Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 5 B 44/24
[Gründe]
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 auf die acht Beigeladenen.
Der im Jahr 1980 geborene Antragsteller ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) und im Dienst der Antragsgegnerin im Polizeikommissariat - PK -N. auf dem Dienstposten "Sachbearbeiter Polizeistation" tätig.
Nach einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - Landespolizeipräsidium - vom 5. Mai 2023 (Az.: O. /Landesausgleich 2023) in Verbindung mit den monatlichen Planstellenverlegungserlassen (zuletzt Erl. MI LPP v. 24.11.2023, Az.: P.) standen der Antragsgegnerin rechnerisch 30 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 - Vollzug - für Beförderungen im Dezember 2023 zur Verfügung. Hierauf entfielen acht Planstellen im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens auf die Polizeiinspektion - PI - I-Q. Zum Stichtag 1. September 2023 wurde der Antragsteller unter dem 19. Dezember 2023 dienstlich beurteilt. Gegen diese Beurteilung legte er am 19. Dezember 2023 Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin hob die dienstliche Beurteilung mit (Widerspruchs-) Bescheid vom 5. März 2024 auf. Hiergegen erhob der Antragsteller beim erkennenden Gericht am 5. April 2024 Klage (- 5 A 105/24 -), die er mit Schriftsatz vom 15. November 2024 zurücknahm.
Unter dem 19. April 2024 wurde dem Antragsteller zum Stichtag 1. September 2023 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2023 ein neuer Beurteilungsentwurf eröffnet. Er erhielt von dem Erstbeurteilter in den insgesamt acht Einzelmerkmalen fünfmal die Wertungsstufe "C = entspricht voll den Anforderungen" und dreimal die Wertungsstufe "B = übertrifft erheblich die Anforderungen". Die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale wurde mit "C = entspricht voll den Anforderungen" mit der Binnendifferenzierung "oberer Bereich" festgesetzt, sodass das Gesamturteil "C - oberer Bereich +3" lautete. Der Zweitbeurteiler änderte die Bewertung des Einzelmerkmals "Initiative/Selbstständigkeit" von "B" auf "C" und setzte das Gesamturteil und die Binnendifferenzierung abweichend von dem Erstbeurteiler auf "C - mittlerer Bereich + 2" fest.
Der Antragsteller erklärte sich mit dem ihm ausgehändigten Beurteilungsentwurf nicht einverstanden und erhob mit als Widerspruch bezeichnetem Schreiben vom 25. April 2024 Einwendungen. Er führte im Wesentlichen aus, die dienstlichen Beurteilungen seien nicht das korrekte Mittel zur Umsetzung des Gleichstellungsplans. Eine vorgegebene Quote zugunsten des Geschlechts der Frauen widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese. In der aktuellen Beurteilungsrunde seien Personalentwicklungsmaßnahmen - PEM -, woran er im Vorbeurteilungszeitraum teilgenommen, diese aber nur zu einer Verbesserung von einem Punkt geführt habe, nunmehr deutlich besser bewertet worden. Zum Teil minderwertigere PEM oder temporäre Arbeitsfeld- oder Tätigkeitsvertretungen hätten deutliche Notensprünge nach oben in Bezug auf die vergleichbare Vorbeurteilung bei einigen, vor allem bei Frauen, ausgelöst, die keine Regelvorbeurteilung in der Besoldungsgruppe A 10 besäßen, weil sie erst im aktuellen Beurteilungszeitraum befördert worden seien. Zudem seien aber auch andere Menschen nur aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung oder Schwerbehinderung ohne ersichtlichen Grund besser beurteilt, was nicht heißen solle, dass diese keine gute Beurteilung erhalten dürften. Allerdings müsse auch hier der Grundsatz der Bestenauslese gewahrt bleiben. Aus seiner Sicht liege hier der Verdacht einer systematischen Besserstellung von einigen Menschen vor. In dem Verfahren seine vorangegangene Beurteilung vom 19. Dezember 2023 betreffend habe die Antragsgegnerin den Grundrechtsverstoß dieses Beurteilungsverfahrens zugegeben, allerdings fälschlicherweise nur den Teil der Beurteilungen aufgehoben, gegen die Widerspruch eingelegt worden sei. Es sei aber ohnehin keine der neu zu erstellenden Beurteilungen anders ausgefallen im Vergleich zu der zuvor aufgehobenen Beurteilung. Er sei entsetzt darüber, wie eine Polizeibehörde einen offensichtlichen Grundrechtsverstoß vehement verteidige. Es gebe keine objektive Begründung für die Herabsetzung des Einzelleistungsmerkmals "Initiative/Selbstständigkeit" durch den Zweitbeurteiler von "B" auf "C". Die Begründung "zur Einhaltung des Bewertungsmaßstabes" stelle eine solche jedenfalls nicht dar. Seine Leistungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden.
