Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 5721/24.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.0000 in Mogadischu geboren. Er reiste über Italien am 23. September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 20. September 2016 einen Asylantrag.
3Die italienischen Behörden teilten dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass der Kläger in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Gründe für die Schutzgewährung wurden - auch in späteren Mitteilungen der zuständigen italienischen Stellen - nicht genannt.
4Mit Bescheid vom 28. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an und stellte fest, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (Az. 8 K 4886/17.A) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung jener Klage anzuordnen (Az. 8 L 1561/17.A). Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid angeordnet. Daraufhin wurde das Klageverfahren eingestellt.
5Im Rahmen der Anhörung zu seinen Fluchtgründen am 7. August 2020 gab der Kläger an, dem Clan der Madhibaan, Subclan Reer Xawle anzugehören. Dies sei ein Minderheitsclan, dessen Angehörige in Somalia beleidigt und ausgegrenzt würden. Als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater getötet worden. Daraufhin sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester von Mogadischu nach M. in der Region Somaliland gezogen. Er habe sechs oder sieben Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt oder Arbeitserfahrungen gesammelt. Seine Mutter habe Gemüse verkauft und damit für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Wegen seines Vorbringens zu den Fluchtgründen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche, über die Anhörung geführte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen derer hat der Kläger insbesondere eine Verfolgung und die Furcht vor einer Tötung durch die Familie seiner clanhöheren Ehefrau geltend gemacht; die Familie seiner Frau habe die Eheschließung abgelehnt.
6Mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag (erneut) als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Italien an und stellte fest, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3).
7Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (Az. 8 K 928/21.A). Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2023 wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4, mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe, aufgehoben.
8Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. August 2024 lehnte das Bundesamt die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) betreffenden Anträge jeweils ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die seitens des Klägers geschilderten Umstände des Kennenlernens seiner Ehefrau angesichts der ausgeprägten sozialen Kontrolle durch Clans und Familien in Somalia lebensfremd und zudem lückenhaft seien. Ferner sei es vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia unglaubhaft, dass der Kläger nicht wisse, welchem Clan seine Frau angehöre. Auch sei das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Ausreise nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Kläger jung, gesund und erwerbsfähig. Es sei ihm möglich und zumutbar, in Somalia eine Tätigkeit aufzunehmen und - ggf. mit Hilfe seiner dort lebenden Familienangehörigen - seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
9Am 6. September 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen beim Bundesamt und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Situation in Somalia. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm derzeit nicht zuzumuten, weil ihm dort schwere Menschenrechtsverletzungen drohten, ihm jedenfalls eine menschenwürdige Existenz nicht möglich sei. Er gehöre einer ethnischen Minderheit an, die von den großen Clans und der Al Shabaab unterdrückt werde. Er habe keine Unterstützung von seinem Clan zu erwarten, der sich gegen die großen Clans nicht wehren könne. Auch sei die Rückkehr an den Ort seiner Verfolgung mit einer erheblichen Gefahr verbunden.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2024 (Az. N01) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass seiner Abschiebung Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
16Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
19Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
20Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2024 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) noch des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.) oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu 3.). Zudem besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu 4.).
211.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
23Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
24Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt.
25Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).
26Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32.
28Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
30Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
31Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9.
33So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
34Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
35In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.
36Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG vermochte der Kläger nicht glaubhaft zu machen. Sein Vortrag betreffend eine erlittene sowie nunmehr erneut drohende Verfolgung im Zusammenhang mit einer angeblichen Bedrohung durch die Familie seiner Frau, die aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gegen die Eheschließung gewesen sei, ist unglaubhaft. Das vom Kläger Geschilderte zum Kernvorbringen der von ihm behaupteten Verfolgung ist vor dem Hintergrund der in Somalia vorherrschenden kulturellen und religiösen Normen unplausibel und zudem in einer nicht aufzulösenden Weise widersprüchlich.
37Zunächst entspricht es bereits nicht den in Somalia vorherrschenden sozialen und kulturellen Gepflogenheiten, dass der Kläger nach seinem Vortrag eine Frau geheiratet haben will, ohne ihre konkrete Clanzugehörigkeit zu kennen.
38Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für einen Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit, Schutz und Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Bis auf sehr wenige Waisenkinder gibt es in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von überragender Bedeutung und dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihre Clanzugehörigkeit.
39Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 210.
