Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2597/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die im Jahre 1948 geborene Klägerin begehrte mit bei der Beklagten am 11. September 2019 eingegangenem Antrag die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass in ihren ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei, wohingegen aufgrund einer Änderung im Jahre 2017 in ihren aktuellen Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen sei. Ferner gab sie an, dass ihre im Jahre 1925 geborene Mutter und deren im Jahre 1888 geborener und im Jahre 1943 gestorbener Vater deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Ihre Mutter und deren Vater seien im Jahre 1941 zwangsumgesiedelt worden. Seit ihrer Geburt habe sie – die Klägerin – ebenso wie ihre Mutter und deren Vater zuvor unter Kommandanturaufsicht gestanden. Ihrem Antrag fügte sie namentlich Unterlagen betreffend die Änderung ihres Nachnamens sowie der Eintragung ihrer Nationalität bei. Ferner legte sie ein im Jahre 2019 ausgestelltes ärztliches Gutachten vor, das im Falle der Klägerin empfiehlt, psycho-emotionale Belastungen zu vermeiden. Weitere ärztliche Dokumente bescheinigen der Klägerin einen beidseitigen neurosensorischen Hörverlust und empfehlen die Vermeidung psychischer Spannungen. In den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen findet sich ferner eine auf deren Großmutter mütterlicherseits lautende Rehabilitationsbescheinigung aus dem Jahre 1993, ausweislich derer die Mutter der Klägerin im Jahre 1941 als Deutsche Repressalien unterworfen wurde. Eine ebenfalls im Jahre 1993 ausgestellte Rehabilitationsurkunde bescheinigt der Mutter der Klägerin, im Jahre 1941 zwangsumgesiedelt worden zu sein. Im Jahre 2006 wurde auch für die Klägerin selbst eine Rehabilitationsurkunde ausgestellt. Im Nachgang bat die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2021, dem weitere ärztliche Unterlagen beigefügt waren, um „eine Befreiung vom Sprachtest“. Überdies führte sie aus, dass ihre Mutter geheiratet habe, als sie – die Klägerin – noch ein Kind gewesen sei. Obwohl sie als Deutsche geboren worden sei, habe sie deswegen nicht durchsetzen können, dass auch ihre Dokumente sie als deutsche Volkszugehörige auswiesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren zudem verschlechtert, sie habe nicht bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz die Absicht gehabt, nicht an einem Sprachtest teilzunehmen. Ergänzend legte die Klägerin eine im Jahre 2021 ausgestellte Archivbescheinigung vor, die die Angaben enthält, dass die Mutter der Klägerin Deutsche gewesen sei und in den „Kohlengruben der Siedlung Baikonur“ sowie als „Wäscherin des Kombinats zu Baikonur“ gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 29. September 2022 bat die Beklagte die Klägerin um Teilnahme an einem Sprachtest. Ausweislich des insoweit angefertigten Anhörungsprotokolls war mit der Klägerin trotz einiger Mängel ein Gespräch auf Deutsch möglich.
3Mit Bescheid vom 14. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin erstmals im Jahre 1962 anlässlich der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die Möglichkeit gehabt habe, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Möglichkeit habe die Klägerin nicht genutzt, auch habe sie sich bei der Ausstellung der Geburtsurkunden ihrer Kinder ausdrücklich zum russischen Volkstum bekannt. Erst im Jahre 2017 habe sie ihre Nationalität behördlicherseits ändern lassen. Die Gesamtumstände sprächen dafür, dass sich die Klägerin mit dieser im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgten Änderung ihrer Nationalität nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es handele sich vielmehr um ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die von ihr erstrebte Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz.
4In einem Schreiben des seinerzeit Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2023 teilte dieser mit, dass sich die Begründung des Belehnungsbescheides nicht erschließe. Ferner teilte er mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid „auf separatem Wege Einspruch erhoben“ werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Geburtsurkunden ihrer Mutter und ihrer Großeltern mütterlicherseits vorgelegt habe. Da die Mutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob diese das von der Klägerin geltend gemachte Vertreibungsschicksal erlitten habe. Auf eine Abstammung von ihrem Großvater mütterlicherseits könne sich die Klägerin ebenso wenig berufen, da dieser nach deren Angaben bereits im Jahre 1943 verstorben sei.