Mit Schreiben vom 26. April 2024 nahm der Erstbeurteiler und mit Schreiben vom 8. Mai 2024 der Zweitbeurteiler zu den Einwendungen des Antragstellers Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Stellungnahmen verwiesen. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers verblieb unter dem 13. Mai 2024 bei Beibehaltung der Bewertungen der Einzelleistungsmerkmale auch nach den Einwendungen bei "C - mittlerer Bereich +2".
Nach dem Auswahlvermerk vom 16. Mai 2024 seien bei der Betrachtung des Hauptkriteriums "aktuelle Leistungsbewertung" unter Zugrundelegung der aktuellen Orientierungsliste 34 Beamtinnen/Beamte mit der Wertungsstufe "C - oberer Bereich" aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 beurteilt worden. Alle übrigen beförderbaren Beamtinnen und Beamten hätten eine niedrigere Wertungsstufe als "C - oberer Bereich" sowohl aus dem statusrechtlichen Amt A 10 als auch durch entsprechende Umrechnung der aktuellen Beurteilung aus dem statusrechtlichen Amt A 9 und kämen somit für eine weitere Auswahl nicht in Betracht. Dies schloss den Antragsteller von der weiteren Berücksichtigung im Auswahlverfahren aus.
Gegen die getroffene Auswahlentscheidung hat der Antragsteller am 29. Mai 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einwendungen zu seiner dienstlichen Beurteilung und trägt ergänzend unter Vorlage weiterer Schreiben mit Erläuterungen zum Beförderungs- und Beurteilungsverfahren/-ablauf, seiner Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie Auswahlvermerken der vergangenen Jahre im Wesentlichen vor, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass den Beurteilungen kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegen habe, sondern Beamtinnen gegenüber Beamten bevorzugt worden seien, um Vorgaben zur Förderung von Frauen gerecht zu werden. Am 26. Juni 2023 sei den Erstbeurteilenden im Bereich des PK N. der "Gleichstellungsplan 2024-2026" der Antragsgegnerin vorgestellt worden. Nach dieser Veranstaltung habe es die Vorgabe gegeben, die zuvor erarbeitete Liste der Erstbeurteiler - Rang- bzw. Reihenfolge aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß dem Grundsatz der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - insoweit nachzubessern, um die in der Präsentation dargestellten Vorgaben rechnerisch zu erfüllen.
