Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 2829/21
Tenor
Der Zinsbescheid der Beklagten vom 26.03.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger erhielt in den Jahren 2009 bis 2014 ein Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 3.198,00 Euro. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 20.12.2015 setzte das Bundesverwaltungsamt die Förderungshöchstdauer auf den 31.03.2011 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2016 fest. Es forderte den Kläger auf, das Darlehen in vierteljährlichen Raten zu 315 Euro beginnend ab dem 30.06.2016 zurückzuzahlen.
3Auf jeweiligen Antrag des Klägers wurde dieser mit Bescheiden vom 09.01.2017 und 01.08.2018 für die Zeit vom 01.04.2016 bis einschließlich 31.03.2019 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Ausweislich des Freistellungsbescheids vom 01.08.2018 sollte der Kläger die nächste vierteljährliche Rate bis zum 30.06.2019 zahlen.
4Mit Antrag vom 29.08.2019 begehrte der Kläger eine weitere Freistellung bei der Beklagten rückwirkend zum 01.04.2019. Mit Schreiben vom 09.09.2019 gab die Beklagte dem Kläger auf, zu erklären, aus welchen Mitteln dieser seinen Unterhalt bestreite. Auf dessen Erklärung vom 09.10.2019 hin, dass er Arbeitslosengeld II beziehe, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 08.03.2021 auf, einen Einkommensermittlungsbogen sowie ALG II-Bescheide gültig ab April 2019 bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 25.03.2021 nach.
5Mit Bescheid vom 26.03.2021 stellte die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom 29.08.2019 hin für die Zeit vom 01.04.2019 bis einschließlich 31.03.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit streitgegenständlichem Zinsbescheid ebenfalls vom 26.03.2021 setzte die Beklagte Zinsen in Höhe von 31,45 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, bereits im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid darauf hingewiesen zu haben, dass bei Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten von dem gesamten noch nicht getilgten Darlehensbetrag zu erheben seien. In der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 29.08.2019 (Eingangsdatum des Freistellungsantrags) sei der Kläger mit der Zahlung seiner Raten in Rückstand geraten, sodass für diese 59 Zinstage auf die Darlehensschuld in Höhe von 3.198,00 Euro Zinsen nach diesen Maßgaben anfielen. Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2021 stundete die Beklagte dem Kläger den Zinsbetrag in Höhe von 31,45 Euro bis zum 30.06.2022.
6Am 25.04.2021 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 26.03.2021 unter Hinweis auf seine durchgehende Freistellung in der Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2022 und einen dadurch fehlenden Zahlungsrückstand zu einem rechtlich verpflichtenden Zahlungstermin.
7Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger den Zahlungstermin vom 30.06.2019 um mehr als 45 Tage überschritten habe, da sein neuerlicher Antrag auf Freistellung erst am 29.08.2019 gestellt worden sei. Maßgeblich für die Zinsberechnung sei der Zeitraum zwischen dem Tag der Fälligkeit der Rate und dem Tag der Antragstellung hinsichtlich der Freistellung.
8Der Kläger hat am 26.05.2021 Klage erhoben.
9Zur Begründung trägt er vor, dass er durchgehend lückenlos von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden sei und daher keinen Zahlungstermin versäumt habe. Der im Freistellungsbescheid vom 01.08.2018 enthaltene nächste Zahlungstermin vom 30.06.2019 gelte nur vorbehaltlich einer neuen Freistellung. Dieser sei daher nicht als rechtlich verbindlich, sondern als reine verwaltungstechnische Festlegung der Beklagten zu verstehen. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1999 – 5 C 17.98 – berufe, bestünden erhebliche Unterschiede zu der hiesigen Konstellation. Anders als in der von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall seien bei dem Kläger keine monatlichen Raten mehr fällig geblieben, da der viermonatige Rückwirkungszeitraum der Freistellung dazu geführt habe, dass an den vorherigen Freistellungszeitraum nahtlos angeknüpft worden sei.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11den Zinsbescheid der Beklagten vom 26.03.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, nach Entscheidungen des hiesigen Gerichts, wie z. B. dem Urteil vom 07.08.2020 – 25 K 4840/18, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.03.1999 – 5 C 17.98 – entfielen bereits angefallene Zinsen nicht durch eine spätere rückwirkende Freistellung. Die aus Sicht des Klägers lückenlose Freistellung würdige dieser falsch. Denn bereits am 15.08.2019 seien die im Gesetz ausgewiesenen maßgeblichen 45 Tage nach dem im vormaligen Freistellungsbescheid vom 01.08.2018 ausgewiesenen nächsten Zahlungstermin am 30.06.2019 verstrichen und daher Zinsen bis zum Eingang des nächsten Freistellungsantrags am 29.08.2019 zu erheben gewesen. Der Zeitpunkt des Eingangs des Freistellungsantrags begrenze somit dem Zeitraum der Zinserhebung, führe aber nicht zu einer nachträglichen Beseitigung des bereits entstandenen Zinsanspruchs.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 26.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Der Zinsbescheid kann nicht auf den als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV i. V. mit § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung (a. F.) – vgl. § 66a Abs. 6 BAföG – gestützt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG (alter wie aktueller Fassung) ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Die Zinsen werden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nach dem Zahlungstermin gesondert erhoben, und zwar ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind.
19Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
20Allerdings hat der Kläger den Zahlungstermin vom 30.06.2019 zunächst um mehr als 45 Tage überschritten. Bis zum 15.08.2019 war bei der Bundeskasse kein Zahlungseingang zu verzeichnen.
21Jedoch ist der Zinsanspruch durch die dem Kläger mit Bescheid vom 26.03.2021 rückwirkend ab dem 01.04.2019 gewährte Freistellung entfallen.
22Eine rückwirkende Freistellung hat zur Folge, dass ein ursprünglich entstandener Zinsanspruch entfällt, wenn danach keine fällige Rate verbleibt. Die Überschreitung des Zahlungstermins, an dem Raten zunächst fällig geworden sind, bietet nach lückenloser rückwirkender Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung dieser Raten keine Grundlage mehr für eine Verzinsung.
23Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. Nach dieser Norm erfolgt die Freistellung rückwirkend für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Dabei bedeutet Freistellung nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG (alter wie aktueller Fassung) die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der ansonsten für die betreffenden Monate des Freistellungszeitraums zu tilgenden Raten. Inwiefern sich eine rückwirkende Freistellung auf an die Überschreitung des Zahlungstermins anknüpfende Konsequenzen, insbesondere die Entstehung und Erhebung von Nebenkosten, auswirkt, geht aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. nicht eindeutig hervor. Maßgeblich sind insoweit Sinn und Zweck der gesetzlich angeordneten Rückwirkung der Freistellung, die Rechtsnatur der jeweiligen Nebenkosten sowie Sinn und Zweck ihrer Erhebung.
24Anders als die Erhebung von Mahnkosten,
25vgl. VG Köln, Urt. v. 02.06.2022 – 26 K 1497/22, zur Veröffentlichung vorgesehen,
26ist die Erhebung von Zinsen derart unmittelbar mit dem Bestand des Zahlungstermins verknüpft, dass dessen rückwirkender Wegfall zur Rechtswidrigkeit der daran knüpfenden Zinserhebung führt.
27Zwar wird die Erhebung von Zinsen und Mahnkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DarlehensV scheinbar im Gleichklang als unmittelbare Folge des Überschreitens eines Zahlungstermins geregelt, die gesetzlichen Grundlagen offenbaren jedoch den entscheidenden Unterschied: Während Mahnkosten „für das Mahnverfahren“ (vgl. § 18 Abs. 14 Nr. 3 BAföG bzw. § 18 Abs. 6 Nr. 3 BAföG a. F.), also für eine Amtshandlung erhoben werden, entsteht ein Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG (alter wie aktueller Fassung) bei einer Überschreitung eines Zahlungstermins um mehr als 45 Tage von Gesetzes wegen und ist gemäß § 18 Abs. 8 BAföG bzw. § 18 Abs. 5 BAföG a. F. sofort fällig. Nach dieser gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei Zinsen um eine streng akzessorische Nebenleistung, die von dem Bestand der Hauptschuld abhängt und deren Schicksal teilt.
28Die Rückstandszinsen sollen – ähnlich wie Säumniszuschläge – die Darlehensnehmenden unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck setzen, „um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen“,
29BT-Drucks. VI/1975, S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2; BVerwG, Urt. v. 24.10.1991 – 5 C 18/88, juris, Rn. 9.
30Der damit verfolgte Beugezweck,
31BVerwG, Urt. v . 18.03.1999 – 5 C 13/98, juris, Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 17/98, juris, Rn. 10,
32die Darlehensnehmenden zur Erfüllung ihrer Rückzahlungspflicht anzuhalten, geht jedoch von Anfang an fehl, wenn die betreffende Zahlungsverpflichtung durch eine rückwirkende Freistellung entfallen ist.