5Am 10. Mai 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.
6Zur Begründung führt sie aus, dass sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergebe, dass sich ihre Mutter zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ferner habe sie auch nachgewiesen, dass ihre Mutter von einem deutschen Volkszugehörigen, ihrem Großvater mütterlicherseits abstamme. Dieser habe sich entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nachweislich vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt. Auch sei ihr Großvater mütterlicherseits in die Geburtsurkunde ihrer Tante – derjenigen der Klägerin – mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen worden. Sie habe zudem dargelegt, dass ihr Großvater mütterlicherseits innerhalb der Familie die deutsche Sprache und Kultur bewahrt und aktiv weitergegeben habe. Dadurch sei eine deutsche Volkszugehörigkeit auch ihrer Mutter begründet worden, obschon ihr Großvater mütterlicherseits im Jahre 1943 verstorben sei. Deswegen könne sie – die Klägerin – sich hinsichtlich der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auf ihre Abstammung von ihrer Mutter berufen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie macht geltend, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Abstammung von ihrer Mutter oder deren Eltern berufen könne. Im Hinblick auf die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin ergebe sich dies bereits daraus, dass diese russische Volkszugehörige gewesen sei. Nachweise dafür, dass sich der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt habe und darüber hinaus der die Familie und damit auch die Mutter der Klägerin prägende Elternteil gewesen sei, lägen nicht vor. Hinzu komme, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin als Bezugsperson auch deshalb ausscheide, weil er an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen nicht mehr gelebt habe. Sie – die Beklagte – habe auch nicht gänzlich in Abrede gestellt, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Schließlich habe die Familie ein Vertreibungsschicksal erlitten. Zum Nachweis habe es auch nicht der Vorlage eines Lebenslaufes der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin bedurft, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handele und dieses zudem nichts über die Bekenntnislage des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt aussage. Genaue Daten und eine Beschreibung der Umstände, die zur Zwangsumsiedlung geführt hätten, würden darin ebenso wenig wiedergegeben. Der Lebenslauf enthalte lediglich den Hinweis, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin gearbeitet habe und die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin sich um die Kinder gekümmert habe. Es lasse sich daher nicht eindeutig feststellen, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin für die Bekenntnislage in der Familie prägend gewesen sei. Zudem sei unklar, ob der Großvater mütterlicherseits der Klägerin im Jahre 1941, als die Mutter der Klägerin das 16. Lebensjahr vollendet habe, überhaupt noch bei der Familie gewesen oder möglicherweise zum Dienst in der Trudarmee herangezogen worden sei. Insgesamt lägen ohnehin lediglich wenige Informationen zum Großvater mütterlicherseits der Klägerin vor. Der Beschluss über die (vorzeitige) Befreiung der Mutter der Klägerin aus der Sondersiedlung lege jedenfalls den Schluss nahe, dass eine eindeutige Prägung durch die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin stattgefunden habe, da diese darin als russische Volkszugehörige bezeichnet werde, auch wenn ihr dieser Beschluss nur bedingt zugerechnet werden könne.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
15Der Bescheid vom 14. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.
16Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.
17Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Klägerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt.
18Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.
19BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12.
20Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.
21BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f.
22Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Obschon die Klägerin vor dem Inkrafttreten des § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953 geboren wurde, ist diese Vorschrift auch in ihrem Falle anzuwenden. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hatte, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wurde. Das Bekenntnis musste im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.
23BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20.
24Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. bestand in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne konnte sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentierten. Zum anderen konnte ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.
25Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21.
26Ausgehend davon kann die Klägerin eine deutsche Abstammung zunächst nicht von ihrem Großvater mütterlicherseits herleiten. Denn ungeachtet dessen, dass dieser deutscher Volkszugehöriger gewesen sein dürfte, hat der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zu dem in ihrem Falle nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG maßgeblichen Stichtag nicht mehr gelebt.