Sofern die Antragsgegnerin anführe, dass es bei der Präsentation vom 26. Juni 2023 von POR R. nur um eine "Sensibilisierung" der Teilnehmer gegangen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die teilnehmenden Erstbeurteiler dies als Weisung ihres Vorgesetzten verstanden hätten, den Gleichstellungsplan der PD I-Stadt 2024 - 2026 möglichst umzusetzen. Ziel der Antragsgegnerin scheine zu sein, möglichst viele Frauen in einem möglichst kurzen Zeitraum in das Statusamt A 11 zu befördern, damit sie dann die Möglichkeit erhielten, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktionen (Statusamt A 12 und A 13) zu bewerben. Ein möglichst konsequenter und schneller Abbau von Unterrepräsentanz ließe sich nur mit einer starren Quote zugunsten von Frauen erreichen. Es zeige sich, dass eine Berechnung der Quote von "guten" Beurteilungen zugunsten von Frauen vorgenommen worden sei. In den weiteren Planungsgesprächen sei eine fortlaufende Veränderung einer zuvor durch die Erstbeurteilenden des PK N. erstellten Rangreihe erfolgt und der Anteil der Frauen mit einer "guten" Beurteilung sukzessive erhöht worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beurteilungszeitraum sechs Beförderungstermine umfasse und in diesem Zeitraum prozentual deutlich mehr Frauen als Männer in das Statusamt A 11 befördert würden. Außerdem fließe die aktuelle "gute" Beurteilung dann im nächsten Beurteilungszeitraum als "gute" Vorbeurteilung in die neu zu erstellende Orientierungsliste ein. Lege man bei Berücksichtigung des Frauenanteils in den PI I-S. im Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 10 die Gauß'sche Verteilungskurve zu Grunde, dürften lediglich ungefähr 30 Prozent der "guten" Beurteilungen in A 10, also die Wertungsstufe "C - oben" und besser, an Frauen gehen. Ein tatsächlicher prozentualer Frauenanteil von 50 Prozent sei aus seiner Sicht schwer vertretbar. Selbst ein Frauenanteil von über 40 Prozent dürfte nur schwer begründbar sein.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens dreier Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 11 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und ihr aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 11 freizuhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Behauptung des Antragstellers, der Rangliste lägen diskriminierende Wertungen zugrunde, sei falsch. In der ersten Vorbesprechung mit den Erstbeurteilenden habe der Präsentierende (POK R.) die Teilnehmenden im Sinne einer geschlechtergerechten Beurteilung sensibilisieren wollen. Dies sei klar so kommentiert worden. Hierzu habe Anlass bestanden, weil sich teilweise Auffälligkeiten im Hinblick auf die Leistungsbewertung ergeben hätten, die auf eine unbegründete Besserbewertung der Männer schließen lasse. POK R. habe mit der zugegebenermaßen sehr stark überspitzten Darstellung lediglich die Sensibilisierung der Teilnehmenden bezweckt. Die Formulierungen mögen zu stark ausgefallen sein. Eine Bindungswirkung sei damit jedoch nie beabsichtigt gewesen und auch nicht eingetreten. Zu einer ausnahmsweisen Bevorzugung eines unterrepräsentierten Geschlechts sei es im vorliegenden Auswahlverfahren nicht gekommen. Auch PHK'in T., die als Sachbearbeiterin Personal der PI I-Stadt/U. für die Organisation der Erstbeurteilerkonferenzen verantwortlich sei und stets in neutraler Funktion an diesen teilnehme, bestätige, dass es während der Erstbeurteilerkonferenzen als solche zu keinen Weisungen oder Ähnlichem zu einer etwaigen Bevorzugung von Frauen gekommen sei. Der Antragsteller befinde sich mit seiner dienstlichen Beurteilung auf Platz 39 der Auswahlliste und sei daher nicht für eine Beförderung auszuwählen gewesen. Es erscheine angesichts des Listenplatzes ausgeschlossen, dass er bei einer Beförderung zum Zuge kommen könnte. Für die acht möglichen Beförderungsmöglichkeiten seien sechs Männer und lediglich zwei Frauen vorgeschlagen worden. Eine Bevorzugung von Frauen sei mithin nicht erkennbar. In dem vom Antragsteller selbst verfassten "Vermerk" vom 18. Juni 2024 sei nur die Beigeladene zu 1) erwähnt. Es werde nicht deutlich, inwiefern die anderen dort genannten Personen für dieses Auswahlverfahren konkret in Betracht kommen könnten. Soweit der Antragsteller auf