Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 L 3271/25
Tenor
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Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Z. aus Q. beigeordnet.
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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen.Diese einstweilige Anordnung tritt außer Kraft
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mit der letzten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 5 K 9439/25,
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oder mit der letzten Zustellung einer sonstigen verfahrensbeendenden Entscheidung im Verfahren 5 K 9439/25.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Streitwert wird auf 1.250, - € festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag,
3die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen,
4hat im tenorierten Umfang Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Aus den glaubhaft gemachten entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 294 Abs. 1 ZPO) muss sich ergeben, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
6Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 69 f.
7Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt u.a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2022 - 17 B 1846/21 - juris Rn. 6 f.; und vom 18.05.2017 - 15 B 97/17 - juris Rn. 21, m. w. N.
9Eine einstweilige Anordnung ist aber in Fällen schwerwiegender Nachteile ausnahmsweise auch dann zu treffen, wenn auf der Basis der glaubhaft gemachten Tatsachen der Erfolg im Hauptsacheverfahren offen ist und im Rahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden Folgen das Interesse an der begehrten einstweiligen Anordnung das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Abschiebung des Antragstellers überwiegt. Eine solche reine Folgenabwägung ist mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorzunehmen, wenn es nicht möglich ist, die aufgeworfenen Fragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertiefend zu behandeln und ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere grundrechtliche Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind.
10Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 24 ff. und vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - juris Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit einer Folgenabwägung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21.05.2021 - 18 B 896/21 - juris Rn. 3, vom 17.12.2020 - 18 B 177/20 - n.v., und vom 15.02.2023 - 18 B 179/23 - n.v.
11So liegt der Fall hier. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ist offen, ob die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG hat (dazu I.). Die danach nach den vorstehenden Maßstäben vorzunehmende Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus (dazu II.).
12I. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Aufgrund dieses Beschlusses wird gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Massenzustromrichtlinie der vorübergehende Schutz in allen Mitgliedstaaten ab dem in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt zugunsten der in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen durchgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) gilt dieser Beschluss für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen. Zusätzlich haben nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses u. a. auch Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht.
13Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses wurde zunächst bis zum 04.03.2024 gewährt und im Folgenden wiederholt verlängert; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027.
14Vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023, (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025).
15Ob die Antragstellerin nach dem Vorstehenden zum persönlichen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses gehört, ist gegenwärtig offen. In Betracht käme insoweit allenfalls, dass sie nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses schutzberechtigt wäre.
16Dafür müsste sie nach dem Wortlaut der Vorschrift ukrainische Staatsangehörige sein, vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt haben und am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben worden sein.
17Ob diese Voraussetzungen allesamt vorliegen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären. Zwar dürfte die Antragstellerin mitsamt ihrer Kernfamilie vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt haben (dazu 1.), auch dürften sie und ihre Familie am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden sein (dazu 2.). Offen bleibt jedoch, ob die Antragstellerin aufgrund des Umstands, dass sie neben der ukrainischen offenbar auch die jordanische Staatsangehörigkeit innehat, vom Schutzbereich des Durchführungsbeschlusses ausgeschlossen ist (dazu 3.). Unschädlich für ihren Schutzanspruch dürfte jedoch der Voraufenthalt der Antragstellerin in Drittstaaten sein (dazu 4.).
181. Die Antragstellerin hat zunächst glaubhaft gemacht, vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt zu haben.
19Als Indiz für das Bestehen eines Aufenthalts dient im unionsrechtlichen Kontext der Wohnsitz einer Person. Diesem Verständnis entspricht insbesondere die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (2022/C 126 I/01), wonach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses für ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die am oder nach dem 24.02.2022 vertrieben wurden, gilt.
20Vgl. ABl. C 126 I/2 vom 21.03.2022 unter 1.; siehe auch VGH BW, Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 06.03.2024 - 24 L 311/23 - juris Rn. 39.
