Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 1497/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger erhielt in den Jahren 2008 bis 2012 eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.10.2016 stellte die Beklagte eine Darlehensschuld in Höhe von 4.302,00 Euro fest. Die Förderungshöchstdauer setzte sie auf den letzten Tag des Monats März 2012 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2017 fest. Sie forderte den Kläger außerdem zur Rückzahlung in vierteljährlichen Raten von 315,00 Euro ab dem 30.06.2017 auf.
4Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2019 setzte die Beklagte die monatliche Mindestrückzahlungsrate ab dem 01.04.2020 auf 130,00 Euro fest.
5Mit Bescheid vom 19.02.2020 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.10.2019 bis einschließlich 30.09.2021 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt und zugleich darauf hingewiesen, dass die nächste vierteljährliche Rate bis zum 31.12.2021 zu zahlen sei. Ferner belehrte die Beklagte ihn darüber, dass der Freistellungszeitraum bei Vorliegen der Voraussetzungen verlängert werden könne, wenn er kurz vor Ablauf der jetzt gewährten Freistellung einen erneuten Antrag stelle. Sie empfahl ihm zudem, den Termin über die Fälligkeit der nächsten Rate zu vermerken, da er keine gesonderte Erinnerung über den Zahlungstermin aus dem Tilgungsplan erhalten werde.
6Unter dem 27.01.2022 teilte die Bundeskasse dem Kläger mit, dass bis zu diesem Tag die zum 31.12.2021 fällig gewordenen Raten in Höhe von 390,00 Euro noch offen seien, und erhob hierfür Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro.
7Mit Schreiben vom 31.01.2022, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 04.02.2022, beantragte der Kläger eine erneute Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung.
8Mit Schreiben vom 03.02.2022, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 04.02.2022, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 27.01.2022 und verwies zur Begründung auf seinen Freistellungsantrag vom 31.01.2022. Durch eine rückwirkende Freistellung werde die Mahnung gegenstandslos.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die Erhebung der Mahnkosten sei rechtmäßig, weil der Kläger mit der Zahlung der zum 31.12.2021 fällig gewordenen Rate in Rückstand geraten sei. Für die Mahnung vom 27.01.2022 seien nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DarlehensV Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu erheben gewesen. Hieran könne sich durch eine rückwirkende Freistellung nichts ändern. Die rückwirkende Freistellung nach § 18a BAföG könne den Kläger nachträglich von der Verpflichtung zur Zahlung der zum 31.12.2021 fällig gewordenen Rate befreien. Weitere anfallende Kosten seien von dieser Regelung aber nicht betroffen.
10Mit Bescheid vom 04.03.2022 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.10.2021 bis einschließlich 31.12.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.
11Der Kläger hat am 07.03.2022 Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Festsetzung einer Mahngebühr finde im Gesetz keine Stütze. Eine Gebühr teile grundsätzlich das Schicksal der Hauptforderung. Die nachträgliche Aufhebung einer Festsetzung wirke auf den Tag der Entstehung der Hauptforderung zurück. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung gebe es im Ausbildungsförderungsrecht nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DarlehensV werde nach dem Zahlungstermin eine Mahngebühr von 5,00 Euro gesondert erhoben. Die Mahngebühr stehe und falle mit der Fälligkeit der Rückzahlungsrate. Die rückwirkende Freistellung lasse rückwirkend die Fälligkeit der Rückzahlungsrate entfallen und entziehe damit ebenfalls rückwirkend der Mahngebühr die Grundlage. Insoweit gelte dasselbe wie bei einer rückwirkenden Aufhebung eines zugrundeliegenden Leistungsbescheids oder bei einer rückwirkenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13den Mahnbescheid der Beklagten vom 27.01.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen,
16und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Mahnkosten seien angefallen, da bis zum 31.12.2021 weder ein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen seien, noch ein Freistellungsantrag vorgelegen habe. Es handele sich bei den Mahnkosten um eine festgesetzte Pauschale zur Abgeltung der Kosten, die durch den Erlass des Mahnbescheides aufgrund eines Zahlungsverzugs der Darlehensnehmenden verursacht werden. Der Freistellungsantrag des Klägers vom 31.01.2022 begrenze nur den Zeitraum des Zahlungsrückstands, die daraufhin gewährte Freistellung führe aber nicht zur Beseitigung der angefallenen Mahnkosten. Insoweit gelte für Mahnkosten gleichermaßen wie für Rückstandszinsen, dass die rückwirkende Freistellung den Zahlungsverzug nicht beseitige.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Mahnbescheid der Beklagten vom 27.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage für den Mahnbescheid ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 DarlehensV i. V. mit § 18 Abs. 14 Nr. 3 BAföG. Danach werden nach dem Zahlungstermin gesondert 5 Euro Mahnkosten für das Mahnverfahren erhoben.
