Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 3298/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die gesundheitliche Eignung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei einer Psoriasis.
3Der am 00.00.2000 geborene Kläger bewarb sich im Januar diesen Jahres beim Beklagten für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 zum September 2026. Der Kläger gab in seiner Bewerbung an, seit dem fünften Lebensjahr an einer Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) zu leiden, die aktuell mit Risankizumab behandelt werde. Dazu legte er eine die Erkrankung bestätigende hautärztliche Bescheinigung vor.
4Mit Schreiben vom 24.02.2025 hörte der Beklagte den Kläger unter Verweis auf die Psoriasis unter Medikation mit Risankizumab zur beabsichtigten Ablehnung seiner Bewerbung aufgrund von Polizeidienstuntauglichkeit an.
5Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 09.03.2025 Stellung und gab zur Begründung an:
6Die nur per Ferndiagnose erfolgte Einschätzung sei nicht mehr zeitgemäß und lasse die medizinische Entwicklung der letzten 20 Jahre völlig außer Acht. Dass eine Psoriasis als absoluter Ausschlussgrund angesehen werde, verstoße gegen das Willkürverbot. Aufgrund der Medikation mit Risankizumab (alle drei Monate eine Spritze) sei er seit sieben Jahren völlig beschwerdefrei. Eine Psoriasis sei heute sehr gut kontrollierbar. Solange sie entsprechend behandelt werde, stelle sie keinen Ausschlussgrund für die Aufnahme in den Polizeidienst mehr dar. In anderen Bundesländern werde dies bei der Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit berücksichtigt.
7Mit Bescheid vom 13.03.2025 lehnte der Beklagte die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen Polizeidienstuntauglichkeit ab und begründete dies im Wesentlichen mit dem Bestehen der Psoriasis vulgaris unter Behandlung mit Risankizumab. Unter Verweis auf eine Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. B. vom 12.03.2025 wurde dazu u.a. ausgeführt: Die Ursache einer Psoriasis sei nicht voll geklärt. Der Verlauf sei unvorhersehbar. Eine Manifestation der Erkrankung könne durch Infekte und Traumen (auch psychische Belastungssituationen, denen Polizeibeamte in besonderem Maße ausgesetzt sein könnten) gefördert werden. Mit der vorliegenden Gesundheitsstörung und deren Behandlung könne der Kläger nicht in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt eingesetzt werden, ohne ihn einem vermeidbaren gesundheitlichen Risiko auszusetzen. Verwiesen wurde dazu auf die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300). Diese nenne daher in Anlage 1 Merkmal-Nr. 3.1.1 „akute, chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut „sowie unter Merkmal-Nr. 2.3.1 „herabsetzendes Immunsystem“ als Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen. So könne dienstlicherseits die erforderliche Hautbehandlung und -pflege beispielsweise bei mehrtägigen Einsätzen aus besonderem Anlass (Bereitschaftspolizei) nicht sichergestellt werden. Die Notwendigkeit der regelmäßigen Hautpflege bestehe unabhängig von der medikamentösen Behandlung. Das Tragen der dienstlichen Kopfbedeckung sowie ggf. erforderlicher Brandschutzhauben oder Schutzhelme sei ebenfalls nicht uneingeschränkt möglich. Das Medikament Risankizumab werde angewendet bei mittelschwerer bis schwerer Plaque-Psoriasis und bei Psoriasis Arthritis. Zu den häufigsten Nebenwirkungen zählten Infektionen der oberen Atemwege aufgrund teilweiser Unterdrückung des Immunsystems.