seine Beförderungsperspektive im vergangenen Beurteilungszeitrum eingegangen sei, weise sie darauf hin, dass neben den hier betroffenen acht Planstellen aktuell weitere zehn Planstellen nach A 11 vorhanden seien, die seit dem 1. Juni 2024 für weitere Beförderungen in der PI I-Stadt/U. zur Verfügung stünden. Eine diesbezügliche Auswahlentscheidung habe aufgrund dieses gerichtlichen Verfahrens und weiterer zwei Parallelverfahren bisher nicht erfolgen können. Im Hinblick auf die Abweichungen von Erstbeurteilenden zu Zweitbeurteilenden sei anzumerken, dass der Endbeurteiler bei Beurteilungsverfahren zur Einhaltung der Richtsätze Noten herabsenken dürfe und allgemein sicherstelle, dass bei den Beurteilungen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewandt werde. Er sei im Beurteilungswesen der "Maßstabshalter". Die Entscheidung des Endbeurteilers zur Notenabsenkung müsse plausibel und für außenstehende Dritte nachvollziehbar sein. POK R. begründe seine Beurteilung ausführlich und individuell am Einzelfall ausgerichtet in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2024. Den rechtlichen Anforderungen werde damit mehr als ausreichend Rechnung getragen. Der Antragsteller mache keine nicht bereits im dialogischen Verfahren berücksichtigten neuen Einwendungen hinsichtlich seiner Beurteilung geltend.
Im Vorfeld der Regelbeurteilungen hätten drei Online-Schulungen der Erst- und Zweitbeurteilenden stattgefunden. Zentraler Punkt sei die Beachtung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und das Vermeiden von Beurteilungsfehlern sowie der Aspekt der geschlechtergerechten Beurteilung im Hinblick auf ihren Gleichstellungsplan gewesen. Von keiner/keinem der Teilnehmenden sei eine mögliche Maßstabsüberziehung zugunsten von Frauen angesprochen worden. Die in der am 26. Juni 2023 im ersten Planungsgespräch im PK N. gezeigte Präsentation und die dort enthaltenen prozentualen Vorgaben entsprächen nicht der Rangreihe in der Erstbeurteilerkonferenz. Die praktische Umsetzung zeige, dass diese Präsentation nicht die vom Antragsteller vorgetragene Bindungswirkung gehabt habe. Sie sei zudem nur im PK N. verwandt worden und nicht auch in den weiteren PKen bzw. PSten der PI I-StadtV.. Nur die Beigeladene zu 1) sei im PK N. tätig. Für die Beurteilungen der anderen Beigeladenen sei diese Präsentation nicht relevant gewesen.
Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt und sich auch nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung -). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung -). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund (dazu 1.), nicht jedoch einen Anordnungsanspruch (dazu 2.) glaubhaft gemacht.
1. Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anordnungsgrund, die Dringlichkeit einer Eilentscheidung, ist gegeben. Denn die Ernennung der Konkurrenten wäre (grundsätzlich) unumkehrbar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 44). Der Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nach ständiger fachgerichtlicher, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung nur vor Ernennung eines ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich grundsätzlich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 7.8.2024 - 2 BvR 418/24 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Durch die beabsichtigte alsbaldige Ernennung der ausgewählten Beigeladenen würde der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung vereitelt.
2. Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung erweist sich zwar im Hinblick auf die Beamtinnen und Beamten des PK N. im Ergebnis als fehlerhaft und verletzt daher seinen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch; er hat jedoch keine Chance, ausgewählt zu werden.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Verfassungsnorm gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen. Der Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Aus dem hierin zum Ausdruck kommenden Leistungsprinzip folgt ein Anspruch des Einzelnen darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird - Bewerbungsverfahrensanspruch -. Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (Nds. OVG, Beschl. v. 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 21).