27Auch auf eine Abstammung von ihrer Mutter vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu berufen. Denn diese war nach § 6 BVFG a. F. sogenannte Frühgeborene, da sie zum Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst bekenntnisfähig war.
28Zum Begriff des Frühgeborenen zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15; eingehend zur Bekenntnisfähigkeit überdies etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9.
29Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben.
30BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26.
31Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind war dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger.
32BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16.
33Dagegen kam es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre.
34BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f.
35Nach diesen Maßstäben spricht ausgehend von den von der Klägerin beigebrachten Unterlagen zunächst Überwiegendes dafür, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin – wie gezeigt – deutscher Volkszugehöriger war. Indes ist nicht hinreichend erkennbar, dass er in der Familie der Mutter der Klägerin, deren Eltern verschiedenen Volkstums waren, der die Familie prägende Elternteil war.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der hier maßgebenden Zeit in der Regel – wie für das Familienleben überhaupt – der Vater der in der Familie prägende Elternteil war.
37So wohl auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 25/92 –, juris, Rn. 15.
38Allerdings schließt dies Ausnahmen nicht aus.
39Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 16.
40Ein dem deutschen Volkstum zugehörender Elternteil war für die Bekenntnislage in der Familie dann prägend, wenn dieser die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson war. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf eine Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an.
41Zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 10.
42Denn allein maßgeblich ist, dass das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Im Hinblick darauf ist es unerheblich, ob in der Zeit nach diesen Vertreibungsmaßnahmen das Kind tatsächlich bis hin zu seiner Selbständigkeit durch das zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der Familie noch vorherrschende Volkstum geprägt worden ist. Eine solche über den maßgebenden Zeitpunkt hinausreichende Prägung hat zwar regelmäßig Indizwirkung für die Bekenntnislage in der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; sie ist für die Zurechnung des Bekenntnisses an das frühgeborene Kind jedoch nicht erforderlich.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 41/87 –, juris, Rn. 14.
44Die Rechtsprechung hat insoweit etwa der sozialen Stellung der Elternteile, dem Glauben, der Sprache und der Pflege deutschen Brauchtums innerhalb der Familie,
45BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 16; ferner BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 – 9 C 282/86 –, juris, Rn. 13 unter Hinweis darauf, dass eine Familie insgesamt als volksdeutsche Familie angesehen wurde,
46sowie dem ursprünglichen Wohnsitz an einem Ort mit deutschstämmiger Bevölkerung und der Teilnahme von Familie an der Umsiedlung in den damaligen Reichsgau Wartheland,
47OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 3219/08 –, juris, Rn. 39,
48Bedeutung beigemessen.
49Dies zugrunde gelegt, sprechen zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin der in der Familie ihrer Mutter prägende Elternteil im vorbezeichneten Sinne gewesen sein könnte. Denn namentlich hat deren Familie und nicht lediglich der Großvater mütterlicherseits der Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen ein Vertreibungsschicksal erlitten. Zudem wohnte die Familie der Klägerin vor ihrer Vertreibung in der Stadt Kujbyschew und mithin im Gebiet der Wolgadeutschen Republik, wenngleich dieses freilich nicht ausschließlich von deutschen Volkszugehörigen besiedelt wurde und es sich bei der Stadt Kujbyschew gerade um den Geburts- und Wohnort der russischstämmigen Großmutter mütterlicherseits der Klägerin handelte. Der Großvater mütterlicherseits der Klägerin war ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen überdies Leiter der Produktion einer Brotfabrik, wohingegen die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin nach deren eigenen Angaben als Arbeiterin in einer Wäscherei tätig war und ihre Familie früh verloren hat. Schließlich wurde auch die Mutter der Klägerin in dem von dieser vorgelegten Fragebogen aus dem Jahre 1949, der – soweit ersichtlich – der Sondersiedlerakte der Mutter der Klägerin entstammt, als Deutsche bezeichnet. Eine entsprechende Angabe findet sich demgemäß auch in der von der Klägerin vorgelegten Archivbescheinigung betreffend ihre Mutter.
