Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 591/23

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.075,00 Euro festgesetzt.


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