Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1283/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem 1980 geborenen Sohn, Herrn E. I. Z., der Sozialleistungen bezieht, die Notunterkunft der Antragsgegnerin in der B.-K.-Straße 00, 00000 S.. Nach dem in Auszügen übermittelten Verwaltungsvorgang des Sohnes ist dies seit 2016 der Fall. Zur Überprüfung der Voraussetzungen eines individuellen Mehrbedarfs des Sohnes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII beauftragte das Sozialamt der Antragsgegnerin das städtische Gesundheitsamt am 30.01.2025 mit einer amtsärztlichen Untersuchung des Sohnes. Nach erfolgloser Einladung des Sohnes zu einer Untersuchung in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes wurde für den 12.05.2025, 13,00 Uhr ein Hausbesuch zu deren Durchführung vereinbart. Dieser sollte durch einen städtischen Amtsarzt sowie eine Sozialpädagogin erfolgen, musste aber abgebrochen werden, weil die Antragstellerin die Vertreter der Stadt aufforderte, die Wohnung zu verlassen.
4Die Antragstellerin hat am 21.05.2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hält den Tatbestand des Hausfriedensbruchs für erfüllt und verweist auf eine entsprechende Strafanzeige. In einer E-Mail an das Gericht vom 22.06.2025 führt sie aus, dass ihr Sohn von der Antragsgegnerin systematisch fertig gemacht werde. Der Hausfriedensbruch sei mit dem Smartphone aufgenommen und „ins Internet und Dark Net gestellt“. Der Sohn sei zu 80 % schwerbehindert und seit dem Vorfall zusammengebrochen. Da er kein Geld für seine Waschzwänge mehr bekomme, müsse er sich die Hygieneartikel in den Geschäften zusammenstehlen. Die Antragstellerin verweist auf die Zustände in der Einrichtung. Die Antragsgegnerin lasse Wohnungslose im Stich.
5Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
6im Wege der einstweiligen Anordnung auf unbestimmte Zeit anzuordnen, dass alle Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich nicht mehr als 5 Meter der Wohneinheit Nr. 0 und ihrem Sohn nähern dürfen.
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8den Antrag abzulehnen.
9Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich sei, die städtischen Mitarbeiter 5 Meter von der Wohneinheit Nr. 0 fernzuhalten. Bei einem Erfolg des Antrags müssten alle Mitarbeiter abgezogen werden und die Unterkunft müsse geschlossen werden.
10Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht seien. Der Vortrag der Antragstellerin sei unglaubhaft. Vielmehr hätten sich bei Mitarbeiter völlig korrekt verhalten. Die Antragsgegnerin legt hierzu eine Sachverhaltsdarstellung von Frau Dipl. Sozialpädagogin Q. vom 06.06.2025 und eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 04.06.2025. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke wird verwiesen.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte sowie des seitens der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
12II.
13Der Antrag hat keinen Erfolg.
14Es mag offen bleiben, ob der Antrag aus den von der Antragsgegnerin ausgeführten Gründen mangels Rechtsschutzbedürfnisses oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.
15Gemäß § 123 Abs. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Regelungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Nimmt die begehrte Regelung die Hauptsache vorweg, sind an die Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn das Begehren auch in einem Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte und dem Antragsteller ohne die Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
16Zwar mag in Fällen vergleichbarer Art ein Anspruch im Sinne des Kontaktverbots abstrakt aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch herzuleiten sein. Dies setzt jedoch ein rechtswidriges Handeln der Behörde voraus. Hierfür ist vorliegend nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Die Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere die Feststellung der Voraussetzungen eines Leistungsbezuges, zählt vielmehr zum Kernbereich der Aufgaben der hiermit befassten Behörden und ihrer Mitarbeiter. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 VwVfG NRW (Untersuchungsgrundsatz) im Allgemeinen und aus § 20 SGB X im Besonderen. Zur damit erfassten Amtsermittlung zählt es auch, eine Person amtsärztlich zu untersuchen oder auch nur zu befragen. Dabei kann die Untersuchung im Bereich der Leistungsverwaltung nicht mit Zwangsmitteln selbstständig durchgesetzt werden. Verweigert der Betroffene jedoch die Mitwirkung, kann dies die Versagung einer beantragten Leistung oder das Ende eines laufenden Leistungsbezuges zur Folge haben. Dafür, dass sich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin beim Hausbesuch am 12.05.2025 in irgendeiner Weise inkorrekt oder rechtswidrig verhalten haben, liegt nichts vor. Ausweislich der beiden Stellungnahmen zogen sich die Mitarbeiter zurück, nachdem die Antragstellerin sie aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Es nichts dafür ersichtlich, dass – in welcher Weise auch immer – auf die Antragstellerin oder ihren Sohn Druck ausgeübt wurde. Der Stellungnahme des Amtsarztes ist vielmehr zu entnehmen, dass der Sohn zu klaren Angaben nicht in der Lage war oder sie nicht machen wollte und keine Möglichkeit gesehen wurde, ihn getrennt von der Antragstellerin zu explorieren. Das Verlassen der Wohnung nach der Aufforderung durch die Antragstellerin erscheint vor diesem Hintergrund überaus logisch.
17Dieser Darstellung ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie äußert sich in ihrer E-Mail vom 22.06.2025 vielmehr nur allgemein und übt harsche Kritik an den Zuständen in der Unterkunft und der Stadt, ohne darzulegen, woraus sie eine Rechtsverletzung beim Hausbesuch am 12.05.2025 herleiten will.
18Ob ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch überhaupt der Antragstellerin zustünde, mag ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. An beiden Voraussetzungen bestehen erhebliche Zweifel.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen ist (vgl. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
21Rechtsmittelbelehrung
22Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
23Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
24Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
25Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 20 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)