Die der Übertragung einer höherwertigen Stelle vorausgehende Auswahlentscheidung des Dienstherrn unterliegt als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 37). Erweist sich danach die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers jedenfalls möglich, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg (Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Demgegenüber kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Bewerbers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (Nds. OVG, Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 37 m.w.N. und Urt. v. 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 36). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dem Bewerber obliegt die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 21).
Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris Rn. 9 f.). Der Antragsteller kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris Rn. 9 f.). Erweist sich eine Beurteilung als fehlerhaft, so ist der Dienstherr zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -, V.n.b. S. 11, und Beschl. v. 1.12.2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 16).
Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Denn vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Statusamt A 10 der Antragsgegnerin im PK N. eine "Maßstabsverschiebung" zugunsten des weiblichen Geschlechts stattgefunden hat und somit die Antragsgegnerin den gesetzlichen Rahmen verkannt hat. Die Auswahlentscheidung ist insoweit nicht mehr von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt.
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 19.7.2022 - 5 ME 55/22 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 17.3.2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 11), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, welches durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Wenn Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25 und Rn. 37). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschl. v. 17.3.2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29). Es handelt sich mithin durchweg um leistungsbezogene Auswahlkriterien.
Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens. Das Auswahlverfahren muss so organisiert sein, dass es sich dafür eignet, den fachlich besten Bewerber zu ermitteln, und damit die Chancengleichheit einschränkende, nicht sachlich begründete Vorfestlegungen zu vermeiden. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies umfasst eine an sachlichen Erwägungen ausgerichtete Wahrnehmung des Entscheidungsspielraums. Schließlich darf auch die Auswahlentscheidung grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, welche unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v 7.8.2024 - 2 BvR 418/24 -, juris Rn. 27).
Diese vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensgestaltung gelten sinngemäß auch für das Verfahren der Erstellung dienstlicher Beurteilungen, weil diese - wie hier auch - maßgeblich für die Auswahlentscheidung sind. Auch bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen muss sich der Dienstherr fair und unparteiisch sowie geschlechtergerecht gegenüber allen zu Beurteilenden verhalten. Ergänzend finden sich auch in den Beurteilungsrichtlinien für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Niedersachsen - BRLPol - (RdErl. d. MI v. 22.8.2023 - 25.22-03002 -) entsprechende Ausführungen. In den Grundsätzen in Nr. 1.4 BRLPol heißt es, dass bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Auslegung von Beurteilungskriterien dem Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) Rechnung zu tragen ist und geschlechterspezifische Ausgangsbedingungen und Auswirkungen daher angemessen zu reflektieren sind. In den Maßstabskonferenzen ist nach Nr. 9.1 Satz 3 BRLPol auf leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Beurteilungsergebnisse hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist in der Maßstabskonferenz über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtages zu unterrichten. Das Hinwirken bzw. Erhalten leistungsgerecht abgestufter, untereinander vergleichbarer und geschlechtergerechter Beurteilungsergebnisse bzw. Gesamturteile ist nach Nr. 9.2 Satz 3 BRLPol und Nr. 9.3 Satz 2 BRLPol auch im Rahmen der Zweit- und Erstbeurteilungskonferenzen zu berücksichtigen. Dazu kann auch die Bildung einer Rangreihe dienen, Nr. 9.3 Satz 2 BRLPol.
Der für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen maßgebliche gesetzliche Rahmen wird zum einen durch die speziellen Rechtsvorschriften über die dienstliche Beurteilung und zum anderen durch allgemeine Bestimmungen abgesteckt, wozu insbesondere auch der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG zählt, der als besonderer Gleichheitssatz mit dem "gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte" auch in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sind zu vermeiden (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Band 2, 81. Erg.-Lfg. 11/2024, Rn. 471-471b.).
