Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4577/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger ist Beamtin im Dienst des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
3Am 13.05.2021 beantragte sie, ihr u. a. eine Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 850 Euro für eine ärztlich verordnete Mehrstärkenbrille mit Lichtschutzgläsern zu gewähren.
4Mit Bescheid vom 17.05.2021 gewährte das beklagte Land eine Beihilfe in Höhe von 229 Euro und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus: Die Aufwendungen für die Beschaffung der Brillenfassung sei nur in Höhe von 70 Euro, für die Gläser nur in Höhe von jeweils 184 Euro und für die besondere Ausführung nur in Höhe von 20 Euro beihilfefähig.
5Mit Schreiben vom 15.06.2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: In der Beihilfenverordnung sei geregelt, dass Aufwendungen für Sonnenbrillen bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig seien. Diese zwingende medizinische Indikation sei von der Augenärztin auf der Verordnung angeführt („erhöhte Blendungsempfindlichkeit bei chron. Pollionosis“). Die Beihilfenverordnung schließe diese Indikation nicht aus.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2021 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung verteidigte es den Beihilfebescheid und führte ergänzend aus: Nach Abschnitt II Nr. 13 Buchstabe g der Anlage 3 zur Beihilfenverordnung seien die Aufwendungen für ein Brillengestell nur in Höhe von bis zu 70 Euro beihilfefähig (und nicht in Höhe der tatsächlichen Fassungskosten in Höhe von 550 Euro). Nach Abschnitt II Nr. 13 Buchstabe a seien Aufwendungen für höherbrechende Gläser und eine Superentspiegelung erst ab (hier nicht gegebenen) 6 Dioptrien beihilfefähig, weshalb nur Aufwendungen für das Standardglas (65 Euro je Glas), für Multifokal (25 Euro je Glas), für Kunststoff (5 Euro je Glas) und für die Härtung (34 Euro je Glas) sowie Aufwendungen für eine fiktiv aufgeführte einfache Entspiegelung in Höhe von 34 Euro je Glas (= 163 Euro je Glas) zuzüglich Aufwendungen für das Einarbeiten (20 Euro) als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Nach Abschnitt II Nr. 13 Buchstabe h seien Aufwendungen für Sonnenbrillen nur bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig. Die hier in Rede stehende Blendungsempfindlichkeit wegen Heuschnupfens sei mit den insoweit anerkannten Indikationen nicht vergleichbar. Der Aufpreis für eine konstante Tönung der Lichtschutzbrille in Höhe von 55 Euro je Glas sowie der fiktive Aufpreis für eine einfache Tönung in Höhe von 25 Euro je Glas seien deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt worden. Tatsächlich seien der Klägerin versehentlich 184 Euro je Glas (statt 163 Euro je Glas) bewilligt worden. Das beklagte Land sehe aber in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von einer Rückforderung ab.
7Am 03.09.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ihr stehe ein Anspruch auf Beihilfen für die getönten Gläser zu. Danach seien Aufwendungen für Sonnenbrillen nur bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig. Hinsichtlich der getönten Gläser bestehe nach der Kommentierung zur Beihilfenverordnung eine Ausnahme, falls eine der dort aufgezählten Indikationen gegeben sei. Laut Attest ihrer Ärztin leide die Klägerin unter einer chronischen Heuschnupfenallergie mit saisonal auftretender Keratokonjunktivitis. Diese Indikation werde u. a. in der Kommentierung zur Beihilfenverordnung genannt. Daher lägen die Beihilfegewährungsvoraussetzungen vor.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe gemäß Antrag vom 13.05.2021 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es verteidigt die angegriffene Verwaltungsentscheidung und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Aufwendungen für getönte Brillengläser bzw. eine Sonnenbrille seien nur ausnahmsweise bei gravierenden Erkrankungen erstattungsfähig. Eine solche gravierende Erkrankung stehe hier nicht in Rede. Entgegen der Behauptung der Klägerin werde die in der ärztlichen Verordnung angegebene Diagnose in der Kommentierung zur Beihilfenverordnung auch nicht als Ausnahmeindikation aufgeführt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Bescheid des beklagten Landes vom 17.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der in Rede stehenden weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztlich verordnete Mehrstärkenbrille mit Lichtschutzgläsern.
17Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung maßgeblichen Fassung sind die Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage 3 zu dieser Verordnung beihilfefähig. Nach Abschnitt II Nr. 13 Buchstabe h der Anlage 3 zur BVO NRW sind Aufwendungen für Sonnenbrillen nur bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig. Eine solche zwingende Indikation liegt bei der gebotenen engen Auslegung der Bestimmung in Bezug auf die hier nur in Rede stehende erhöhte Blendungsempfindlichkeit bei chronischer Pollinosis nicht vor. Das Gericht folgt insoweit und auch im Übrigen der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, dem das beklagte Land überzeugend entgegengetreten ist, gibt keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Rechtsmittelbelehrung
20Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
28Beschluss
29Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 55a 2x
- §§ 55a, 55d VwGO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 3 Abs. 1 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)