21Diese Voraussetzungen liegen vor.
22Zum Zeitpunkt der Erstellung der Mahnung am 27.01.2022 war der Zahlungstermin vom 31.12.2021 überschritten, ohne dass bei der Bundeskasse ein Zahlungseingang zu verzeichnen war.
23Inwieweit ein zu diesem Zeitpunkt bereits gestellter Freistellungsantrag der Rechtmäßigkeit der Mahnung entgegenstehen würde, kann hier dahinstehen, denn der Freistellungsantrag des Klägers vom 31.01.2022 ist erst am 04.02.2022 und damit nach Erstellung der Mahnung bei der Beklagten eingegangen.
24Entgegen der Auffassung des Klägers ändert der Freistellungsbescheid vom 04.03.2022 nichts an der Rechtmäßigkeit des Mahnbescheides vom 27.01.2022.
25Allerdings war ausgehend von der rückwirkenden Freistellung am 31.12.2021 keine Rückzahlungsrate mehr fällig. Denn der Freistellungsbescheid vom 04.03.2022 umfasste alle Monate (Oktober, November und Dezember 2021), für die der Kläger die Raten ursprünglich spätestens am 31.12.2021 hätte zahlen müssen. Weitere Raten waren am 31.12.2021 nicht offen.
26Jedoch hat eine rückwirkende Freistellung, auch wenn danach keine fällige Rate verbleibt, nicht zur Folge, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Mahnbescheid rechtswidrig wird.
27Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG. Nach dieser Norm erfolgt die Freistellung rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Dabei bedeutet Freistellung nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der ansonsten für die betreffenden Monate des Freistellungszeitraums zu tilgenden Raten. Inwiefern sich eine rückwirkende Freistellung auf an die Überschreitung des Zahlungstermins anknüpfende Konsequenzen, insbesondere die Entstehung und Erhebung von Nebenkosten auswirkt, geht aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht eindeutig hervor. Maßgeblich sind insoweit Sinn und Zweck der gesetzlich angeordneten Rückwirkung der Freistellung, die Rechtsnatur der jeweiligen Nebenkosten sowie Sinn und Zweck ihrer Erhebung.
28Anders als die Erhebung von Rückstandszinsen,
29vgl. VG Köln, Urt. v. 02.06.2022 – 26 K 2829/21, zur Veröffentlichung vorgesehen,
30ist die Erhebung von Mahnkosten nicht derart unmittelbar mit dem Bestand eines Zahlungstermins verknüpft, dass dessen rückwirkender Wegfall zur Rechtswidrigkeit der Kostenerhebung führen würde.
31Zwar wird die Erhebung von Zinsen und Mahnkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DarlehensV scheinbar im Gleichklang als unmittelbare Folge des Überschreitens eines Zahlungstermins geregelt, die gesetzlichen Grundlagen offenbaren jedoch den entscheidenden Unterschied: Während ein Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei einer Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage von Gesetzes wegen entsteht und gemäß § 18 Abs. 8 BAföG (bzw. § 18 Abs. 5 BAföG in der am 31.08.2019 anzuwendenden Fassung) sofort fällig ist, werden Mahnkosten „für das Mahnverfahren“ (vgl. § 18 Abs. 14 Nr. 3 BAföG), also für eine Amtshandlung erhoben. In der Sache handelt es sich bei den Mahnkosten i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DarlehensV um Gebühren, die durch Verwaltungsakt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, nämlich die Erstellung und den Versand einer Zahlungserinnerung festgesetzt werden.
32Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen scheidet die Erhebung von Gebühren dann aus, wenn diese bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 BGebG, der jedoch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGebG i. V. mit § 68 Nr. 1 SGB I nicht unmittelbar anwendbar ist).