8Der Kläger hat am 13.04.2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an:
9Er sei aktuell polizeidiensttauglich. Die Ablehnung sei unter Verwendung von Textbausteinen zustande gekommen, die ausschließlich auf extreme Ausnahmefälle zuträfen. Eine Untersuchung habe unverändert nicht stattgefunden. Dies zeige, dass die Psoriasis in Anwendung der PDV 300 (weiterhin) zu Unrecht als absoluter Ablehnungsgrund angesehen werde. Die medikamentöse Therapie werde von ihm gut vertragen und führe nicht zu Nebenwirkungen. Eine Häufung von Infektionen der oberen Atemwege sei nicht gegeben. Der Hautbefund sei unter der Therapie frei. Nach den aktuell ermittelten Werten sei ein „sensationeller“ Hautbefund gegeben. Der PASI-Wert für die Ausdehnung und Ausprägung der Hautveränderung liege bei 1 (bei einer Skala von 0-72), der DLQI-Wert für Auswirkungen auf die Lebensqualität bei 0 (Skala von 0-30) und der Pruritus-NRS-Wert für den Juckreiz bei 0 (Skala von 0-10). Der Kläger verweist dazu auf eine fachärztliche Bescheinigung der dermatologischen Klinik der H.-Universität K. im E.-Hospital K. vom 26.03.2025, die zudem eine „mittelschwere bis schwere Psoriasis L40.70! G“ attestiert.
10Er trägt weiter vor: Bei richtiger Diagnose und Einstellung werde durch die Therapie nur die Überfunktion des Immunsystems auf ein normales Maß reduziert. Die Behauptung, mehrtägige Einsätze, das Tragen dienstlicher Kopfbedeckung sowie ein Einsatz in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes sei ihm nicht uneingeschränkt möglich, sei nicht belegt. Das Tragen von Körperschutzausstattung werde unter der systemischen Therapie nicht zu einer Verschlechterung seines Hautzustandes führen. Der Polizeidienst sei für ihn nicht mehr gesundheitsgefährdend als für alle übrigen Bewerber. Alle vom Beklagten geäußerten Bedenken beträfen im Übrigen fast ausschließlich die ersten drei bis vier Jahre der beabsichtigten Dienstlaufbahn, denn sein Ziel sei ein Wechsel zur Kriminalpolizei. Im Übrigen sei eine Psoriasis bei der Bundeswehr offensichtlich kein Kriterium, die Tauglichkeit eines Bewerbers in Frage zu stellen. Der Kläger verweist dazu auf einen fachärztlichen Aufsatz mit dem Titel „Psoriasis vulgaris – Management und Versorgung durch den Truppenarzt“, WMM 2023, 474 ff.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2025 zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kläger sei wegen der Psoriasis vulgaris unter Medikation mit Risankizumab zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstuntauglich. Daher komme es auf eine prognostische Beurteilung nicht an. Ein Bewerber sei auch dann im Einstellungszeitpunkt gesundheitlich nicht geeignet, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einhergehe. Der Dienstherr wäre hier aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetze. Der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit werde maßgeblich durch die PDV 300 bestimmt. Sie fasse aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen ärztliche Erfahrungssätze zusammen, welche die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die seelische Belastbarkeit berücksichtigten. Im Weiteren verweist der Beklagte auf die weiteren Stellungnahmen der Polizeiamtsärztin vom 28.07.2025 und vom 24.10.2025, die ihre Einschätzung bekräftigt und ergänzend ausführt: Der Kläger sei polizeidienstuntauglich, da er mit der bestehenden Hauterkrankung und der systemischen Behandlung von vornherein nicht in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden könne, ohne dass er einem vermeidbaren gesundheitlichen Risiko ausgesetzt würde. Der Kläger sei lebenslang und unheilbar erkrankt. Die Behandlung der mittelschweren bis schweren Psoriasis erfolge zusätzlich zur lokal wirksamen Hautbehandlung mit einer systemisch wirksamen Therapie, wenn der Therapieerfolg von äußerlich angewendeten Arzneimitteln ausbleibe. Das Medikament Risankizumab, ein entzündungshemmender monoklonaler Antikörper aus der Gruppe der Interleukin-23-Inhibitoren, wirke an spezifischen Stellen im Entzündungsprozess und unterdrücke Teile des Immunsystems. Nicht richtig sei, dass nur die Überfunktion des Immunsystems auf ein normales Maß reduziert werde. Das Medikament reduziere die Entzündung und könne somit dazu beitragen, die Anzeichen der