33Zugleich entspricht es dem Sinn und Zweck des § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F., dass die Darlehensnehmenden mit der rückwirkenden Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Rate auch von der akzessorischen Verpflichtung zur Verzinsung in Bezug auf diese Rate befreit werden.
34Dass der Gesetzgeber eine Freistellung rückwirkend für vier Monate vor dem Antragsmonat ermöglicht, stellt auch ein Entgegenkommen gegenüber den Darlehensnehmenden dar, die eigentlich rechtzeitig vor Ablauf eines Freistellungszeitraums erneut einen Antrag auf Freistellung stellen müssten. Wird bis zum Ablauf des fünften Monats nach dem Ende des Freistellungszeitraums noch rechtzeitig ein Freistellungsantrag gestellt, so führt dessen Bewilligung zum rückwirkenden Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Raten und lässt damit das ursprüngliche Versäumnis einer fristgerechten Antragstellung vor Ablauf des Freistellungszeitraums insoweit folgenlos werden. Nach Sinn und Zweck der rückwirkenden Befreiung erfasst diese auch die wegen Überschreitung des betreffenden Zahlungstermins angefallene Verzinsung, zumal die Zinsen als akzessorische Nebenleistung lediglich eine dienende Funktion in Bezug auf die Durchsetzung der Zahlung dieser Raten hatten.
35Diese Gesetzesauslegung zugrunde gelegt, ist der Kläger mit dem Freistellungsbescheid vom 26.03.2021 nicht nur von der Begleichung der für die Monate April, Mai und Juni 2019 zu zahlenden Raten, sondern auch von der Verzinsung wegen Überschreitung des für diese Raten nach § 11 Abs. 1 Alt. 2 DarlehensV maßgeblichen Zahlungstermins vom 30.06.2019 rückwirkend befreit worden.
36Zugleich gab es – insbesondere für frühere Zeiträume – keine anderen fälligen Raten, deren Zahlungstermine der Kläger überschritten hätte. Denn er war für die Zeit seit Beginn des Rückzahlungszeitraums am 01.04.2016 bis einschließlich 31.03.2019 von der Rückzahlungsverpflichtung befreit.
37Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach eine Freistellung der Erhebung von Rückstandszinsen nicht entgegenstehe,
38Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 13/98, juris, Rn. 12 ff.; Urt. v. 18.03.1999 – 5 C 17/98, juris, Rn. 10 ff.
39Denn diese Rechtsprechung trifft keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragbaren Aussagen. Jene Entscheidungen betrafen nicht die Konstellation einer lückenlos an einen vorangegangen Freistellungszeitraum anschließenden rückwirkenden Freistellung. Vielmehr waren jeweils für Monate, die vor einer rückwirkend gewährten Freistellung lagen und von dem neuen Freistellungszeitraum nicht erfasst wurden, Raten fällig geworden, deren Zahlungstermin überschritten war, so dass die entstandenen Zinsen während des nachfolgenden Freistellungszeitraums erhoben wurden. Die Entscheidungen erschöpfen sich in der Aussage, dass Rückstandszinsen wegen der Überschreitung eines Zahlungstermins für fällig gewordene Raten, die fällig geblieben sind, weil sie von einer rückwirkenden Freistellung nicht erfasst wurden, auch während eines Freistellungszeitraums geltend gemacht werden dürfen.
40Gleiches gilt für die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts,
41VG Köln, Urt. v. 07.08.2020 – 25 K 4840/18, n. v. unter Verweis auf VG Köln, Urt. v. 23.02.2015 – 25 K 6793/14, juris, Rn. 16,
42denen ebenfalls der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein erneuter Antrag auf Freistellung nicht bereits im fünften Monat nach dem Ende des vorangegangenen Freistellungszeitraums, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden war. Die nach § 18a Abs. 3 Satz 1 BAföG bzw. § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. für vier Monate vor dem Antragsmonat rückwirkend gewährten Freistellungen haben – anders als im vorliegenden Fall – nicht den gesamten Zeitraum seit dem Ende der vorangegangenen Freistellung erfasst, so dass für die Interimszeit Raten fällig geworden waren, für die nach Überschreitung des Zahlungstermins Zinsen angefallen sind. Dass die rückwirkende Freistellung der Erhebung dieser Zinsen nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass für die Interimszeit gerade keine rückwirkende Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO.
45Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere mit Blick auf die Rechtsfrage, ob eine rückwirkende Freistellung der Erhebung von Zinsen für den betreffenden Freistellungszeitraum entgegensteht. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Deren Klärung erscheint im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen geboten.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
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Referenzen
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