Im Beurteilungsverfahren können sich unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts nicht nur daran zeigen, dass Männer/Frauen im Vergleich zu dem jeweils anderen Geschlecht signifikant besser/schlechter beurteilt werden, sondern unter Umständen daraus sichtbar werden, dass zum Beispiel Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten (und damit im Ergebnis typischerweise Frauen gegenüber Männern) benachteiligt werden. Erweist sich gruppenbezogen eine mittelbare Diskriminierung, so bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Konkreten nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe die Benachteiligung der Gruppe als Ganzer rechtfertigen oder dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der gruppenbezogenen Diskriminierung und dem Inhalt der einzelnen streitbefangenen Beurteilung nicht besteht (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Band 2, 81. Erg.-Lfg. 11/2024, Rn. 471-471b.)
Dies zugrunde gelegt ergeben sich Anhaltspunkte, dass in dem Verfahren auch zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und den weiteren Beamtinnen und Beamten des PK N. zum Stichtag 1. September 2023, die unmittelbare Grundlage für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung gewesen sind, der gesetzliche Rahmen aufgrund der Berücksichtigung sachfremder Kriterien, nämlich des Geschlechts, verkannt worden ist und die Antragsgegnerin den Nachweis, dass ein Ursachenzusammenhang hiervon auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im PK N. nicht besteht, im Ergebnis nicht hat erbringen können.
Dies ergibt sich aus der in dem ersten Planungsgespräch mit den Erstbeurteilenden beim PK N. am 26. Juni 2023 gezeigten Folie Nr. 9 der Präsentation, die mit "Maßnahmen zur Erreichung der Ziele" betitelt ist. Darunter ist auf dieser Folie weiter aufgeführt: "Um die Ziele in A 13 zu erreichen, müssen die entsprechenden Frauen in A 12 deutlich besser beurteilt werden, um die Besetzungen auch möglich zu machen. Daher "Maßstabsüberziehung", indem mehr Frauen als Männer entsprechend beurteilt werden. Auch im Unterbau zu A 12 (A 11) müssen die Frauen deutlich besser beurteilt werden, daher auch hier "Maßstabsüberziehung", indem mehr Frauen als Männer entsprechend beurteilt werden. In A 10 müssen ebenfalls deutlich mehr Frauen besser als Männer beurteilt werden (insbesondere sind hier Beurteilungsfehler bzgl. Teilzeitbeschäftigung zu vermeiden). In A 10 müssen 69 % der Beförderungen und in A 11 53 % an Frauen gehen." Dass derartige Ausführungen lediglich der Sensibilisierung gedient hätten, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist in Anbetracht der Wortwahl nicht überzeugend. Insbesondere lässt sich den Formulierungen nicht entnehmen, dass die genannten Maßnahmen etwa durch Verwendung des Konjunktivs "müssten" lediglich beispielhaft oder als bloße Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele benannt worden wären. Sonstige Hinweise darauf fehlen, ebenso wie andere Anhaltspunkte, dass die Ausführungen lediglich sensibilisierend gemeint gewesen sein sollten.
Die aufgeführten "Maßnahmen" sind nicht vom Leistungsgrundsatz gedeckt. Sie fordern pauschal dazu auf, Frauen (deutlich) besser zu beurteilen als Männer und erwecken den Eindruck, dass neben Eignung, Leistung und Befähigung eben auch das jeweilige Geschlecht Einfluss auf die Einzelleistungsmerkmale und damit letztendlich auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen der beurteilten Polizeibeamtinnen und -beamten zu nehmen hat. Insbesondere durch die Verwendung des Begriffs "Maßstabsüberziehung" ergibt sich, dass gerade nicht anhand des eigentlichen Maßstabs - also auch nicht nur unter besonderer Beachtung etwa der unterschiedlichen Voraussetzungen durch Teilzeit - beurteilt werden soll.