Psoriasis wie Brennen, Jucken, Schmerzen, Rötungen und Schuppung zu verringern. Es sei daher glaubhaft, dass sich die Krankheitszeichen unter der laufenden Behandlung deutlich verringert haben. Allerdings stelle der aktuelle Hautbefund eine momentane Situation unter Alltagsbelastung dar, die nicht mit der Hautbelastung im Polizeivollzugsdienst vergleichbar sei. Der Polizeiberuf stelle, insbesondere auch mit den psychischen Belastungssituationen, denen Polizeibeamte in besonderem Maße ausgesetzt würden und die Hauterkrankung meist verschlechterten, eine nicht vorhersehbare zusätzliche Belastung für die Haut dar. Eine besondere Belastung für die Haut ergebe sich insbesondere auch durch das Tragen der Körperschutzausstattung (KSA), das bei Bereitschaftspolizeieinsätzen der Regelfall sei und auch im Posten- und Streifendienst regelmäßig erfolge, und daneben durch den häufig notwendigen Einsatz von Hautdesinfektionsmitteln. Auf eine persönliche Vorstellung des Klägers sei verzichtet worden, da der nicht in Zweifel gezogene aktuell gute Hautbefund unter der Behandlung mit Risankizumab hier nicht entscheidungsrelevant sei. Es sei die Therapie mit einem monoklonalen Antikörper im Polizeidienst wegen der Nebenwirkungen kritisch zu sehen. Risankizumab erhöhe das Infektionsrisiko und solle daher bei Patienten mit bekannten Risikofaktoren für eine Infektion vorsichtig angewendet werden. Zu den häufigsten Nebenwirkungen zählten neben Kopfschmerzen und Müdigkeit, Infektionen der oberen Atemwege. Auch sei das Risiko für eine Lungentuberkulose erhöht. Eine bereits bestehende Infektion müsse vor Beginn der Behandlung ebenso ausgeschlossen werden wie andere aktive Infektionen. Der Impfstatus müsse geprüft werden, da Aktivimpfungen mit abgeschwächten Lebenderregern während der Behandlung nicht oder nur eingeschränkt möglich seien. Denn es bestehe durch diese gerade die Gefahr der Erkrankung. Der Polizeiberuf stelle mit seinen verschiedenen Verwendungen eine besondere Belastung für das Immunsystem da. Es komme regelmäßig zu engen körperlichen Kontakten und Auseinandersetzungen mit Menschen mit schlechter gesundheitlicher Verfassung mit aktiven Infektionen (u.a. auch Lungentuberkulose z.B. bei Obdachlosen). Auch komme es häufig zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten durch Anspucken, Anschreien oder Anhusten. Insbesondere durch körperliche und verbale Auseinandersetzungen mit dem polizeilichen Gegenüber komme es von diesen Personen zu einer vermehrten Aerosolabgabe mit einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr, insbesondere für Atemwegsinfektionen. Daher sei der Polizeidienst für den Bewerber mit Immunsuppression gefährdender als für Bewerber mit intaktem Immunsystem. Die gesundheitliche Eignung müsse aber für alle Verwendungen gegeben sein.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der Bescheid vom 13.03.2025 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
20Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II geht mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher (vgl. § 15 Abs. LVOPol).
21Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris Rn. 9 ff.
23Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
24Vgl. 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">Rn. 10 ff.; 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 67 ff.
25In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 24 m.w.N.
27Dies gilt gleichermaßen für die medizinische Bewertung durch einen Polizeiarzt. Der Polizeiarzt hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.
28OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2021 - 1 E 869/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.
29Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.
30Vgl. 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">Rn. 12 ff.; 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 69 ff.
31Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann daher wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist oder der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.
32Vgl. 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">Rn. 16 ff.; Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4/24 -, juris Rn. 21 ff., 23; 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 77 ff.