50Allerdings ergibt sich bereits insoweit aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die Angabe dieser Nationalität ihrer Mutter ausschließlich auf die deutsche Nationalität ihres Großvaters mütterlicherseits zurückgeht. Dass sich ihre Mutter selbst zum deutschen Volkstum bekannt hätte, ist dagegen nicht hinreichend ersichtlich. Aus den – nicht näher belegten – Angaben der Klägerin ergibt sich ferner, dass ihr Vater Weißrusse war, ihre Mutter im Jahre 1952 einen Russen geheiratet hat, der die Klägerin adoptiert hat, und dies zur Folge hatte, dass für sie die russische Volkszugehörigkeit in amtliche Dokumente eingetragen wurde. Überdies hat die Klägerin zwar ausgeführt, dass ihre Mutter in amtliche Dokumente auch mit deutscher Nationalität eingetragen worden sei. Dies folgt allerdings insbesondere nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Akteneintragung über ihre Geburt aus dem Jahre 1948.
51Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren können im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen insbesondere der Nationalität in Personenstandsurkunden auf Antrag der Beteiligten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – geändert werden. Seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben daher den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind.
52Siehe zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris, Rn. 22 ff.
53Ausgehend davon ist kein hinreichender Anhalt dafür gegeben, dass die in der Akteneintragung über die Geburt der Klägerin aus dem Jahre 1948 enthaltene Eintragung der deutschen Nationalität der Mutter der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Akteneintragung enthalten war. Denn das Schriftbild gerade der Eintragung der Nationalität weicht von demjenigen der Eintragungen im Übrigen ab. Demzufolge vermag sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die (soweit ersichtlich) erst im Jahre 2004 ausgestellte (weitere) Akteneintragung über ihre Geburt zu berufen.
54Ganz maßgeblich hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gerade auch Auskunft darüber geben, dass die Mutter der Klägerin mit Beschluss vom 25. März 1954 aus der Sondersiedlung, in der diese sich vormals aufgehalten hatte, befreit wurde. Dabei wurde ihr ausdrücklich eine russische Volkszugehörigkeit bescheinigt und diese Volkszugehörigkeit als Grund für die Befreiung aus der Sondersiedlung benannt. Gerade deswegen vermag namentlich das von der Familie der Klägerin erlittene Vertreibungsschicksal für sich genommen keine hinreichende Auskunft darüber zu geben, dass auch die Mutter der Klägerin als deutsche Volkszugehörige angesehen wurde, war doch ohnehin auch die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin trotz deren russischer Volkszugehörigkeit von dem erlittenen Vertreibungsschicksal betroffen. Obschon die Zuschreibung der russischen Nationalität im Falle der Mutter der Klägerin aus einer Zeit nach dem Tod des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin stammt und zudem nach dem für die vorliegend vorzunehmende Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte, lassen sich daraus gleichwohl gewichtige Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin nicht der das Bekenntnis der Familie der Klägerin prägende Elternteil war.
55Vor diesem Hintergrund kann in Anbetracht des Umstandes, dass zum Werdegang des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen sowie bis zu dessen Tod im Jahre 1943 mit Ausnahme der Angabe der Klägerin, dieser sei gemeinsam mit seiner Familie zwangsumgesiedelt worden, keine näheren Erkenntnisse vorliegen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin der in der Familie ihrer Mutter prägende Elternteil war. Denn die nach ständiger Rechtsprechung für die einen Anspruch auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
56Nach alledem fehlt es an einer Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen.
57Demgemäß kann dahinstehen, ob im Falle der Klägerin die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vorliegen.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
60Rechtsmittelbelehrung
61Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
62Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
63Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
64Beschluss
65Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
665.000,- Euro
67festgesetzt.
68Gründe
69Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
70Rechtsmittelbelehrung
71Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVFG § 4 Spätaussiedler 7x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 10x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 113 1x
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 43.18 3x (nicht zugeordnet)
- 9 C 392.94 2x (nicht zugeordnet)
- 9 C 391.94 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 78.87 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 41.87 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 25.92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 5.20 2x (nicht zugeordnet)
- 9 C 77.90 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 25/92 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 599/93 3x (nicht zugeordnet)
- 9 C 41/87 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 282/86 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 3219/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 3811/19 1x (nicht zugeordnet)