Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 1136/22
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 4044/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2022 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben.
6Die Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2022 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
7Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV.
8Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis durch Schreiben vom 3. März 2022 angehört.
9Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
10Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
11Als ungeeignet ist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere derjenige anzusehen, der Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV aufweist.
12Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist Alkoholmissbrauch ein die Fahreignung ausschließender Mangel. Alkoholmissbrauch im Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
13Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 –, BVerwGE 172, 18-37, Rn. 20.
14Voraussetzung für jede Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. Aufgetretene Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage müssen sich vielmehr zu der prognostischen Gewissheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, Rn. 7, juris.
16Gemessen an diesen Grundsätzen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers fest. Auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV X. vom 26. April 2022 hat der Antragsgegner zu Recht den Schluss gezogen, dass beim Antragsteller aktuell keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Das Gutachten weist keine erkennbaren Mängel auf.
17Vgl. zu den Voraussetzungen näher BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 – 8 B 167.94 –, juris.
18Es kann dabei offen bleiben, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig erfolgte. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 2.10 –, BVerwGE 137, 10-20, Rn. 19, m.w.N.
20Das Gutachten ist in sich schlüssig und geht, was die Feststellungen zum alkoholbedingten Vorfall am 2. Mai 2021 betrifft, vom richtigen Sachverhalt aus. Nachvollziehbar und unter Heranziehung wissenschaftlich belegter Erkenntnisse ist im Gutachten ausgeführt, dass der gemessene Blutalkoholwert von 2,28 Promille (Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Y. vom 4. Mai 2021 über die am 2. Mai 2021 entnommene Blutprobe des Antragstellers) darauf schließen lässt, dass beim Antragsteller eine erhebliche körperliche Alkoholtoleranz auf Basis eines allgemein erhöhten Alkoholkonsums außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliege.
21Die Gutachter haben sich entsprechend der ihnen vorgelegten Fragestellung ausführlich sowohl mit der körperlichen als auch mit der psychologischen Konstitution des Antragstellers auseinandergesetzt. Entgegen der Darstellung des Antragstellers haben sie den ausreichenden körperlichen Untersuchungsbefunden hinreichend Rechnung getragen, ihre negative Prognose indes zulässigerweise auf die psychologischen Befunde gestützt.
22Jenseits einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist nach dem aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Forschung von einer so ausgeprägten Alkoholtoleranz auszugehen, wie sie durch einen bloß gelegentlichen Konsum von Alkohol bzw. durch einen Konsum innerhalb des gesellschaftlich anerkannten Rahmens nicht zu erklären ist. Menschen mit moderaten Trinkgewohnheiten erreichen eine solche Blutalkoholkonzentration nicht, weil schon zuvor physiologische Prozesse - insbesondere Schläfrigkeit, Schwindel oder starke Übelkeit - auftreten, die einen Abbruch der Alkoholaufnahme erzwingen. Es bedarf eines intensiven "Trinktrainings", also des häufigen vorangegangenen Genusses hoher Alkoholmengen bis an die erwähnte physiologische Grenze und darüber hinaus, um eine entsprechende Giftfestigkeit zu erlangen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, Rn. 11-13, juris, m.w.N; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, BVerwGE 131, 163-171, Rn. 15.
24Gleichwohl kann aus einer hohen Alkoholgewöhnung nicht in jedem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten abgeleitet werden. Vielmehr hängt die Gefahr von Trunkenheitsfahrten nicht nur von den Trinkgewohnheiten des Betreffenden ab, sondern auch - etwa - von dem Stellenwert, den das Autofahren oder ganz allgemein die Mobilität in dessen Leben einnimmt. Auch die Verhaltensänderungen im Zustand der Trunkenheit sind erfahrungsgemäß individuell höchst unterschiedlich und reichen von einer trägen und passiven Friedfertigkeit bis hin zu einer starken Neigung zu Selbstüberschätzung und Impulshaftigkeit mit teilweise aggressiven Zügen; daraus folgt, dass rauschbedingte zeitweilige Persönlichkeitsveränderungen einzelfallbezogen zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten führen können, insoweit aber keine Zwangsläufigkeit besteht. Daher müssen zu der hohen Alkoholtoleranz weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der gegebenen oder vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Solche Umstände liegen in der Regel vor, wenn der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber im Zusammenhang mit der anlassgebenden Alkoholisierung bereits Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht hat. Eine tatsächliche Trunkenheitsfahrt ist hingegen nicht erforderlich.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, Rn. 15 - 16, juris.
26Außerdem können aus sonstigen Verhaltensweisen wie der Begehung alkoholtypischer Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, aggressivem Auftreten unter Alkoholeinfluss oder sonstigen irrationalen, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutenden Handlungen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten gezogen werden,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, Rn. 25, juris, m.w.N.
28Der Antragsteller hat am 2. Mai 2021 unter der zuvor genannten Alkoholisierung Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht. Er wurde von den Polizeibeamten im Fahrzeug mit laufendem Motor sitzend angetroffen. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Antragsteller an, dass er die Fahrt antreten wollte. Die Einlassung während der Begutachtung am 26. April 2022, er habe lediglich den Vergaser seines Fahrzeugs überprüfen wollen, stellt sich insoweit als unglaubhaftes verfahrensangepasstes Vorbringen dar.
29Der Umstand, dass das diesbezügliche Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, hindert nicht an der Verwertung der Erkenntnisse im gefahrenabwehrrechtlichen Verfahren. Es handelt sich gerade nicht um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 4 StVG. Zumal es hier, wie oben dargestellt, auch gar nicht darauf ankommt, ob tatsächlich der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt wurde.
30Der Antragsgegner hat im Bescheid zulässigerweise hinsichtlich der Feststellung der Ungeeignetheit des Antragstellers zusätzlich auf die den weiteren Strafverfahren gegen den Antragsteller zugrundeliegenden Geschehnisse im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch abgestellt.
31Der Antragsgegner durfte nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 StPO i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) Einsicht in die Strafverfahrensakte nehmen. Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO sind Auskünfte aus Strafakten an öffentliche Stellen zulässig, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Akteneinsicht kann gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 474 Abs. 3 StPO). Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) EGGVG ist in Strafsachen die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, u. a. zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich für den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder Einschränkung einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2018 – 16 B 568/18 –, n.v.
33Aus den übrigen Strafverfahrensakten (hinsichtlich der Geschehnisse am 3. und 4. Juni 2021 und 6. Januar 2022, auch jeweils nach § 153 Abs. 2 bzw. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt) ergibt sich mindestens ein aggressives Auftreten des Antragstellers unter jeweils festgestelltem hohem Alkoholeinfluss, welches auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutet und somit im Zusammenhang mit der festgestellten hohen Alkoholgewöhnung Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten ziehen lässt. Wegen der Einzelheiten des aggressiven Auftretens wird Bezug genommen auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kopien aus den vom Antragsgegner beigezogenen Strafverfahrensakten.
34Die Untersagung der Führung fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge beruht ebenfalls auf § 3 Abs. 1 StVG und begegnet aufgrund der vorstehend festgestellten Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
35Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste, Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
36Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rn. 23.
37Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
38Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Verfügung begegnen auch die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist hinsichtlich der Ordnungsverfügung die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages (Auffangwert) festgesetzt worden.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
43Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
44Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
45Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
46Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
47Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
49Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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