33Der letztgenannte Maßstab bezieht sich jedoch allein auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden ist. Diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers gerade voraus.
34Vgl. 2 VR 2/17, Beschluss, 11.04.2017, Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung, Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4/24 -, juris, Rn. 24 ff., 28.; Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris, 2 VR 2/17, Beschluss, 11.04.2017, Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung, Langtext vorhanden">Rn. 14.
35Dabei trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung, und daher auch für die gesundheitliche Eignung. Er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet.
36Vgl. 2 VR 2/17, Beschluss, 11.04.2017, Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung, Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4/24 -, juris, Rn. 27, 2 VR 2/17, Beschluss, 11.04.2017, Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung, Langtext vorhanden">Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris, 2 VR 2/17, Beschluss, 11.04.2017, Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung, Langtext vorhanden">Rn. 13; 6 B 50/22, Beschluss, 14.04.2022, Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst trotz Fruktose- bzw. ..., Langtext vorhanden">OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2022 - 6 B 50/22 -, juris, 6 B 50/22, Beschluss, 14.04.2022, Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst trotz Fruktose- bzw. ..., Langtext vorhanden">Rn. 9.
37Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist – wie ausgeführt – zu beurteilen, ob der Bewerber (gegenwärtig) den Anforderungen genügt oder ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.
38Vgl. 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris 2 C 12/11, Urteil, 25.07.2013, Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; ..., Langtext vorhanden">Rn. 24 ff., Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4/24 -, juris Rn. 19; 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 89 ff., und Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22, Beschluss, 15.09.2022, Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - hier: ..., Langtext vorhanden">6 B 994/22 -, juris 6 B 994/22, Beschluss, 15.09.2022, Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - hier: ..., Langtext vorhanden">Rn. 21.
39Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeidienst, hier in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4/24 -, juris Rn. 29.
41Allerdings ist zu beachten, dass die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit voraussetzt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol).
42Die Polizeidiensttauglichkeit ist nicht mit der Polizeidienstfähigkeit gleichzusetzen. Während die Polizeidiensttauglichkeit "die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst" betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die "gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten" (vgl. Nr. 1.2 PDV 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - Ausgabe 2012). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der - zudem von der allgemeinen Dienstfähigkeit abzugrenzenden - Polizeidienstfähigkeit einerseits und der Polizeidiensttauglichkeit andererseits.
43Vgl. 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 93.
44Für die Bejahung der Polizeidienstfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte allgemein dienstfähig, also aktuell – gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen – in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeivollzugsbeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sind sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Genügt er den damit einhergehenden gesundheitlichen Anforderungen nicht, ist er polizeidienstunfähig. Dies ist der Fall, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist, aber auch dann, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugs-dienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. Denn dann ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetzt.
45Vgl. 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 95 ff. m. w. N.
46Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hat sich demgegenüber nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen. Ist der Bewerber jedoch bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstunfähig, darf er mangels Polizeidiensttauglichkeit nicht eingestellt werden.
47Vgl. 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 98.
48Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen.
49Vgl. 2 B 52/03, Beschluss, 03.06.2004, Entlassung eines Beamten auf Widerruf; Polizeivollzugsdienst, Langtext vorhanden">BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris 2 B 52/03, Beschluss, 03.06.2004, Entlassung eines Beamten auf Widerruf; Polizeivollzugsdienst, Langtext vorhanden">Rn. 5; 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris 6 A 2111/14, Urteil, 30.11.2017, Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Polizeidienstfähigkeit, Langtext vorhanden">Rn. 69 f. m. w. N.
50Der Dienstherr kann die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der körperlichen Eignung durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 206/17 -, juris Rn.67 m. w. N.
52Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1 Merkmalsnummern festlegt, deren Vorliegen die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die von einer Bund-Länder-Kommission aus Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten erarbeitet wird, durch die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern zur Einführung empfohlen wird und sodann von den jeweiligen Innenministerien für ihren Hoheitsbereich per Anordnung in Kraft gesetzt wird.
53Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann jedoch nicht ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Vielmehr ist auch dann, wenn eine Erkrankung in der PDV 300 als Merkmal genannt ist, das die Polizeidiensttauglichkeit "grundsätzlich" (hier wohl gebraucht in der Bedeutung von "ausnahmslos", also offenbar generell und ungeachtet ihrer Schwere und Ausprägung im Einzelfall) ausschließt, von der Behörde stets von sich aus zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung auf den Einzelfall zu übertragen ist oder ob eine Abweichung geboten ist, um den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Dies ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich und es sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls insbesondere darauf in den Blick zu nehmen, ob die Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis beruht.
54Vgl. 6 A 1476/22, Beschluss, 11.07.2024, Zur Polizeidiensttauglichkeit einer an Diabetes Typ I erkrankten Polizeikommissarin, Langtext vorhanden">OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 A 1476/22 -, juris 6 A 1476/22, Beschluss, 11.07.2024, Zur Polizeidiensttauglichkeit einer an Diabetes Typ I erkrankten Polizeikommissarin, Langtext vorhanden">Rn. 8; Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22, Beschluss, 15.09.2022, Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - hier: ..., Langtext vorhanden">6 B 994/22 -, juris 6 B 994/22, Beschluss, 15.09.2022, Teilnahme am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - hier: ..., Langtext vorhanden">Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2025 - 5 LC 58/22 -, juris Rn. 103 m.w.N.
55Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte den Kläger wegen Polizeidienstuntauglichkeit als gesundheitlich ungeeignet für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ablehnen.
56Dem Kläger fehlt die Polizeidiensttauglichkeit bereits wegen aktueller Polizeidienstunfähigkeit. Denn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes würde aufgrund seiner individuellen Konstitution mit – für das beklagte Land aus Gründen der Fürsorgepflicht i. S. d. § 45 BeamtStG zu vermeidenden – Gesundheitsrisiken einhergehen.
57Der Kläger leidet unter einer Psoriasis vulgaris, die aktuell behandelt wird mit einer sogenannten systemischen Therapie und hier mit dem monoklonalen Antikörper Risankizumab. Deswegen sind vornehmlich Tätigkeiten, bei denen sich der Kläger einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen würde, zu vermeiden.
58Dies ergibt sich aus den plausiblen und nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Ausführungen der Polizeiärztin in ihren Stellungnahmen vom 12.03.2025, 28.07.2025 und 24.10.2025 sowie den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung.
59Dabei ist das Vorliegen einer Psoriasis vulgaris und ein aktuell guter Hautbefund unter Behandlung mit Risankizumab, wie sie dem Kläger in der mit der Klagebegründung vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 26.03.2025 attestiert wurde („mittelschwere bis schwere Psoriasis L 40.70! G, ... Die Systemtherapie mit Risankizumab werde gut vertragen; ... Der Hautbefund ist fast frei unter der Therapie. ...stabile Krankheitskontrolle mit einem aktuellem PASI: 1, DLQI: 0 und Pruritus NRS 0/10“) zwischen den Beteiligten unstreitig. Dazu führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuternd aus, dass vor Beginn der systemischen Behandlung über die Hälfte seines Körpers betroffen gewesen sei, es aber seit Beginn nur noch vereinzelt betroffene Hautstellen gebe.
60Daher bedurfte es zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung im vorliegenden Fall nicht notwendig einer persönlichen Vorstellung des Klägers zur polizeiärztlichen Untersuchung.