40Insbesondere hat die Clanzugehörigkeit große Auswirkungen auf eine mögliche Eheschließung und deren Akzeptanz in den Familien und in der Gesellschaft. Denn in Somalia werden Ehen grundsätzlich zwischen Familien geschlossen, deren Mitglieder sich als gleichberechtigt betrachten. Ehen zwischen einem Mehrheits- und einem Minderheitenclan sind traditionell verpönt und werden stigmatisiert.
41Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 226; Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, vom 1. Oktober 2024, S. 7; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, vom 31. Mai 2017, S. 44 f.
42Insofern unterliegt der klägerische Vortrag bereits dadurch durchgreifenden Zweifeln, dass er ohne schlüssige Begründung die Clanzugehörigkeit seiner Frau sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht konkret benennen konnte, obwohl gerade diese zu dem verweigerten Einverständnis ihrer Familie zur Eheschließung und damit auch zu der von ihm behaupteten Verfolgung geführt haben soll.
43Ebenso ist der klägerische Vortrag hinsichtlich der Umstände des Kennenlernens seiner späteren Ehefrau und ihrer Eheschließung unglaubhaft.
44Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln stellen sich die rechtlichen und religiösen Vorgaben im Zusammenhang mit einer Eheschließung in Somalia wie folgt dar:
45Eine Zivilehe gibt es nicht. Für die Eheschließung sind die Vorgaben von „Xeer“ (traditionelles Recht) und der Scharia relevant, die nahezu deckungsgleich sind. Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm. Heiratswillige müssen bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor diese ihr Einverständnis zur Ehe geben. Nach der Scharia erfolgt dann die Eheschließung im Rahmen eines Vertragsabschlusses („nikaah“) vor einem Imam und in Anwesenheit von Zeugen sowie in der Regel eines männlichen Vormundes der Braut, der den Vertrag ebenfalls abschließt, wobei hierfür nur bestimmte Personen seitens der väterlichen Verwandtschaft der Braut in Frage kommen.
46Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 239; Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, vom 1. Oktober 2024, S. 16; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia - Clans und Minderheiten, vom 31. Mai 2017, S. 45.
47Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger die geschilderte romantische Beziehung geführt und geheiratet hat.
48Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, seine spätere Frau in der Zeit zwischen 2007 und 2009 kennengelernt und Anfang 2013 den Entschluss zur Heirat gefasst zu haben, bestehen aufgrund der erörterten entscheidenden Bedeutung des Einverständnisses der Familie der Braut, die durch die Notwendigkeit der Anwesenheit eines mit ihr verwandten Vormundes bei der Eheschließung bekräftigt wird, erhebliche Zweifel daran, dass es den beiden möglich war, sowohl über einen derart langen Zeitraum ungestört eine romantische Beziehung zu führen als auch im Jahr 2013 die Ehe zu schließen. Denn die Familie seiner Frau müsste ein verstärktes Interesse daran gehabt haben, beides zu verhindern. Insofern wäre - insbesondere unter Berücksichtigung der ohnehin in Zentral- und Südsomalia herrschenden Diskriminierung von Frauen, die in zahlreichen Lebensbereichen mit Ausgrenzungen, Einschränkungen und Ungleichheit einhergeht -,
49vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 230 f.; Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, vom 1. Oktober 2024, S. 18,
50zu erwarten gewesen, dass die Familie die Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Frau des Klägers erheblich einschränkt und jeglichen Kontakt zu ihm als unerwünschtem Lebenspartner und Ehemann unterbindet.
51Überdies steht die Angabe in der mündlichen Verhandlung, er habe seine spätere Frau in der Zeit zwischen 2007 und 2009 kennengelernt, in einem erheblichen, nicht aufzulösenden Widerspruch zu seiner Äußerung gegenüber dem Bundesamt, er habe sie Anfang 2013 kennengelernt.
52Der Vortrag des Klägers wird zusätzlich dadurch in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sich nicht erinnern zu können, ob und welche weiteren Personen neben seiner Frau, dem Mann, der die Trauung vorgenommen habe, und ihm bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Dabei stellt sich die Eheschließung regelmäßig als bedeutendes Lebensereignis und hier darüberhinausgehend zudem als Auslöser für die vorgetragene Fluchtgeschichte dar. Dem Umstand, dass sich der Kläger (im Unterschied zur Anhörung beim Bundesamt) nicht an weitere anwesenden Personen erinnern konnte, steht gegenüber, dass er hingegen aus seiner Erinnerung das für die Eheschließung unbedeutende Detail schildern konnte, dass zu jenem Zeitpunkt in der betreffenden Moschee Kinder Koranunterricht erhalten hätten. Die Zweifel an der Wahrheit seines Vortrags werden durch die dargestellten gewöhnlichen Umstände einer Eheschließung in Somalia bekräftigt. So wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger jedenfalls daran erinnern könnte, ob der grundsätzlich erforderliche männliche Vormund seiner Frau anwesend war oder weshalb es ihnen - infolge des verweigerten Einverständnisses - möglich war, die Eheschließung in dessen Abwesenheit und somit - in Anwesenheit eines Gelehrten bzw. Imams - unter Verstoß gegen die Vorgaben der Scharia durchzuführen.