Die in der Präsentation genannten "Maßnahmen" führen somit zu einer Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der weiteren Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des PK N. der hier relevanten Besoldungsgruppe A 10. Daher ist es unerheblich, dass nach der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und vor der Neubeurteilung unter dem 5. März 2023 der ausdrückliche Hinweis erteilt worden ist, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die neue dienstliche Beurteilung den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entsprechen und die im Bereich des PK N. am 26. Juni 2023 gezeigte und am 27. Juni 2023 an die Erstbeurteilenden versandte Präsentation nicht verwandt werden dürfe. Es erscheint in hohem Maße zweifelhaft, dass ein derartiger Hinweis ausreicht, um bei den Beurteilungen und der hiesigen Auswahlentscheidung den Eindruck der in der Präsentation genannten Maßnahmen zu entkräften oder zu beseitigen. Die Änderung der dienstlichen Beurteilungen unter anderem des Antragstellers zeigt, dass zumindest Unsicherheit bestand, ob die dann geänderten Beurteilungen den Anforderungen entsprachen oder unter dem Einfluss der Präsentation erstellt worden waren. Hinzu kommt, dass jedenfalls alle übrigen dienstlichen Beurteilungen im PK N. in der hier relevanten Besoldungsgruppe A 10, die nicht im Zuge eines Widerspruchsverfahrens aufgehoben worden sind, unter dem nicht widerlegten Eindruck entstanden sind, bei den weiblichen Polizeibeamtinnen müsse zur Erreichung der Quote "besser" bewertet werden.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sich der Eindruck dieser "Maßnahmen" tatsächlich in dem Sinne durchgesetzt hat, dass die auf der Folie angegebene Prozentzahl der Beförderungen nicht eingetreten ist. Denn der Umstand, dass der angestrebte Prozentsatz im Ergebnis (noch) nicht erreicht worden ist bzw. nicht hat erreicht werden können, schließt es nicht aus, dass es zu Beurteilungen aufgrund von geschlechterspezifischen Kriterien gekommen ist, die - wie dargelegt - nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
Die Antragsgegnerin hat hingegen unbestritten vorgetragen, dass von den ausgewählten Beamtinnen und Beamten lediglich die Beigeladene zu 1) ebenfalls aus dem PK N. stammt sowie, dass die genannte Präsentation vom 26. Juni 2023 und die entsprechende Folie 9 nur im PK N. gezeigt worden ist. Dass diese Folie und die dort aufgeführte "Maßstabsüberziehung" auch in den anderen Kommissariaten der PI I-Stadt/U. verwandt worden ist, ist nicht erkennbar. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Erst- und Zweitbeurteiler in den anderen Kommissariaten von dieser Folie Kenntnis erlangt haben. Der Antragsteller trägt hierzu auch nichts vor (vgl. zu der bei ihm liegenden Beweislast Schnellenbach Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 88). Aus diesen Gründen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Folie 9 der Präsentation vom 26. Juni 2023 aufgeführte "Maßstabsüberziehung" Auswirkungen auf die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der weiteren Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in den weiteren PKen gehabt hat. Insofern beschränken sich die vorstehenden Ausführungen auf die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des PK N. und auf die Auswahlentscheidung im Hinblick auf dieses PK.
Mit seinem weiteren Vortrag, die Herabstufung in dem Einzelleistungsmerkmal 6.2 "Initiative/Selbstständigkeit" von "B" auf "C" durch den Zweitbeurteiler sei rechtswidrig, dringt der Antragsteller ebenfalls durch. Denn die Abänderung der durch den Erstbeurteiler vergebenen Bewertung durch den Zweitbeurteiler ist nicht hinreichend begründet.
Laut Ziffer 9.3 BRLPol führen die jeweiligen Zweitbeurteilenden für die Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 bis BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, mit den Erstbeurteilenden auf der Grundlage des definierten Maßstabs eine Erstbeurteilungskonferenz durch (Satz 1). Dabei kann die Bildung einer Rangfolge dazu dienen, leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Gesamturteile zu erhalten (Satz 2). Konkrete Beurteilungen im Einzelfall dürfen in den Konferenzen nicht festgelegt werden (Satz 3).