61Vor dem Hintergrund dieser Diagnose und Behandlung sind einschlägig hier die in der Anlage 1 zur PDV 300 bezeichneten Merkmale mit der Nr. 3.1.1: „akute, chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut, z.B. Psoriasis vulgaris“ und der Nr. 2.3.1: „herabgesetztes Immunsystem“, die die Polizeidienstfähigkeit bzw. -tauglichkeit grundsätzlich ausschließen. Dem stehen laut Anlage 1 konkret gegenüber folgende „Ergänzende Hinweise zu den Anforderungen an den Polizeidienst (Nr. 1.2)“ zu Nr. 3.1.1.: eine „erhöhte Beanspruchung der Haut im Polizeivollzugsdienst, z.B. durch mechanische Beanspruchung, Kälte, Feuchtigkeit oder UV-Strahlung, längeres, ggf. mehrtägiges, Tragen von Dienstkleidung und Schutzausstattung, z.B. Handschuhe, Gehörschutz, Helm“ und bezüglich Nr. 2.3.1: eine „stabile Immunkompetenz gegenüber Umwelteinflüssen und Infektionsgefährdungen“.
62Die Heranziehung und Anwendung der PDV 300 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Polizeiärztin – und dem folgend auch der Beklagte – hat sich dabei nicht auf eine Bindungswirkung dieser Verwaltungsvorschrift gestützt, sondern den vorliegenden Einzelfall, konkret das krankheits- und behandlungsbezogene Vorbringen des Klägers, berücksichtigt.
63Die Polizeiärztin hat bezogen auf den Fall des Klägers zu den einschlägigen Merkmalen plausible und nachvollziehbare Ausführungen gemacht.
64Danach ist hier maßgeblich für die Annahme der aktuellen Polizeidienstunfähigkeit das Merkmal-Nr. 2.3.1 „herabgesetzten Immunsystem“ wegen der gegenwärtigen immun-suppressiven Medikation mit einem monoklonalen Antikörper, hier Risankizumab, und der dadurch als gegeben anzusehenden Nebenwirkung der erhöhten Infektionsanfälligkeit des Klägers. Das Merkmal-Nr. 3.1.1 die Haut betreffend und damit einhergehende Einschränkungen würden erst dann verstärkt relevant, wenn das Medikament, beispielsweise aufgrund von akuten Infektionen oder wegen einer Medikamentenanpassung, abgesetzt werden müsste.
65Zum Merkmal „Haut“ hat die Polizeiärztin erläuternd ausgeführt, dass man berücksichtigen müsse, dass der aktuelle Hautbefund eine momentane Situation unter Alltagsbelastung darstelle, die nicht mit der Hautbelastung im Polizeivollzugsdienst vergleichbar sei. Da es sich um eine chronische Erkrankung handele, deren Ursache nicht voll geklärt und deren Verlauf nicht vorhersehbar sei, stelle der Polizeiberuf insbesondere auch mit den psychischen Belastungssituationen und mit den Belastungen des Wechseldienstes, denen Polizeibeamte in besonderem Maße ausgesetzt würden und die Hauterkrankung meist verschlechterten, eine nicht vorhersehbare zusätzliche Belastung für die Haut dar. Als besondere Belastungen für die Haut benennt die Polizeiärztin beispielhaft das Tragen der wenig atmungsaktiven Körperschutzausstattung (KSA). Das vermehrte Schwitzen beim Tragen der KSA führe zu einer erheblichen Belastung vorbelasteter Haut mit erhöhter Gefahr von Juckreiz, Ekzemen sowie bakteriellen, viralen und Hautpilzinfektionen. Dabei ist ersichtlich nicht zu beanstanden, dass der Einsatz der KSA nicht als Ausnahmetatbestand, sondern als Regelfall bei Bereitschaftspolizeisätzen und regelmäßig auch im Posten- und Streifendienst vorkommend angenommen wird. Die Polizeiärztin hat darüber hinaus nachvollziehbar als weitere wesentliche Hautbelastung im Polizeivollzugsdienst den häufigen notwendigen Einsatz von Hautdesinfektionsmitteln benannt. Zudem könne die bei der bestehenden Hauterkrankung - neben der systemischen Therapie - erforderliche Hautbehandlung und ‑pflege, beispielsweise bei mehrtägigen Einsätzen aus besonderem Anlass (Bereitschaftspolizei), nicht sichergestellt werde. Nach den Angaben der Polizeiärztin in der mündlichen Verhandlung ist eine Hautpflege auch dann notwendig, wenn aufgrund der Medikation keine betroffenen Hautstellen vorliegen.