21Allein das Bestehen eines Wohnsitzes in der Ukraine ist nur dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn dieser vor dem 24.02.2022 tatsächlich nicht mehr der Ort war, an dem der ukrainische Staatsangehörige sich dauerhaft niedergelassen hatte, sondern er nur noch mit einer Adresse in der Ukraine gemeldet war, aber nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt dort hatte.
22VGH BW, Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 12 unter Verweis auf Dietz, NVwZ 2022, 505, 507 und auch ABl. C 126 I/5 und I/6 vom 21.03.2022.
23Danach hat die Antragstellerin im oben genannten Sinne glaubhaft gemacht, dass sie und ihre Kernfamilie aus C. stammen und vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
24Die Antragstellerin und ihre Familie haben vorgetragen, sich bis zum bzw. noch bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt zu haben. Die Antragstellerin sei in C. geboren und habe ihr ganzes Leben dort verbracht. Ihr Ehemann, L. K., Antragsteller im Verfahren 5 L 3272/25, habe seit 1994 in der Ukraine in C. gelebt. Die beiden ältesten Kinder des Ehepaares, M. und O. K., Antragsteller im Verfahren 5 L 3273/25, seien ebenfalls in der Ukraine geboren, dort aufgewachsen und hätten dort die Schule bzw. den Kindergarten besucht. Vor Beginn des Krieges sei die Ukraine der Lebensmittelpunkt der Familie gewesen. Die Familie sei ausschließlich aufgrund des Krieges aus der Ukraine ausgereist (Bl. 55 f. VV.)
25Eine Gesamtschau der von der Antragstellerin zum gerichtlichen Verfahren gereichten Unterlagen stützt diesen Vortrag und macht nach Überzeugung der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass er zutrifft. So ergibt sich aus der ukrainischen Meldebescheinigung der Antragstellerin (Bl. 31 GA) vom 10.12.2025, dass die Antragstellerin seit dem 18.09.2009 in der Straße W.-straße, Haus 00, Wohnung 00, gemeldet ist und eine Abmeldung dort nicht vermerkt ist. Beglaubigten Übersetzungen der Geburtsurkunden der beiden ältesten Kinder der Antragstellerin, M. und O., die die Familie im Verfahren der Kinder zum Az. 5 L 3273/26 zum Verfahren gereicht hat, ist zu entnehmen, dass die Tochter am 00.00.2009 und der Sohn am 00.00.2019 in C. in der Ukraine geboren wurden (Bl. 33 ff. dortige GA). Zudem liegt für die Tochter M. die Übersetzung einer Bescheinigung des Departements für Bildung des Stadtrates von C., Gebiet G., vor, ausweislich derer M. vom 01.09.2017 bis zum 24.02.2022 an einer dortigen kommunalen Schule unterrichtet wurde (Bl. 42 dortige GA). Und auch die eingereichten Fotografien zur Dokumentation des Lebens der Familie der Antragstellerin in der Ukraine (Bl. 52 - 68 GA) sprechen dafür, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt vor dem Kriegsausbruch in der Ukraine hatte. Zwar lassen diese Lichtbilder jeweils mangels Angabe entsprechender Meta-Daten keine unabhängig überprüfbare Zeitzuordnung zu und es ist nicht auf allen Bildern die Stadt C. bzw. ein Ort in der Ukraine eindeutig erkennbar. Auf mehreren der Bilder sind jedoch ukrainische Schriftzeichen, Erkennungszeichen wie Flaggen, bekannte ukrainische Plätze oder Gebäude zu erkennen und die wohl nachträglich angegebenen Zeitangaben auf den Bildern passen zu dem jeweiligen Alter der auf ihnen abgelichteten Kinder. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Ablichtungen eines in Teilen zerstörten Wohnhauses (Bl. 44 - 51GA), in dem sich nach Angaben der Antragstellerin ihre Wohnung befand, im Einzelnen nicht zuzuordnen sind.
262. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihre Familie am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurde.
27So erklärte der Ehemann der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren im Namen der gesamten Familie, dass die Ausreise der Familie aus der Ukraine ausschließlich aufgrund des Krieges erfolgt sei. Die Familie sei aus der Ukraine geflohen, da ihre Heimatstadt, C., vollständig zerstört worden sei. Sie stehe weiterhin unter Besatzung, eine Rückkehr dorthin sei unmöglich.