33Die Voraussetzung dieser Ausnahme von einer Gebührenerhebung ist nicht erfüllt.
34Die rückwirkende Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Zahlung der am 31.12.2021 fällig gewordenen Raten führt nach Sinn und Zweck des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht dazu, dass die zuvor rechtmäßige Amtshandlung in Form einer Zahlungserinnerung nunmehr als fehlerhafte Sachbehandlung anzusehen wäre.
35Denn die Rückwirkung der Freistellung bildet gemeinsam mit der Mahnung einen Sinnzusammenhang. Dass der Gesetzgeber eine Freistellung rückwirkend für vier Monate vor dem Antragsmonat ermöglicht, stellt auch ein Entgegenkommen gegenüber den Darlehensnehmenden dar, die eigentlich rechtzeitig vor Ablauf eines Freistellungszeitraums erneut einen Antrag auf Freistellung stellen müssten. Zugleich dient die hier im Monat nach dem Überschreiten eines Zahlungstermins versandte Mahnung nicht nur dazu, die Darlehensnehmenden zur Begleichung der fälligen Schuld anzuhalten, sondern – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – gerade auch dazu, die Darlehensnehmenden an die erneute Stellung eines Freistellungsantrags zu erinnern. Wird die Mahnung nämlich gegen Ende des vierten Monats nach Ablauf eines Freistellungszeitraums versandt, so können die Darlehensnehmenden bis zum Ablauf des fünften Monats noch rechtzeitig einen Freistellungsantrag stellen, der im Falle der Bewilligung zum rückwirkenden Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Raten führt und damit das ursprüngliche Versäumnis einer fristgerechten Antragstellung vor Ablauf des Freistellungszeitraums insoweit folgenlos werden lässt. Nach Sinn und Zweck der Rückwirkung bleibt hingegen die Amtshandlung der Mahnung rechtmäßig, zumal diese gerade darauf zielt, die rückwirkende Beseitigung des Versäumnisses der Darlehensnehmenden zu ermöglichen.
36Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger die Mahnung vom 27.01.2022 bereits vor Erhalt des auf den 31.01.2022 datierten und am 04.02.2022 bei der Beklagten eingegangenen Freistellungsantrags erhalten hat. Auch wenn – wie der ebenfalls am 04.02.2022 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers vom 03.02.2022 suggeriert – dieser die Mahnung vom 27.01.2022 erst nach Verfassen des Freistellungsantrags erhalten hätte, wäre die Mahnung als rechtmäßige Sachbehandlung der Beklagten anzusehen. Denn dass die Rückwirkung der Freistellung die Rechtmäßigkeit einer Mahnung unangetastet lässt, hängt nicht davon ab, ob die Mahnung im Einzelfall kausal für die rechtzeitige Stellung eines Freistellungsantrags geworden ist, sondern folgt unabhängig hiervon aus der oben ausgeführten Auslegung des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG.
37Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Mahnkosten bei einer (rückwirkenden) Aufhebung eines zugrundeliegenden Leistungsbescheids oder bei einer (rückwirkenden) Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen rechtswidrig werden,
38vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 – 9 C 1/15, juris, Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 15.06.2012 – 13 K 151.10, juris, Rn. 16.
39Denn die vom Kläger herangezogenen Konstellationen sind mit einer rückwirkenden Freistellung nicht vergleichbar. Anders als die Aufhebung eines rechtswidrigen Leistungsbescheides oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen diesen dient die Freistellung nicht der (zumindest vorläufigen) Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, sondern stellt eine sozialrechtliche Vergünstigung dar, die eine einkommensabhängige Rückzahlung des Darlehens ermöglicht. Vor diesem Hintergrund stellt es keine Abweichung von der o. g. Rechtsprechung dar, wenn einer Freistellung für die vor dem Antragsmonat liegende Zeit keine umfassende Wirkung in dem Sinne beigemessen wird, dass sie alle Folgen, die unmittelbar oder mittelbar durch das Überschreiten des Zahlungstermins ausgelöst wurden, rückwirkend beseitigen würde.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO.
42Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere mit Blick auf die Rechtsfrage, ob eine rückwirkende Freistellung zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Mahnkosten führt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Deren Klärung erscheint im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen geboten.
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
46Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
47Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- VwGO § 154 1x
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- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
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- § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 124 1x
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- VwGO § 188 1x
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