66Die Polizeiärztin hat dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass aktuell zwar ungewiss sei, ob bzw. inwieweit die systemische Therapie unter den benannten besonderen hautrelevanten Belastungen des Polizeivollzugsdienstes ihre Wirkung verlieren würde. Gewiss sei jedoch die immunsuppressive Wirkung der systemischen Therapie und die dadurch bedingte Nebenwirkung in Gestalt der erhöhten Infektionsgefahr. Zu dem insoweit relevanten Merkmal-Nr. 2.3.1 hat die Polizeiärztin bereits mit ihren Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, das Medikament Risankizumab sei ein entzündungshemmender monoklonaler Antikörper, der an spezifischen Stellen im Entzündungsprozess wirke und Teile des Immunsystems unterdrücke. Nicht richtig sei, dass nur die Überfunktion des Immunsystems auf ein normales Maß reduziert werde. Das Medikament erhöhe das Risiko für Infektionskrankheiten und solle daher bei Patienten mit bekannten Risikofaktoren für eine Infektion vorsichtig angewendet werden. Vor allem die zu den häufigsten Nebenwirkungen zählenden Infektionen der oberen Atemwege seien hier problematisch. Auch sei das Risiko für eine Lungentuberkulose erhöht. Eine bereits bestehende Infektion müsse vor Beginn der Behandlung ebenso ausgeschlossen werden, wie andere aktive Infektionen. Lebendimpfstoffe – also Impfungen mit abgeschwächten Lebenderregern – sollen während der Behandlung nicht verabreicht werden. Patienten mit intaktem Immunsystem würden aufgrund der Impfung einen Immunschutz aufbauen, bei immunsupprimierten Patienten, wie dem Kläger unter der Behandlung mit Risankizumab, würde ansonsten die Gefahr bestehen, dass sein Immunsystem nicht mit dem abgeschwächten Erreger zurechtkomme und er gerade die Erkrankung bekomme, gegen die die Impfung hätte schützen sollen. Der Polizeiberuf stelle mit seinen verschiedenen Verwendungen eine besondere Belastung für das Immunsystem dar. Denn es komme regelmäßig zu engen körperlichen Kontakten und Auseinandersetzungen mit Menschen mit schlechter gesundheitlicher Verfassung mit aktiven Infektionen (u.a. auch Lungentuberkulose z.B. bei Obdachlosen). Es komme auch häufig zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten durch Anspucken, Anschreien oder Anhusten, teilweise auch zum Kontakt mit Exkrementen, so geschehen beispielsweise bei Einsätzen im Hambacher Forst, wie die Polizeiärztin in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausführte. Insbesondere durch körperliche und verbale Auseinandersetzungen mit dem polizeilichen Gegenüber komme es von diesen Personen zu einer vermehrten Aerosolabgabe mit einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr, insbesondere für Atemwegsinfektionen.
67Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Klägers, dass die polizeiärztliche Beurteilung nicht mehr zeitgemäß sei und die medizinische Entwicklung der letzten 20 Jahre völlig außer Acht lasse, nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung zu begründen. Der Umstand, dass sich die Behandlung dieser Erkrankung, insbesondere durch den Einsatz systemischer Therapien, für die Betroffenen mittlerweile erheblich verbessert hat und der Kläger unter Alltagsbelastungen einen fast freien Hautbefund unter der Therapie aufweist, zieht die Polizeiärztin ausdrücklich nicht in Zweifel. Dass aber die Belastungen des Polizeivollzugsdienstes erheblich sind und der Beklagte im Falle einer Einstellung des Klägers aufgrund der Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen müsste, dass dieser nicht in Aufgabenbereichen eingesetzt wird, in denen insbesondere die genannten Belastungen des Immunsystems zu erwarten sind, wurde ausgeführt. Dabei ist es in Ansehung des eingangs dargestellten Maßstabes der Polizeidienstfähigkeit für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes als Voraussetzung für die Polizeidiensttauglichkeit – nämlich der Einsetzbarkeit zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung, die dem statusrechtlichen Amt entspricht – irrelevant, dass diese Belastungen, je nach Ausrichtung einer – im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur gedachten – Laufbahn eines Polizeibeamten des gehobenen Dienstes, diesen nicht in jedem Fall während seiner gesamten Lebensdienstzeit treffen würden.