53Zudem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger von der Familie seiner Frau angegriffen wurde und ihm ein erneuter Angriff und ggf. die Tötung im Falle seiner Rückkehr droht.
54Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsmitteln variieren die Konsequenzen einer Mischehe zwischen Eheleuten mit verschiedenen Clanzugehörigkeiten im Einzelfall. Oftmals führt sie zur Verstoßung des Eheteils, der von einem „noblen“ Clan stammt. Besondere Nachteile ergeben sich, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet, da dann die Kinder der Minderheit angehören werden. Dabei erscheint die Anwendung von Gewalt oder gar Tötung des Minderheitenmannes bei einer Beziehung zu einer Mehrheitsfrau nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar nicht die übliche Reaktion auf Mischehen zu sein; es kann aber aufgrund der herrschenden Tabuisierung solcher Beziehungen durchaus zu Bedrohungen oder körperlichen Angriffen kommen. Die Aggression der Mehrheitsfamilie kann sich sowohl gegen das eigene Familienmitglied, als auch gegen das Mitglied der Minderheit oder dessen Familie richten, bis hin zur Anwendung von Gewalt oder gar Tötungen.
55Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 226; Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, vom 1. Oktober 2024, S. 7; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 44 f.; EUAA, COI Report - Somalia: Country Focus, vom 26. Mai 2025, S. 60; siehe auch VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2019 - 8 K 1744/17.A -, juris, Rn. 54 f.
56Insofern ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger - die Eheschließung gegen den Willen der Familie seiner clanhöheren Frau hier als wahr unterstellt - eine Tötung oder jedenfalls Verletzung drohen könnte. Jedoch stellt sich auch sein dahingehendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als unglaubhaft dar. Insbesondere steht es abermals in wesentlichen Punkten in nicht aufzulösendem Widerspruch zu seinem Vortrag gegenüber dem Bundesamt.
57So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht, dass es vor seiner Ausreise bereits zu Angriffen oder jedenfalls Bedrohungen gekommen ist. Er hat mehrfach lediglich pauschal vorgetragen, von Angehörigen größerer Clans bzw. von der Familie seiner Frau angegriffen worden zu sein. Auch auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten zu konkreten Angriffen hat er nur vage darauf verwiesen, dass der Clan seiner Frau eine Heirat nicht erlaubt habe und dass er von Leuten aus dem Dorf in Erfahrung gebracht habe, dass die Familienangehörigen seiner Frau die Absicht gehabt hätten, ihn zu töten. Dass der Kläger keine konkreten Ereignisse schildern konnte, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass eben diese die Furcht um sein Leben begründet haben sollen.
58Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, dass seine Mutter bei jenem Angriff, bei dem seine Schwester von der Familie seiner Frau getötet worden sei, geschlagen worden sei, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Weiterhin hat er gegenüber dem Bundesamt geäußert, er habe sich unmittelbar nach der Heirat, mithin ab Ende Februar 2013, bis September 2013 gemeinsam mit seiner Frau außerhalb des Dorfes versteckt gehalten, während er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei nach der Heirat allein in das Dorf D. geflohen, wo er sich vor seiner Ausreise nach Äthiopien nur für kurze Zeit aufgehalten habe. Des Weiteren hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es nach der Heirat mit den Problemen und den Angriffen der Familie seiner Frau losgegangen sei, während er gegenüber dem Bundesamt geschildert hat, es sei erst im August oder September 2013 zu dem Angriff auf seine Schwester und Mutter gekommen. Derart erhebliche Abweichungen und Widersprüche in der Schilderung jener fluchtauslösenden Ereignisse lassen sich nicht allein durch etwaige Erinnerungslücken infolge des erheblichen Zeitablaufs auflösen.
59Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in Bezug auf seine behauptete Clanangehörigkeit zu den Madhibaan die Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG überschreitende Eingriffe drohen könnten, ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht anzunehmen.
60Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich diesem Clan angehört. Zu konkreten Auswirkungen im Alltag, welche die Clanzugehörigkeit habe, befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal an, diskriminiert zu werden, nicht die gleichen Rechte zu haben und getötet werden zu können. Er verwies darauf, dass es noch viel mehr Probleme gebe, ohne diese zu benennen oder auszuführen. Zu den Auswirkungen der Clanzugehörigkeit während des Schulbesuchs befragt, gab er lediglich an, dass die Diskriminierung dort ähnlich sei, ohne von konkreten Diskriminierungserfahrungen, etwa durch Lehrer oder Mitschüler, zu berichten, wie dies typischerweise zu erwarten gewesen wären.
61Die Clanzugehörigkeit dennoch unterstellt, gehört der Clan der Madhibaan, der neben weiteren Clans auch unter den Sammelbegriff für berufsständische Gruppen Gabooye gefasst wird, sowohl in Somalia als auch in Somaliland zu den Minderheitsclans. Deren traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet; diese Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Dennoch deutet - obwohl es nach wie vor sowohl in Süd- und Zentralsomalia als auch in Somaliland zu schwerwiegenden Diskriminierungen kommt und ein gewisses Stigma fortbesteht - nichts auf die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter hin, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Es kommt zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen.
62Vgl. ebenso für Somalia VG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 8 K 5473/22.A -, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Vgl. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 222, 225 und Staatssekretariat für Migration (Schweiz), Focus Somalia - Clans und Minderheiten, vom 31. Mai 2017, S. 44.
632.
64Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
65Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
66Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
67Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen drohenden ernsthaften Schaden in Form einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung. Wegen einer mutmaßlichen Verfolgung durch die Familie seiner Frau sowie seine angegebene Clanzugehörigkeit kann insoweit auf die Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden.
68Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen, denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht, wovon nach aktueller Erkenntnislage in Süd- und Zentralsomalia sowie in Somaliland nicht auszugehen ist.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12.
70Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht.
71Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
72Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Rs. Diakité) -, juris, Rn. 35.
73Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 19-22.
75Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 f.
77Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19 m. w. N.
79Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23.
81Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22.
83Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der aktuellen Lage in Somalia ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht.
84Soweit zur Beurteilung der ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt auf seine Heimatregion, in die er prognostisch zurückkehren würde, abzustellen ist, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger, wie von ihm geschildert, aus der Stadt M. in der Unterregion Woqooyi Galbeed in Somaliland stammt.
85Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, weshalb seine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern den mitunter gefährlichen, jedenfalls aber beschwerlichen Weg von ca. 1.200 km von Mogadischu nach M. - was der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Übrigen trotz des dort vorherrschenden Unabhängigkeitsverständnisses von sich aus nicht in Somaliland, sondern im „Nordwesten des Landes“ verortet hat - auf sich genommen und sich gerade dort niedergelassen haben soll, obwohl die Familie dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anbindungen verfügte. Zudem ist davon auszugehen, dass die politischen Verhältnisse einen solchen Umzug zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verhindert haben müssten.
86Denn Somaliland hat sich bereits 1991 für unabhängig erklärt. Aus somaliländischer Sicht sind aus Süd- und Zentralsomalia stammende Personen keine Staatsbürger. Ihre Situation ist grundsätzlich unsicher; es gibt de facto keinen rechtlichen Rahmen und keinen Status für diese Menschen. Ein Umzug von Süd- und Zentralsomalia nach Somaliland ist schwierig. Menschen aus anderen Teilen Somalias werden dort nicht als Bürger und als potenziell militant wahrgenommen.
87Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 20, 298.
88Um eine Beschreibung von L. gebeten, konnte der Kläger ebenfalls keine konkreten Angaben machen, die geeignet wären, den Eindruck zu vermitteln, er sei mit den dortigen Örtlichkeiten vertraut. So hat er etwa keine markanten, der Stadt zuzuordnenden Orte oder Gebäude genannt, sondern lediglich beschrieben, dass es dort hügelige Landschaften, steinige Böden, aber keinen Fluss gebe. Dabei befindet sich nach dem im Internet zur Verfügung stehenden Kartenmaterial und den entsprechenden Satellitenbildern vom Stadtzentrum in nordöstlicher, südwestlicher und westlicher Richtung in einer Entfernung von ca. einem bis zwei Kilometern ein Fluss von erheblicher Breite.