28In Übereinstimmung hierzu enthält der am 00.01.2018 ausgestellte Reisepass der Antragstellerin einen polnischen Einreisestempel, der auf den 24.03.2022 datiert und insoweit eine Ausreise aus der Ukraine - damals zunächst mit dem endgültigen Ziel Deutschland - nach dem 24.02.2022 annehmen lässt.
293. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären bleibt allerdings die Frage, ob die Antragstellerin sich auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses womöglich deshalb nicht berufen kann, weil sie offenbar neben der ukrainischen auch die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt.
30a. Durch Vorlage ihrer ukrainischen Reisepässe, ausgestellt am 00.01.2018 mit der Nummer N01 (Bl. 27 VV) und am 00.00.2025 mit der Nummer N02 (Bl. 33 VV), hat die Antragstellerin zunächst nachgewiesen, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
31b. Zudem ist sie offenbar auch im Besitz der jordanischen Staatsangehörigkeit.
32Insoweit liegt ihr am 00.00.2025 ausgestellter und bis zum 00.00.2030 gültiger jordanischer Reisepasses mit der Nummer N03 (Bl. 72 GA) vor.
33Nach Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit gilt als jordanischer Staatsangehöriger, wer die jordanische Staatsangehörigkeit oder einen jordanischen Pass gemäß den Bestimmungen des jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1928 oder dessen Änderungen, des Gesetzes Nr. 6/1954 oder dieses Gesetzes erworben hat.
34Vgl. den Abdruck der übersetzten Fassung des Gesetzestextes bei Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jordanien.
35Zu den Umständen ihres Staatsangehörigkeitserwerbs trägt die Antragstellerin vor, sie habe diese kürzlich über ihren jordanischen Ehemann erhalten, als sich die Familie für längere Zeit in Jordanien aufgehalten habe.
36Dies entspricht der jordanischen Gesetzeslage. Gemäß Art. 8 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit kann eine Ausländerin, die einen Jordanier heiratet, die jordanische Staatsangehörigkeit mit Zustimmung des Innenministers erwerben, wenn sie ihren Wunsch schriftlich äußert, wenn nach ihrer Eheschließung fünf Jahre vergangen sind und sie eine andere als eine arabische Staatsangehörigkeit besitzt.
37c. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin beide Staatsangehörigkeiten nebeneinander führt und demnach eine doppelte Staatsangehörigkeit innehat.
38Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit die Einbürgerung eines Nicht-Jordaniers in Art. 13 Nr. 3 daran anknüpft, dass die einzubürgernde Person ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung ins jordanische Recht verliert. Diese Bestimmung findet sich im 3. Kapitel des Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit, das vorliegend jedoch nicht anwendbar sein dürfte. Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit von „abhängigen Personen“, worunter das jordanische Gesetz Ehefrauen und minderjährige Kinder fasst, ist nämlich im 2. Kapitel des Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit geregelt. Diese sieht demgegenüber ausdrücklich keine Abgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit vor.
39Auch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Ukraine vom 18.01.2001 steht mit seinem Art. 19 Nr. 1, der vorsieht, dass die ukrainische Staatsbürgerschaft verloren wird, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat,
40vgl. den Gesetzestext bei Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
41nicht entgegen. Denn Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Ukraine bestimmt, dass wenn ein Staatsbürger der Ukraine die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder mehrere Staaten erworben hat oder ein Staatsbürger eines anderen Staates oder mehrerer Staaten geworden ist, er in den Rechtsbeziehungen mit der Ukraine ausschließlich als Staatsbürger der Ukraine auftritt. Zudem entspricht es der verfügbaren Erkenntnismittellage, dass ein ukrainischer Staatsbürger tatsächlich im Besitz weiterer Staatsbürgerschaften sein kann, ohne dass dies für ihn in der Ukraine negative Konsequenzen hätte, weil er von der Ukraine rechtlich ausschließlich als ukrainischer Staatsbürger anerkannt wird und seine weiteren Staatsbürgerschaften von den ukrainischen Behörden ignoriert werden.
42Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung vom 26.01.2024, Behandlung Doppelstaatsbürger in der Ukraine; so auch VGH BW, Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 27.
43d. Ob die Antragstellerin aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit vom Schutzbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
44So auch VGH BW, Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 26.
45Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 -, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Dort heißt es:
46„Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sich ein ukrainischer Staatsangehöriger mit […] Wohnsitz in der Ukraine […] im relevanten Zeitraum nicht auf Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 berufen könnte, wenn er über eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats verfügt. Die Prüfung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr in einen anderen Staat als die Ukraine möglich ist, ist nur in den von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfassten Fallkonstellationen vorgesehen. Daher findet sich auf EU-Ebene die Auffassung:
47„If the Ukrainian nationals at stake fall under the scope of the Council Implementing Decision (Article 2(1)(a)), they are entitled to temporary protection even in the case they hold the nationality from another third country. Return to the country of origin in safe and durable conditions is not a requirement to be entitled to temporary protection for Ukrainian nationals who were residing in Ukraine before the outbreak of the war and who have been displaced on or after 24 February. It is a requirement only for cases falling under Article 2(2) of the Council implementing Decision.“
48(Frequently asked questions received on the interpretation of the Temporary Protection Directive and Council Implementing Decision 2022/382 unter I.4., abgerufen am 04.08.2025 unter https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/e2945766-663d-4b87-8150-78b600532115_en?filename=Frequently%20asked%20questions%20received%20on%20the%20interpretation%20of%20the%20Temporary%20Protection%20Directive%20and%20Council%20Implementing%20Decision%202022-382_en.pdf)
49Aus einer Zusammenstellung des European Migration Network vom 26.08.2024 (Ad-Hoc Query on 2024.40 Application for temporary protection by a person with dual nationality, abgerufen am 04.08.2025 unter https://emnbelgium.be/publication/ad-hoc-query-applications-temporary-protection-persons-dual-nationality), lässt sich entnehmen, dass vereinzelte Mitgliedstaaten, wie etwa Schweden, einen Schutz nicht gewähren, wenn eine Rückkehr in eines der Länder der Staatsangehörigkeit möglich ist.
50Für das Verständnis, dass ein Ukrainer nicht dem Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG i.V.m dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unterfällt, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, könnte insbesondere die Intention der Richtlinie (vgl. etwa Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sprechen. Sie zielen auf den Schutz von Personen ab, die nicht in ihrem Herkunftsstaat Ukraine bleiben bzw. dorthin zurückkehren können. Steht aufgrund von Mehrstaatigkeit ein weiterer Drittstaat zur Verfügung, in den der Betreffende zurückkehren und verbleiben kann, spricht dies gegen ein Schutzbedürfnis, dem mit dem unionsrechtlichen vorübergehenden Schutz Rechnung getragen werden muss.
51Des Weiteren ist die Richtlinie 2001/55/EG geschaffen worden, um ein „Überlaufen der Asylsysteme“ in den Mitgliedstaaten, wie dies anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien in den 1990er Jahren zu verzeichnen gewesen ist, zu verhindern (vgl. näher Skordas, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Temporary Protection Directive, Chp. 19 Art.1, II. Drafting history). Auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 greift in seinem Erwägungsgrund 16 auf, dass durch ihn die Gefahr einer Überlastung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten verringert wird. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 spricht in seinem Erwägungsgrund 7 davon, dass aufgrund der Lage in der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg ohne die Gewährung vorübergehenden Schutzes die Effizienz der nationalen Asylsysteme weiterhin bedroht wäre.
52Regelungen zum Massenzustrom bleiben jedoch Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, wie Art. 78 Abs. 2 AEUV und zuvor Art. 63 EGV (auf dessen Nummern 2 lit. a und b die Richtlinie 2001/55/EG gestützt ist) verdeutlichen. Auch die Definition des Vertriebenen in Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG zeigt den Zusammenhang. Dort heißt es:
53„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen,
54i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht;
55ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind,“
56Die Flüchtlingsdefinition in Art. 2 lit. e der Richtlinie 2001/55/EG knüpft ebenfalls an die Definition in Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention an.