68Es gibt auch darüber hinaus keinen Anhalt dafür, dass die polizeiärztlichen Stellungnahmen erkennbare Mängel aufweisen, also sie nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Polizeiärztin geben.
69Der Einwand des Klägers, dass bei der Bundeswehr die Diagnose Psoriasis vulgaris offensichtlich kein Kriterium sei, die Tauglichkeit eines Bewerbers infrage zu stellen, ist für den vorliegenden Fall weder relevant noch ersichtlich zutreffend. Zum einen steht dem Dienstherrn – wie eingangs ausgeführt – hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der Laufbahn, hier des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, ein weiter Einschätzungsspielraum zu, für den Überlegungen und Maßstäbe der Bundeswehr nicht maßgeblich sein müssen und nach Beklagtenangaben auch nicht sind. Zum anderen lässt der vom Kläger vorgelegte Aufsatz „Psoriasis vulgaris – Management und Versorgung durch den Truppenarzt“ den behaupteten Schluss ersichtlich nicht zu, sondern stützt vielmehr die polizeiärztlichen Ausführungen. Der Aufsatz verhält sich nur zum Management und zur Versorgung dieser Erkrankung. Dazu wird ausgeführt, dass wehrmedizinisch bei Einsatz dieser Medikamente (systemische Therapien) die Auswirkung auf die Dienst- und Verwendungsfähigkeit von besonderer Relevanz sei, sodass die Einleitung stets dem Facharzt überlassen werden sollte. Weiter heißt es dort, dass die Einsatz-verwendungsfähigkeit eines Soldaten durch Biologika und JAK-Inhibitoren im Rahmen einer Systemtherapie grundsätzlich beeinträchtigt werde und dass System-therapeutika zu einer signifikanten Immunsuppression führten. Daraus resultiere bei den betreffenden Patienten eine höhere Anfälligkeit gegenüber Infekten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung.
70Dass in anderen Bundesländern eine Psoriasis vulgaris, wie konkret die des Klägers, d. h. eine mittelschwere bis schwere (ICD-10: L 40.70 G) unter systemischer Behandlung mit Risankizumab in Anwendung der bundeseinheitlichen PDV 300 eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst zur Folge hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
71Nach alledem besteht von vorneherein keine uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit des Klägers, da das beklagte Land im Falle einer Einstellung des Klägers aufgrund der Fürsorgepflicht dafür Sorge tragen müsste, dass dieser möglichst nicht in Aufgabenbereichen eingesetzt wird, in denen die genannten besonderen Belastungen des Immunsystems auftreten.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73Rechtsmittelbelehrung
74Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
75Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
76Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
77Beschluss
78Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
7910.000,00 Euro
80festgesetzt.
81Gründe
82Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
83Rechtsmittelbelehrung
84Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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- BeamtStG § 45 Fürsorge 2x
- VwGO § 113 1x
- § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 12.11 5x (nicht zugeordnet)
- 6 B 994/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 12/11 8x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2111/14 24x (nicht zugeordnet)
- 2 A 5.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 869/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 4/24 5x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 2/17 5x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 2.17 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 50/22 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 994/22 6x
- 2 B 52/03 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 52.03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 206/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1476/22 3x (nicht zugeordnet)
- 5 LC 58/22 1x (nicht zugeordnet)