js 451/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 4827/10 1x