57Die Genfer Flüchtlingskonvention wiederum enthält in dem von der Richtlinie in Bezug genommen Art. 1 Abschnitt A eine besondere Bestimmung bei Mehrstaatigkeit des Schutzsuchenden. Art. 1 A (2) GFK sieht vor, dass für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat, bezieht. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
58Nach der ausdrücklichen Mehrstaaterreglung in Art. 1 A (2) GFK ist ein Betroffener, der über mehr als eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann Flüchtling, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf sämtliche Herkunftsländer vorliegen. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist daher zu prüfen, ob der Betreffende den Schutz von zumindest einem dieser Länder rechtlich und tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. näher Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 01.05.2025, GFK, Art. 1 Rn. 31; Frei/Hinterberger/Hruschka, in: Hruschka, GFK, 2022, Art. 1 Rn. 75 ff.).
59Auch wenn in Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU anlässlich der Bestimmung des Begriffs des Flüchtlings keine ausdrückliche Mehrstaaterregelung enthalten ist, wird unionsrechtlich allgemein anerkannt, dass ein Antragsteller, der die Staatsangehörigkeit mehrerer Drittstaaten besitzt, nur dann als schutzlos angesehen wird, wenn er den Schutz keiner dieser Staaten in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 32 f.; EUAA, Qualification for international protection , 2. Ed., 2023, Part. 1, Ziff. 1.3.2.7, S. 39 f. m.w.N.; nach nationalem Recht gilt nichts anderes, vgl. etwa Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Mai 2025, § 73 Rn. 44).“
60VGH BW, Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 29 - 44; so auch VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2025 - 4 L 440/25 - juris Rn. 37.
61Dass eine Verweisung der Antragstellerin darauf, in Jordanien nach Schutz suchen, von vornherein nicht in Betracht käme, ist nicht ersichtlich, nachdem sich die Familie vor ihrer erneuten Einreise ins Bundesgebiet im September 2025 über ein Jahr lang in Jordanien aufgehalten hat.
62Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Familie sei nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine im März 2022 aus der Ukraine geflohen, über Polen am 19.04.2022 zunächst erstmalig nach Deutschland eingereist und habe am 15.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet gestellt. Am 03.07.2022 seien sie in die USA weitergereist, weil ihnen von einem Unterstützungsprogramm für ukrainische Staatsbürger dort eine Zweizimmerwohnung und vorübergehender Schutz angeboten worden seien. Sie hätten das Angebot angenommen, da ihre Familie und insbesondere die damals in fortgeschrittenem Stadium schwangere Antragstellerin selbst (die Geburt ihres Sohnes N. erfolgte am 00.00.2022) durch die Situation in Deutschland - ohne geeignete Unterkunft, untergebracht in einem Hotel im dritten Stock ohne funktionierenden Aufzug - und aufgrund der Flucht vor dem Krieg stark belastet gewesen sei. Im Juli 2024 sei die Familie dann nach dem Tod des jordanischen Vaters des Ehemanns der Antragstellerin nach Jordanien gereist, weil der Ehemann der Antragstellerin sich von seinem verstorbenen Vater habe verabschieden und dessen Grab habe besuchen wollen. Als sich die Rückreise der Familie in die USA aufgrund unvollständiger Rückreisedokumente und in der Folge abgelaufener Pässe der Kinder unvorhergesehen in die Länge gezogen habe, habe die Antragstellerin die jordanische Staatsangehörigkeit beantragt, um für die Übergangszeit ihren Aufenthalt in Jordanien zu legalisieren und bei der Ausreise keine Probleme zu bekommen. Es bestehe indes keinerlei Bindung zu diesem Land; die Antragstellerin spreche insbesondere die jordanische Sprache nicht. Sie beabsichtige, die jordanische Staatsangehörigkeit wieder abzugeben, allerdings fehlten ihr derzeit die finanziellen Mittel, um nach Berlin zu fahren und die jordanische Botschaft zu diesem Zwecke aufzusuchen. Aus diesem Vortrag folgt jedoch nicht, dass es der Antragstellerin und ihrer Familie nicht möglich bzw. zumutbar wäre (erneut) in Jordanien Schutz zu suchen.
634. Entgegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen rechtlichen Bewertung ist es hingegen als unschädlich anzusehen, dass sich die Antragstellerin mit ihrer Familie nach der Flucht aus der Ukraine von Juli 2022 bis Juli 2024 in den USA und anschließend bis August 2025 in Jordanien legal aufhielt.
64So im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24 - juris Rn. 42 - 66; VG Dresden, Beschluss vom 05.08.2025 - 3 L 400/25 - juris Rn. 30 ff; VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2025 - 4 L 440/25 - juris Rn. 18 - 38.
65Nach Art. 2 c) der Massenzustrom-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Art. 1 des Durchführungsbeschlusses stellt wiederum das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union fest, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses ging der Rat der Europäischen Union dabei davon aus, dass beträchtliche Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets nun Gebiete bewaffneter Konflikte sind. Regionale Einschränkungen wurden dabei nicht vorgenommen. In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses nahm der Europäische Rat Einschränkungen derjenigen Gruppen von Vertriebenen vor, für die der vorübergehende Schutz gilt. Insbesondere begrenzte er diesen (zeitlich) auf Personen, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Demgegenüber enthält der Durchführungsbeschluss keine Einschränkungen dahingehend, wann eine Person nicht mehr als Vertriebener anzusehen ist, sodass davon auszugehen ist, dass diese Eigenschaft fortbesteht, solange der Europäische Rat keine Beendigung des festgestellten Massenzustroms beschließt bzw. diese Feststellung durch Zeitablauf endet.
66Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 02.10.2025 - 4 L 440/25 - juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24 - juris Rn. 43.
67Der Begriff der Vertreibung ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass die Länge des Aufenthalts in einem Drittstaat als auch eine eventuelle Schutzgewährung in einem Drittstaat eine Vertreibung ausschließen.
68Insoweit knüpft der Wortlaut der Richtliniendefinition ausdrücklich nur daran an, dass das Heimatland verlassen wird. Es kommt nicht darauf an, in welche Richtung und über welchen Zeitraum hinweg das Heimatland verlassen wird. Die Vertriebeneneigenschaft bezieht sich auf den Herkunftsstaat, den der betroffene Ausländer hat verlassen müssen bzw. von wo er evakuiert worden ist und in den er nicht sicher und dauerhaft wieder zurückkehren kann.
69Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24 - juris Rn. 46 unter Verweis auf VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025 - 6 L 2667/24.DA - juris Rn. 41.
70Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Wege der systematischen Auslegung mit Blick auf die Definition des Begriffs des Massenzustroms. Zwar setzt der Begriff „Massenzustrom“ nach der Definition in Art. 2 lit. d Richtlinie 2001/55/EG voraus, dass der Zustrom einer großen Zahl von Vertriebenen, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, in die Gemeinschaft erfolgt. Diese Definition führt jedoch nicht dazu, dass aus dem von dem Durchführungsbeschluss geschützten Personenkreis solche Personen ausgeschlossen sind, die nicht unmittelbar aus der Ukraine in die EU kommen, sondern sich erst noch - unter Umständen über einen längeren Zeitraum - in einem Drittland aufhalten.
71Vgl. näher VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24 - juris Rn. 49 ff.
72Auch aus dem mit dem Durchführungsbeschluss verfolgten Zweck lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Auslegung der Vertriebeneneigenschaft herleiten, wonach diese im Falle der Weiterwanderung aus einem Drittstaat zu verneinen sei. Gemäß Erwägungsgrund 7 Satz 2 des Durchführungsbeschlusses besteht der Zweck darin, die Asylsysteme der Mitgliedstaaten vor Beeinträchtigungen zu bewahren, da zu befürchten sei, dass andernfalls solche Asylanträge nicht ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen bearbeitet werden könnten. Es geht gerade darum, eine rasche Prüfung zu ermöglichen.
