Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 112/22
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 1005/22 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.01.2022 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW hat eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die – sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen.
6Die Erfolgsaussichten der Klage sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend zu beurteilen. Die daher unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
7In formeller Hinsicht dürften durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.01.2022 nicht bestehen. Zwar fehlt es nach Aktenlage an einer ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Das von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2022 genannte Anhörungsschreiben vom 04.11.2021 erging nach § 55 OWiG und erfüllt damit grundsätzlich nicht die mit § 28 Abs. 1 VwVfG intendierte Vorwarnfunktion. Abgesehen davon bestreitet der Prozessbevollmächtigte den Zugang dieses Schreibens und es befindet sich auch nicht in den übersandten Verwaltungsvorgängen. Soweit von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG abgesehen werden kann, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, fehlt es an jeglichen Darlegungen der Antragstellerin, aus welchen Gründen sie von einer Anhörung abgesehen hat. Im Gegenteil legt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.04.2022 nahe, dass sie davon ausging, mit dem Schreiben vom 04.11.2021 zugleich eine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW durchgeführt zu haben. Ob eine Pflicht zur Begründung des Absehens von einer Anhörung auch im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung besteht, weil die Behörde nicht daran gehindert ist, grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2021 – 2 B 973/21 -,
9und ob hier Anhaltspunkte für einen Sonderfall vorgelegen haben, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel wäre voraussichtlich gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bereits durch die fernmündliche Rücksprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 17.01.2022 und auch durch die im Verfahren gewechselten Schriftsätze geheilt worden. Aus dem über das Telefongespräch erstellten Vermerk der Antragsgegnerin ergibt sich jedenfalls, dass der Antragsteller bei diesem Telefonat die Gelegenheit hatte, seine Schilderung der Ereignisse vorzutragen und sich die Antragsgegnerin mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und u.a. den Eingang eines angekündigten Videos von der Bodycam des Antragstellers abgewartet hat. Auch in den im Verfahren gewechselten Schriftsätzen hat sich die Antragsgegnerin erkennbar ergebnisoffen mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt.
10In materieller Hinsicht sind die Erfolgsaussichten nicht abschließend zu beurteilen.
11Zwar liegen die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs.1 VwVG NRW vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es geht um die Durchsetzung der in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12.11.2020 angeordneten Maulkorbpflichtpflicht betreffend seinen Hund „Lika“. Diese Pflicht war sofort vollziehbar angeordnet. Das festgesetzte Zwangsgeld ist ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
12Ob die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist, kann gegenwärtig jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Der Antragsteller behauptet, an dem fraglichen Tag, dem 26.04.2021, seinen Hund angeleint und mit Maulkorb ausgeführt zu haben. Beim Aufeinandertreffen mit einer Gruppe mit drei Hunden seien zwei der Hunde bellend und nicht in spielerischer Absicht auf den Antragsteller zugelaufen, der daraufhin den Maulkorb des Hundes entfernt habe, damit dieser sich selbst habe verteidigen können. Einer der an dem Vorfall beteiligten anderen Hundehalter, der Zeuge X. , gab demgegenüber auf telefonische Nachfrage der Antragsgegnerin vom 22.06.2021 an, der Hund M. sei beim Aufeinandertreffen angeleint, aber nicht mit Maulkorb geführt worden. Als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei dem Hund der Maulkorb allerdings angelegt worden. Welche der beiden Darstellungen zutrifft, lässt sich auch der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.04.2022 vorgelegten Fotodokumentation des Vorgangs anhand der Aufnahmen seiner Bodycam nicht eindeutig feststellen. Erkennbar ist dort zwar, dass zwei Hunde auf den Antragsteller zuliefen, von denen sich einer offenbar abrufen ließ und kehrtmachte, während der andere weiter die Begegnung oder auch Konfrontation mit dem Hund des Antragstellers suchte. Nicht erkennbar ist aber auf den Fotos, dass der Hund des Antragstellers zu irgendeinem Zeitpunkt einen Maulkorb trug, der ihm dann abgenommen worden wäre. Eine weitere Aufklärung insoweit muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben ebenso wie die nachfolgende Bewertung, ob die Ahndung bzw. Zwangsgeldfestsetzung wegen einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Entfernung des Maulkorbs in dieser Situation unverhältnismäßig wäre.
13Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache demnach gegenwärtig als offen zu bezeichnen, so ist maßgeblich, ob das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage das Interesse an der Beibehaltung der vorläufigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt (Interessenabwägung), wobei hier auch die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, nach der Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass in der Verwaltungsvollstreckung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, einen Verwaltungsakt nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt.
14Private Interessen des Antragstellers, welche dennoch das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller zur Zahlung des festgesetzten Betrages nicht in der Lage zu sein, könnte dem ggf. durch eine Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung getragen werden.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
16Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt das Gericht nur die Hälfte des streitigen Zwangsgeldes zugrunde.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
19Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
20Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
21Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
22Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
23Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
24Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
25Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
26Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 55 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 4x
- VwGO § 80 2x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 55 Abs.1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Satz 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 20 K 1005/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 973/21 1x (nicht zugeordnet)