Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 251/26
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der bei sinngemäßer Auslegung gestellte Antrag (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO),
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der während der 1. Sitzung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 23. Januar 2026 unter Tagesordnungspunkt 8.4 gefasste Beschluss, die Zahl der sachkundigen Bürger zu begrenzen, rechtswidrig ist,
4ist jedenfalls unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
6Vorliegend hat die Antragstellerin bereits den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Im Kommunalverfassungsstreit ist im Hinblick auf den Anordnungsgrund weiter zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ankommt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft, der er angehört, objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. Denn im Organstreit ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden, die dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Körperschaft zugewiesen sind. Ob eine solche Situation gegeben ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 37; vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris Rn. 16; vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 27, und vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, juris Rn. 20. S. auch VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 26.
8Nach dieser Maßgabe fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung, inwieweit die begehrte einstweilige Anordnung im Interesse der Landschaftsversammlung objektiv notwendig bzw. - bei der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. Das alleinige Vorbringen zur subjektiven Betroffenheit der Antragstellerin, die zahlenmäßig stärker vertretenen Fraktionen könnten aufgrund einer größeren Anzahl von Fraktionsmitgliedern und sachkundigen Bürgern die für alle Fraktionen und Gruppen gleich anfallende Gremienarbeit besser bewältigen, in den beiden vergangenen Wahlperioden sei die Zahl der sachkundigen Bürger von 12 zuletzt auf 14 angehoben worden, um die Arbeitsfähigkeit gerade der kleinen Fraktionen zu gewährleisten, was sich bewährt habe, die beschlossene Reduktion sei unangemessen und gewährleiste nicht länger die Arbeitsfähigkeit ihrer Fraktion und die Einbindung weiterer sachkundiger Bürger sei für ihre Arbeit „überlebenswichtig“, genügt hierfür nicht. Losgelöst davon fehlt es diesem Vorbringen tatsächlich schon an jeder konkreten Darlegung, inwieweit der angegriffene Beschluss die Tätigkeit der Antragstellerin in einer den Anordnungsgrund tragenden Intensität betreffen könnte.
9Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass sich der von der Antragstellerin zitierten Kammerentscheidung,
10Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris,
11die von der Antragstellerin behauptete „Formel“ zur Berechnung der Angemessenheit einer Beschränkung der Zahl sachkundiger Bürger in Ausschüssen ersichtlich nicht entnehmen lässt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei sieht die Kammer von einer Halbierung des in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Betrags von 15.000,00 EUR (vgl. Nummern 1.5 Satz 2 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) ab, da das Antragsbegehren zugleich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.
14Rechtsmittelbelehrung
15Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
16Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
17Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
18Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 123 1x
- 15 B 1430/25 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1286/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1797/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 855/02 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 1238/16 1x
- 4 L 1238/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)