Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 352/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Justizamtsinspektorin o. Justizamtsinspektor (A 9 m. AZ) - Beamtin/Beamter d. überwiegend Aufgaben des Funktionsverzeichnisses im Sinne der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 LBesO wahrnimmt - im Geschäftsbereich der GStA X.“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Es fehlt an dem gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners über die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen verletzt nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.
6Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31; vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 59; und vom 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N.
8Im vorliegenden Auswahlverfahren ist dieser Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin bereits in nicht zu beanstandender Weise erfüllt worden. Ihre dagegen erhobenen Einwendungen sind unberechtigt.
9Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin die aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen angreift. Ihre Rüge, die im Vergleich zur Vorbeurteilung unverändert gebliebene Gesamtnote hätte wegen der zwischenzeitlichen Beförderung und den daraus folgenden höheren Anforderungen an die Amtsführung besonders begründet werden müssen, geht fehl. In der Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen heißt es unter anderem, dass die Beigeladene „ihre Leistungen erneut zu steigern vermocht“ hat. Dieser Formulierung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Beigeladene erneut besser geworden ist und deshalb auch im höheren Amt einer Justizamtsinspektorin der Besoldungsgruppe A 9 Leistungen erbracht hat, die die Gesamtnote „gut“ mit 15 Punkten rechtfertigen. Mit dieser Einschätzung bewegt sich der Beurteiler nach Lage der Akten im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
10Unberechtigt ist zudem der Einwand, die Eignungsnote der Antragstellerin sei durch die aktuelle dienstliche Überbeurteilung zu Unrecht abgesenkt worden. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Antragstellerin allerdings davon aus, dass grundsätzlich jede Beamtin und jeder Beamter die Bestnote erreichen können muss. Richtig ist aber auch, dass der Beurteiler im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums einen geringfügigen Eignungsnotenabschlag bei einem Bediensteten vorsehen darf, der niemals oder nur in geringfügigem Umfang Funktionen wahrgenommen hat, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben (vgl. Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A). Insoweit liegt es auf der Hand, dass Bedienstete, die bereits beförderungsförderliche Erfahrungen gesammelt und (auch) in diesem Bereich überzeugende Leistungen erbracht haben, besser geeignet sein können als Bedienstete, die entsprechende beförderungsförderliche Erfahrungen - aus welchem Grund auch immer - noch nicht aufweisen.
11Der Antrag hat aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man zu Gunsten der Antragstellerin eine identische Eignungsnote aller Bewerber in Bezug auf das angestrebte Beförderungsamt unterstellen würde. Denn in diesem Fall würde der maßgebliche Qualifikationsvergleich nach wie vor zu Gunsten der Beigeladenen ausgehen, weil sie mit Blick auf die Ausprägungsgrade ihrer Befähigung besser abschneidet als die Antragstellerin. Dieser Qualifikationsvorsprung ist zwar klein, aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG beachtlich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung nicht unmittelbar auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat, weil er die Antragstellerin als einzige der insgesamt sieben Konkurrenten bereits auf der Eignungsebene auf den letzten Platz des Bewerberfeldes gesetzt hatte. Aus den Auswahlerwägungen im Übrigen und namentlich aus den dezidierten Ausführungen zum Vergleich der weiteren Bewerber untereinander ergibt sich aber zwingend, dass der Antragsgegner auch im Verhältnis von Beigeladener und Antragstellerin auf diesen Befähigungsvorsprung zurückgegriffen hätte, wenn es nach seinen Auswahlerwägungen darauf angekommen wäre.
12Nach alledem kommt es auf den von der Antragstellerin hilfsweise thematisierten Leistungsvergleich nach Maßgabe der Vorbeurteilungen nicht an. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin überhaupt auf ihrem derzeitigen Dienstposten befördert werden könne, obwohl sie auf dieser Stelle keine Funktionen wahrnehme, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhebe (vgl. erneut Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A).
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 GKG.
15Rechtsmittelbelehrung
16Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
17Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 52 Abs. 1 und 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1958/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1322/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2076/16 1x (nicht zugeordnet)