Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5723/21
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Erben des Klägers.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid.
3Das Bundesverwaltungsamt erteilte dem im Jahre 1934 geborenen Kläger am 11. Dezember 1996 einen Aufnahmebescheid.
4Im Oktober 2016 beantragte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seines in Russland geborenen und dort lebenden Enkels D. T.. Der Kläger reichte im Laufe des Verwaltungsverfahrens einen Beschluss des Amtsgerichts Oktjabrski aus dem Jahre 2012 ein, wonach sein Enkel nach russischem Recht wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt war.
5Das Bundesverwaltungsamt wertete die dem Beschluss zugrundliegenden Feststellungen zunächst als Erpressung und bezog den Enkel mit Bescheid vom 16. Februar 2021 in den Aufnahmebescheid des Klägers ein.
6Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 nahm das Bundesverwaltungsamt diesen Einbeziehungsbescheid zurück. Zur Begründung führte man aus, dass in der einbezogenen Person aufgrund der am 18. März 2012 begangenen Straftaten ein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 1 Buchst. d des Bundesvertriebenengesetzes vorliege. Das Tatgeschehen sei nach deutschem Recht als Raub, mithin als Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mache man von einer Rücknahme Gebrauch.
7Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid. Zur Begründung führte er aus, dass das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Ermessensentscheidung das aufgebaute Vertrauen auf den Bestand der Einbeziehung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Sein Enkel habe sich bereits in seinem Heimatland abgemeldet und seine Arbeitstätigkeit sowie seinen Wohnsitz aufgegeben. Zudem seien bereits 3 Monate nach Erteilung der Einbeziehung vergangen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung an. Unter Verweis auf den Inhalt des Ausgangsbescheides führte man aus, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sei, dass der Kläger alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht habe und den Erlass des rechtswidrigen Bescheides nicht verschuldet habe. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung komme dennoch nur ein geringes Gewicht zu.
9Der Kläger hat am 9. November 2021 Klage erhoben.
10Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei, dass die Freiheitsstrafe des Enkels zur Bewährung ausgesetzt worden sei.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2021 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsamt im aus, dass Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen sei, dass der Einbeziehungsbescheid dem noch im Herkunftsland lebenden Enkel lediglich eine vorläufige Rechtsposition gewährt habe, die lediglich das Recht auf Einreise und Geltendmachung der Rechte aus § 15 Abs. 2 BVFG beinhalte.
16Mit Schriftsatz vom 30. August 2023 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger bereits am 6. Februar 2022 verstorben sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
20Über die Klage des Klägers kann trotz seines Todes am 6. Februar 2022 entschieden werden. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch seinen Tod nicht eingetreten, weil in dem Verfahren im Zeitpunkt seines Todes eine Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO) und die der Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht über seinen Tod hinaus wirkt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 Halbsatz 1 ZPO).
21Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung des Rücknahmebescheides der Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid begehrt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.
22Durch den Tod des Klägers ist eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Gegenstand des Klageverfahrens war die Rücknahme eines Bescheides, der einen Anspruch höchstpersönlichen Charakters beinhaltete. Die Aufnahmeberechtigung erlischt als höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Aufnahmeberechtigten. Die Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid ist insoweit akzessorisch. Sie hängt von der Entstehung und dem Bestand des Aufnahmebescheids für die Bezugsperson ab,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 5 C 47.03, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2014, 11 A 1374/13, juris, Rn. 2,
24und wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG unwirksam, wenn die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogene Person Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gefunden hat.
25Ausgehend hiervon kann eine Einbeziehung des Enkels des Klägers in den ihm erteilten Aufnahmebescheid auch im Wege der Rechtsnachfolge nicht mehr erreicht werden.
26Darüber hinaus setzt die Rücknahme eines Verwaltungsakts im Sinne von § 48 VfVfG einen existenten Verwaltungsakt voraus.
27Vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG, § 48, Rn. 66.
28Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des Einbeziehungsbescheides ist danach der Anknüpfungspunkt des Rücknahmebescheides weggefallen, so dass auch insoweit kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 1922 BGB.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
40Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
41Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
42Beschluss
43Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
445.000,00 €
45festgesetzt.
46Gründe
47Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
52Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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Referenzen
- § 48 VfVfG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- StGB § 12 Verbrechen und Vergehen 1x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 1 Buchst. d des Bundesvertriebenengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 47.03 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1374/13 1x (nicht zugeordnet)