Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 1148/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind seit dem Jahre 2021 Eigentümer des Grundstücks B.-straße 1, 00000 T.-G. (Gemarkung G01), das mit einem genehmigten Einfamilienhaus nebst zwei Garagen bebaut ist.
3Der Beklagte stellte anlässlich einer Außenkontrolle am 21.09.2022 fest, dass die Kläger an der nordöstlichen Seite des Hauses eine Stahlbetontreppe errichtet hatten. Auf der grenzständigen Garage an der südwestlichen Seites des Hauses hatten die Kläger einen der Wohnnutzung dienenden Anbau mit den Maßen 6 m x 3,25 m x 2,40 m errichtet.
4Der Beklagte gab den Klägern daraufhin nach vorheriger Anhörung mit gesonderten Ordnungsverfügungen vom 10.02.2023 auf, den Anbau auf der Garage innerhalb von vier Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung vollständig abzubrechen sowie das Abbruchmaterial vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Er untersagte den Klägern ferner die Nutzung der errichteten Stahltreppe nach Ablauf von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung. Zur Begründung führte er aus, der Anbau auf der Garage und die Stahlbetontreppe seien formell illegal, weil es sich bei ihnen um genehmigungspflichtige bauliche Anlage handele, für die keine Baugenehmigung erteilt sei. Den Rechtsvorgängern der Kläger seien unter dem 09.08.1971 und 15.03.1974 Genehmigungen für ein Einfamilienhaus mit 2 Garagen erteilt worden, die den Anbau und die Stahltreppe nicht umfassten. Der Anbau sei auch materiell baurechtswidrig. Er löse Abstandsflächen für das Nachbargrundstück aus. Er sei nur nach vorheriger Eintragung einer Baulast genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung für die Stahltreppe könne allein auf die formelle Illegalität gestützt werden.
5Die Kläger haben am 03.03.2023 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die beanstandete Eingangstreppe sich an dem Standort befinde, der mit der bestehenden Genehmigung vom 09.08.1971 genehmigt worden sei. Die ursprüngliche Treppe sei auf einer Erdaufschüttung errichtet worden. Sie hätten die Erdaufschüttung nach dem Erwerb des Hauses entfernt und die Treppe nun verschmälert auf Ständer gesetzt, weil sie festgestellt hätten, dass die Erdaufschüttung einen massiven Feuchtigkeitseintrag in das Haus verursacht habe. Ob der Neubau nach Abriss der Bestandstreppe baugenehmigungspflichtig sei, sei zumindest zweifelhaft. Einem entsprechenden Bauantrag dürfte aber stattgegeben werden. Die Ordnungsverfügungen verletzten sie in ihren Rechten. Sie prüften derzeit die Rechtslage, um zu klären, ob die beanstandeten Anlagen nachträglich durch Einreichung entsprechender Bauanträge legalisiert werden könnten.
6Die Kläger beantragen,
7die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 10.02.2023, Az N01 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügungen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist unbegründet. Die an die Kläger gerichteten Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung des auf der grenzständigen Garage errichteten Anbaus ist § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
14Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Anbau ist formell und materiell illegal.
15Für den der Wohnnutzung dienenden Anbaus, der als bauliche Anlage gem. § 60 Abs. 1 Bau NRW genehmigungsbedürftig ist, besteht keine wirksame Baugenehmigung. Der Anbau erweist sich auch als materiell baurechtswidrig. Er verstößt gegen die Abstandsflächenbestimmung des § 6 BauO NRW, wonach vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von mindestens 3 m bestehen müssen, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die für die Garage geltende Privilegierung des § 6 Abs. 8 BauO NRW findet auf Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken – wie den Anbau auf der Garage - keine Anwendung.
16Rechtmäßige Zustände können wegen der materiellen Baurechtswidrigkeit des Anbaus nicht hergestellt werden. Die Kläger können sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Der Anbau war seit seiner Errichtung zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig.
17Die Beseitigungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall – so auch hier - ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die den Klägern gesetzte Frist von 4 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung, lässt den Klägern ausreichend Zeit, den Anbau zu beseitigen.
18Die die Außentreppe betreffende Nutzungsuntersagung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen,
19vgl. nur Beschluss vom 11.07.2011 - 7 B 634/11 - juris m.w.N.,
20ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
21Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen für die angeordnete Nutzungsuntersagung der Außentreppe vor. Die Außentreppe ist eine gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW, für die eine Baugenehmigung nicht besteht. Den Rechtsvorgängern der Kläger wurde zwar mit der für das Einfamilienhaus erteilten Genehmigung vom 09.08.1971 eine Baugenehmigung für die Errichtung des Hauseingangs auf einer Erdanschüttung an gleicher Stelle erteilt. Auf diese Genehmigung können sich die Kläger aber nicht mit Erfolg berufen, weil die geänderte Errichtung der Hauseingangstreppe ohne Erdaufschüttung die Genehmigungsfähigkeit der Treppenanlage insbesondere in Bezug auf die Abstandsflächenbestimmung des § 6 Abs. 6 BauO NRW neu aufgeworfen hat. Die Genehmigungsfähigkeit der neu errichteten Eingangstreppe in geänderter Form ohne Erdaufschüttung ist in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu klären.
22Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagungen nicht ersichtlich. Sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Die im öffentlichen Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung der Außentreppe, für die die Kläger bislang keinen Baugenehmigungsantrag gestellt haben, solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Ein Abstandsflächenverstoß ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Außentreppe erfüllt nicht die Voraussetzungen eines bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibenden Vorbaus i.S.v. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW, weil sie nicht den gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2c) BauO NRW bestimmten Mindestabstand von 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze wahrt.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Rechtsmittelbelehrung
25Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
26Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
27Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
28Beschluss
29Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
308.000,00 Euro
31festgesetzt.
32Gründe
33Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 6 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 6 Abs. 8 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 6 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 634/11 1x (nicht zugeordnet)