89Selbst wenn man der Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG jene angebliche Heimatregion des Klägers zugrunde legt, liegt jedenfalls die erforderliche Gefahrendichte zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
90Ob dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen bei dem Kläger nicht vor.
91Die allgemeine Lage in der Unterregion Woqooyi Galbeed in Somaliland ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert.
92Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Woqooyi Galbeed allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen.
93Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 44.
94In Woqooyi Galbeed betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1.242.003 Menschen.
95Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31.
96Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr,
97vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44,
98so dass von einer Gesamtbevölkerung in Woqooyi Galbeed im Jahr 2023 von 1.465.822 und im Jahr 2024 von 1.506.865 Einwohnern ausgegangen werden kann.
99Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 45.
100Nach anderen Schätzungen liegt die Einwohnerzahl in Woqooyi Galbeed derzeit hingegen bei 1.313.146.
101Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 103.
102Das Gericht legt im Folgenden die für den Kläger im Jahr 2024 die aktuell rechnerisch günstigere, niedrigere Einwohnerzahl zugrunde.
103Für das Jahr 2018 lassen sich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Woqooyi Galbeed Vorfälle mit zwei Toten entnehmen.
104Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4.
105Die ACLED-Datenbank listete für das Jahr 2019 in Woqooyi Galbeed insgesamt neun Todesfälle auf,
106vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
107für das Jahr 2020 in Woqooyi Galbeed insgesamt ebenfalls neun Todesopfer,
108vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
109für das Jahr 2021 in Woqooyi Galbeed keine Todesopfer,
110vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
111für das Jahr 2022 in Woqooyi Galbeed insgesamt elf Todesopfer,
112vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
113für das Jahr 2023 in Woqooyi Galbeed insgesamt acht Todesopfer,
114vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
115und für das Jahr 2024 in Woqooyi Galbeed insgesamt vier Todesopfer.
116Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4.
117Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Woqooyi Galbeeds von 1.276.779 (2018), 1.312.529 (2019), 1.324.280 (2020), 1.387.060 (2021), 1.425.897 (2022), 1.465.822 (2023) und 1.506.865 bzw. 1.313.146 (2024) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis,
118vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 - 4 A 1575/19.A -, juris, Rn. 45 ff.,
119so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:638.390 für das Jahr 2018, 1:145.837 für das Jahr 2019, 1:149.920 für das Jahr 2020, 0 für das Jahr 2021, 1:1:129.627 für 2022, 1:183.228 für 2023 und 1:376.716 bzw. 1:328.287 für das Jahr 2024 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint.
120In Anwendung des dargelegten Vorgehens ergibt sich auch für Mogadischu als die Stadt, in welcher der Kläger nach seinem Vortrag geboren ist, nicht die erforderliche Gefahrendichte.
121Bei einer ermittelten Einwohnerzahl,
122ausgehend von 1,65 Millionen Menschen im Jahr 2014, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31,
123von 1,84 Millionen (2018), 1,89 Millionen (2019), 1,94 Millionen (2020), 1,99 Millionen (2021), 2,04 Millionen (2022), 2,1 Millionen (2023) und 2,16 Millionen (2024) und Todesopfern in Banaadir (Großraum Mogadischu) in Höhe von 976 Menschen in 2018,
124vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4,
125738 Menschen in 2019,
126vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
127438 Menschen in 2020,
128vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
129549 Menschen in 2021,
130vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
131672 Menschen in 2022,
132vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
133545 Menschen in 2023,
134vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
135und 194 Menschen in 2024,
136vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4,
137ergibt sich - zugunsten des Klägers unter Außerachtlassung anderer Schätzungen, welche die derzeitige Einwohnerzahl Mogadischus mit fast 2,9 Millionen angeben -,
138vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 8), vom 16. Januar 2025, S. 67,
139das folgende Verhältnis: Es besteht ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019, 1:4.429 für das Jahr 2020, 1:3.625 für das Jahr 2021, 1:3.035 für 2022, 1:3.853 für 2023 und 1:11.134 für das Jahr 2024, wobei wie erörtert eine Berechnung des Verletzungsrisikos nicht möglich erscheint.
140Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich sowohl für die Unterregion Woqooyi Galbeed als auch für Mogadischu bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung,
141vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23,
142zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen äußerst mangelhafte medizinische Versorgung in Somalia und Somaliland gehört,
143vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 362 ff., 382 ff.,
144keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
145Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Das Land wird als „Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika“ angesehen. Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd- und Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Dies gilt insbesondere für die Unterregion Woqooyi Galbeed im Westen von Somaliland, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung steht und in der die Sicherheitskräfte in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen von Somaliland. Die Al Shabaab hat in Somaliland nicht Fuß fassen können. Immer wieder werden terroristische Pläne durch Sicherheitskräfte vereitelt und Akteure der Al Shabaab verhaftet. Seit 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe mehr gegeben.
146Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 98 ff.; Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, vom 1. Oktober 2024, S. 26.
147In Mogadischu hingegen ist die Sicherheitslage weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab in der Lage ist, auch größere Sprengstoffanschläge auf Behörden und ihre Unterstützer durchzuführen. Daneben stecken hinter der Gewalt in der Stadt auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte. Die Stadt bietet Al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Üblicherweise zielen ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ab; Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel ihrer Angriffe dar. Sie leiden auf zwei Arten unter der Gewalt: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Zudem besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalttaten zu werden. Denn Al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist hingegen kein Ziel der Al Shabaab.
148Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), 16. Januar 2025, S. 65, 69.
149Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko dadurch verringern, dass er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind bzw. auf die regelmäßig Anschläge verübt werden, wie vor allem Regierungseinrichtungen, Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung sowie Flughafenbereiche als auch Hotels, Kaffee- und Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen. Die Stadt befindet sich nunmehr unter Kontrolle von Regierung und ATMIS. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen aber verbessert. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert und Mogadischu ist nun eine pulsierende Stadt. Die Zahl der Vorfälle und Todesopfer ist in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben, während die Einwohnerzahl deutlich gestiegen ist. Es gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden.
150Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), 16. Januar 2025, S. 35, 40, 65 ff.; Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding mission to Mogadishu in March 2020, Securitiy Situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7. August 2020, S. 8 ff., 24 f.
151Es liegen derzeit auch keine Anhaltspunkte für eine derart gravierende Verschlechterung der Situation vor, dass eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre. Auch nach den neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Angaben des Auswärtigen Amtes in den Reise- und Sicherheitswarnungen zu Somalia und Somaliland und tagesaktuellen Medienberichterstattungen kommt es zwar auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen in Somalia, vor allem in der Hauptstadt Mogadischu. Für eine aus dem Rahmen der vorangegangenen Jahre ausbrechende Verschlechterung ist aber weder Substantiiertes vorgetragen, noch kann solches im Hinblick auf die Opferzahlen auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse festgestellt werden.
1523.
153Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
154Zunächst steht dem nicht die Angabe jeweils in Ziffer 3 der Bescheide vom 28. März 2017 und vom 26. Oktober 2020, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, entgegen.
155Hinsichtlich des Bescheides vom 28. März 2017 hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. Juli 2017 (Az. 8 L 1561/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet und in der Folge das entsprechende Klageverfahren (Az. 8 K 4886/17.A) mit Beschluss vom 16. Februar 2018 eingestellt.
156§ 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. sah in der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung vor, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Asylantrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Dieses Schicksal teilte in der Folge auch die negative Staatenbezeichnung, die keine von der Abschiebungsandrohung abtrennbare und selbstständig existenzfähige Teilregelung darstellt.
157Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 7, und vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris, Rn. 26 ff.
158Bei der entsprechenden Angabe im Bescheid vom 26. Oktober 2020, die antragsgemäß von der Aufhebungsentscheidung im rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. September 2023 (Az. 8 K 928/21.A) nicht umfasst war, handelt es sich nicht um eine der Bestandskraft zugängliche Regelung.
159Denn die negative Staatenbezeichnung beinhaltet lediglich die Wiedergabe des nach Auffassung des Bundesamtes zu berücksichtigenden Sachverhalts, dass eine Abschiebung des Klägers nach Somalia zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht in Betracht kam. Dies ergibt sich auch aus der zugehörigen Bescheidbegründung, nach der mangels diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers gerade keine Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalia getroffen würden. Das Bundesamt hat diesbezügliche Abschiebungsverbote aufgrund der angedrohten Abschiebung nach Italien in der Sache nicht geprüft, so dass es sich bei der negativen Staatenbezeichnung nicht um ein eigenständiges Abschiebungsverbot handelt.
160Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris, Rn. 26 ff.
161Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
162Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110, m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.
163Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich.
164Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 38, m. w. N.
165Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
166Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.
167Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
168Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
169Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
170Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 27.
171Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
172Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 m. w. N.
173Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen.
174Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 28.
175Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
176Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 ff., 27.
177Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
178Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 21, 25.
179Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
180Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 ff.
181Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht.
182Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia - insbesondere in Mogadischu, als dem Ort, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde - wie folgt dar:
183Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Seit Ende 2023 kommt es immer wieder zu massiven Überflutungen wegen sehr starker Regenfälle. 47 Prozent der somalischen Bevölkerung waren 2024 von Klimaschocks wie starken Überschwemmungen und langen Dürren betroffen. Somalia ist eines der vom Klimawandel am stärksten bedrohten Länder weltweit. Die regelmäßigen, klimabedingten Schocks werden Somalia auch weiterhin zu einem Land mit hohen humanitären Nöten machen - knapp sieben Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen.
184Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 4.
185Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Zentral- und Südsomalia, nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen. Klimabedingte Schocks sowie der anhaltende Konflikt mit Al Shabaab verschärfen die ohnehin prekäre Lage.
186Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 18.
187In Somalia wird sich die Situation im Hinblick auf die akute Nahrungsmittelunsicherheit und Mangelernährung im zweiten Quartal 2025 voraussichtlich gegenüber dem ersten Quartal des Jahres insbesondere aufgrund der erwarteten unterdurchschnittlichen Regenfälle und der damit anhaltenden Dürre einerseits und lokalen Überschwemmungen andererseits verschlechtern. Die Anzahl der Menschen, die im zweiten Quartal 2025 wahrscheinlich von einem hohen Maß an akuter Ernährungsuntersicherheit betroffen sein wird, ist im Rahmen einer aktualisierten Prognose im März 2025 gegenüber einer im Januar 2025 angestellten Prognose gestiegen. Im Bereich Mogadischu wird für April bis Juni 2025 - wie schon im Zeitraum von Januar bis März 2025 - hinsichtlich der akuten Ernährungsunsicherheit ein IPC-Level von 2 prognostiziert. Im Siedlungsbereich der binnenvertriebenen Bevölkerung in Mogadischu beläuft sich die Prognose auf ein Level von 3.
188Vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159549/?iso3=SOM (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2025).
189Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende. Gemäß UNHCR wurden die Lebensbedingungen der in Somalia lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und Rückkehrenden durch besseren Zugang zu Lebensunterhaltsmöglichkeiten leicht verbessert. Rückkehrende, sowohl solche auf freiwilliger Basis wie auch (zwangsweise) Rückgeführte, finden begrenzte Unterstützung vor Ort. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von Al Shabaab, stellen eine Herausforderung dar.
190Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, vom 25. April 2025, S. 18 f.
191In den sog. IDP (Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen,
192vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32,
193wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
194Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 294.
195Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 3.200 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen.
196Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, September 2022, S. 5 und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 325.
197Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören.
198Vgl. ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 16. Dezember 2024, S. 3.
199Es wird berichtet, dass man in den städtischen Gebieten ohne besondere Qualifikation als Tagelöhner eine Tätigkeit findet. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte auch etwa Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft, als Ziegelmacher oder in der Zustellung.
200Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 337.
201Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Auch wenn in Mogadischu Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig sind, ist dort zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten kein Netzwerk notwendig.
202Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 324, 341.
203In Mogadischu sind der private und der öffentliche Sektor aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren.
204Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 59.
205EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt. Für alleinstehende junge Männer sei es besonders schwierig Wohnraum anzumieten.
206Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 57 und 222 f.
207Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar.
208Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff.
209Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd- und Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt.
210Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 45.
211Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich.
212Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia, vom 31. Mai 2021, S. 37.
213Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage des Klägers in Mogadischu als dem Ort, an dem die Abschiebung voraussichtlich endet, wie folgt dar:
214Das Ausmaß an Gewalt in Mogadischu ist nicht so intensiv, dass dort für jede Person tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Hierfür spricht zunächst, dass, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Der Kläger ist von der in Mogadischu unabhängig von Anschlägen der Al Shabaab herrschenden Gewalt und der weitgehenden Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen.
215Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn der Kläger als noch relativ junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der nunmehr rund zehn Jahre nicht den der Gesundheit abträglichen Lebensumständen in Somalia ausgesetzt gewesen ist, wird sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
216Zwar verfügt der Kläger in Mogadischu, wo er geboren, den Großteil seines Lebens jedoch nicht verbracht hat, nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung über keinerlei familiäre Anbindung, die ihn finanziell oder über herzustellende Kontakte unterstützen oder ihm jedenfalls Obdach gewähren könnte. Zudem hat er sich - diesen Vortrag als wahr unterstellt - nach seinem Wegzug aus Mogadischu im Alter von fünf oder sechs Jahren nicht erneut in der Stadt aufgehalten, so dass er mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere denen des dortigen Arbeitsmarktes nicht vertraut ist.
217Ferner verfügt der Kläger über kaum Schulbildung und über keinen Berufsabschluss. Er hat nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise aus Somalia, die bereits zwölf Jahre zurückliegt, keine Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt gesammelt.
218Wie bereits dargestellt stehen jedoch auch Ungelernten - insbesondere Männern - in Mogadischu Erwerbsmöglichkeiten offen. Zudem hat er auch während seines Aufenthalts in Deutschland Arbeitserfahrungen sammeln können, so dass es ihm zuzumuten ist, erstmals am Arbeitsmarkt in Mogadischu Fuß zu fassen.
219Dem steht auch die behauptete Zugehörigkeit des Klägers zu dem berufsständischen Minderheitenclan der Madhibaan, an der das Gericht wie erörtert erhebliche Zweifel hat, nicht entgegen. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, ist der Clan der Gabooye, zu dem auch die Madhibaan gehören, grundsätzlich Diskriminierungen in der somalischen Gesellschaft ausgesetzt, hat jedoch speziell in Mogadischu keine systematische Gewalt oder einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu befürchten.
220Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 222 f.
221Soweit sich für den Kläger besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit den weiterhin durchaus schwierigen Lebensverhältnissen in Mogadischu daraus ergeben könnten, dass er nach seinem Vortrag die längste Zeit seines Lebens in M. in Somaliland und damit in relativer politischer Stabilität und Sicherheit verbracht hat, ist das Gericht, wie bereits erörtert, nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich aus dieser Region stammt.
222Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung zusätzlich für den Lebensunterhalt seiner Frau und eines Kindes sorgen muss. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, nicht zu wissen, ob seine Frau heute noch am Leben sei; mangels bestehenden Kontakts ist nicht zu anzunehmen, dass die beiden im Falle der Rückkehr des Klägers einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt bilden würden. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, einen Sohn zu haben, der 2014 oder 2015 geboren worden sei, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Unterhalt für ein Kind leisten müsste.
223Dass der Kläger in Mogadischu in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern, gilt umso mehr unter Beachtung der in die Prognose mit einzustellen Rückkehrhilfen, von welchen er profitieren kann: Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 200 Euro. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 Euro möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 Euro bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 Euro bei einer rückgeführten Person sowie 500 Euro pro Person unter 18 Jahren bzw. pro Familie maximal 4.000 Euro.
224Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 A 78/19.A -, juris, Rn. 54; vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2025).
225Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Heimat in Somaliland ist es angesichts der Möglichkeit der Existenzsicherung in Mogadischu unerheblich, dass dem Kläger von dort aus voraussichtlich eine Rückkehr in jene Heimatregion nicht möglich sein würde. Denn mangels bestehenden Kontakts zu seiner ggf. dort noch lebenden Mutter als einzige Angehörige, die seine Aufnahme versichern könnte, sowie aufgrund der über Mogadischu erfolgenden Einreise ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger eine Genehmigung zur (Wieder-)Einreise erteilt würde.
226Vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 394 f.; Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, vom 1. Oktober 2024, S. 30.
227Für den Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
228Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete.
229Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23.
230Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2314.
232Die Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
233Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.
234Dass ihr der Gesundheitszustand des Klägers oder familiäre Bindungen entgegenstehen könnten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
235Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen.
236Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F.).
237Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
238Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
239Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
240Rechtsmittelbelehrung
241Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
242Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 K 4886/17 2x (nicht zugeordnet)
- 8 L 1561/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 928/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 4063/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 2x
- 9 C 109.84 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1.11 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 239.89 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 1744/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 5473/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 6x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3c bis 3e AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 2.19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11.19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 43.07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 4.09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 13.10 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1575/19 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 L 1561/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 1 C 8.23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 34.22 2x (nicht zugeordnet)
- 8 K 928/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2012, 681 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 78/19 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 4.20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 10.21 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 3.21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 15.12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2042/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 45.18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 66.21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 14.10 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 21.17 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x