73Vgl. Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, C (2022) 1806 final, 21.03.2022, S. 4; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, AufenthG, § 24 Rn. 3.
74Hinzu kommt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG an möglichst wenige Voraussetzungen geknüpft werden soll. Dementsprechend ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG entbehrlich. Dem würde es widersprechen, eine weitere Voraussetzung - und zwar: keine Weiterwanderung über einen Drittstaat (und dortigem Schutzstatus) - im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen einzufügen.
75In teleologischer Hinsicht mag zwar argumentiert werden, dass die Richtlinie und auch der Durchführungsbeschluss auf den Schutz von Personen abzielen, die sonst noch keinen Schutz erhalten haben. Im Falle des anderswo bereits zugewiesenen Schutzstatus könnte demgemäß am Schutzbedürfnis gezweifelt werden. Da dies jedoch keinerlei Niederschlag im Wortlaut gefunden hat, ist eine solche am Zweck orientierte Reduktion des Schutzbereichs abzulehnen.
76Zu Vorstehendem vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 - 24 K 7223/24 - juris Rn. 54 ff.
77Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Auslegung, die einen Ausschluss der Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall der Weiterwanderung aus einem Drittstaat bei bereits gewährtem Schutz zur Folge hat, einem allgemeinen Verständnis innerhalb der Europäischen Union entsprechen würde. Den Leitlinien der Europäischen Kommission ist ein solches Verständnis nicht zu entnehmen. Diese enthalten zwar eine Auflistung von Personen, die vom Schutzanspruch ausgenommen sind. Dabei wird jedoch der Fall der Weiterwanderung aus einem Drittstaat nicht erwähnt.
78Vgl. Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, C (2022) 1806 final, 21.03.2022, S. 8 ff.
79Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Antragsgegnerin auf die weder für Ausländerbehörden noch für Gerichte bindenden Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 11.08.2025 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses. Zwar heißt es dort unter Ziffer 8.7., dass das BMI der Auffassung sei, dass Ukrainern und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen seien, weil diese nach Auffassung des BMI nicht als „vertrieben“ gälten.
80Vgl. BMI, Hinweisschreiben vom 11.08.2025, Ziff. 8.7, S. 30 f.
81Während nämlich auf europäischer Ebene mit dem aktuellen Durchführungsbeschluss (EU) 2025/140 vom 15.07.2025 in Erwägungsgrund 4 nun erstmalig ausgeführt wird, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55 ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, um sicherzustellen, dass eine Person, die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden, findet sich in diesem Durchführungsbeschluss - und auch in keiner Vorgängerfassung - eine entsprechende Ausschlussregel für den Schutz in einem Drittstaat ausdrücklich nicht.
82II. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG danach als offen, fällt die nach dem oben dargestellten Maßstab aufgrund dessen vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von den weitreichenden Folgen einer Abschiebung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben das Interesse der Antragsgegnerin an einer Abschiebung - zumal weder in der Person der Antragstellerin noch in ihrem Verhalten Gründe bekannt sind, die gegenwärtig ein unverzügliches Handeln im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung erfordern würden.
83Vgl. VGH BW, Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 45.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
85Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es wurde ein Viertel des Auffangstreitwerts von 5.000, - € gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen orientiert und den Wert entsprechend Ziffer 1.5 halbiert.
86Rechtsmittelbelehrung
87Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
88Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
89Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
90Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 2x
- § 24 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- § 24 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 9439/25 2x (nicht zugeordnet)
- 17 B 1846/21 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 97/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 569/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 638/96 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 896/21 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 177/20 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 179/23 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1908/24 7x (nicht zugeordnet)
- 24 L 311/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 3272/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 3273/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 3273/26 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 440/25 3x (nicht zugeordnet)
- 24 K 7223/24 5x (nicht zugeordnet)
- 3 L 400/25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 2667/24 1x (nicht zugeordnet)