Ausweislich der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begegnet allein die Bildung einer solchen Rangfolge innerhalb einer Vergleichsgruppe grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.1.2010 - 5 LA 223/08 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 25.6.2008 - 5 LA 168/05 -, juris Rn. 3). Eine solche Rangfolge dient dazu, die Leistungen der zu Beurteilenden in ein Verhältnis zu setzen und dadurch die Maßstabsbildung zu verdeutlichen. In Anbetracht dessen erweist sich die Beurteilung eines Beamten jedoch als rechtswidrig, wenn die Beurteilerkonferenz aufgrund der von ihr gebildeten Rangreihe die Gesamturteile für die Beurteiler verbindlich festlegt, diese sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz insoweit gebunden fühlen und bei der Beurteilung im Einzelfall die Gesamtbewertung nicht aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt vornehmen, dass sie sich mit der bindenden Rangreihe und Richtwerten der Beurteilerkonferenz vereinbaren lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.1.2010 - 5 LA 223/08 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 25.6.2008 - 5 LA 168/05 -, juris Rn. 3; Urt. v. 30.5.2007 - 5 LC 44/06 -, juris Rn. 42).
Vorliegend ist bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung von einer unzulässigen Einschränkung der Beurteilungskompetenz des Erstbeurteilers durch die in der Erstbeurteilerkonferenz gebildete Rangreihenfolge auszugehen.
Bewertungsmaßstäbe aufgrund von Beurteiler-Konferenzen oder allgemein die Festlegung von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamturteilsstufen bei Regelbeurteilungen betrachtet die Rechtsprechung im Ansatz als rechtlich unbedenklich, soweit es sich um hinreichend große Verwaltungsbereiche mit einer im Großen und Ganzen vergleichbaren Aufgaben- und Personalstruktur - das heißt insbesondere eine gewisse (statistisch relevante) Mindestzahl gleichzeitig zu beurteilender Beamter derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe - handelt. Zudem müssen "geringfügige Über- und Unterschreitungen" der Prozentsätze möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, juris Rn. 16).
Dem Gebot, dass geringfügige Über- und Unterschreitungen, dass also vereinzelte Abweichungen möglich sein müssen, ist vorliegend nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die vorrangige Begründung des Zweitbeurteilers in der Stellungnahme vom 17. April 2024 "zur Einhaltung des Bewertungsmaßstabs" ist nicht hinreichend plausibel, um eine Abweichung im Einzelfall begründen zu können. Dies gilt insbesondere, wenn der Erstbeurteiler - wie vorliegend - umfassende Ausführungen dazu macht, warum er den Antragsteller in dem Einzelleistungsmerkmal 6.2 "Initiative/Selbstständigkeit" besonders leistungsstark einschätzt und deshalb mit "B" bewertet.
Hieran ändern auch die weiteren Ausführungen des Zweibeurteilers in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. Mai 2024 nichts. Hier führt er aus, vereinzelt sei im Rahmen des Abstimmungsverfahrens zwischen den Erstbeurteilenden und ihm als Zweitbeurteiler von der abgestimmten Rangreihe aus der Erstbeurteilungskonferenz abgewichen worden, die entsprechend sachlich begründet und gerechtfertigt worden seien. So seien in einem Fall vorliegende Beurteilungsbeiträge durch den Erstbeurteilenden nicht berücksichtigt worden, sodass eine Korrektur durch ihn erfolgt sei. Unter Berücksichtigung bislang bekannter Aspekte sei eine Abweichung von der Rangreihe aus der Erstbeurteilerkonferenz im Hinblick auf die Gewährleistung des einheitlichen Maßstabs im Ergebnis beim Antragsteller nicht möglich gewesen. Hätte dennoch eine Abweichung erfolgen sollen, wäre dies entsprechend zu begründen gewesen. Die vom Erstbeurteiler in der Folge eingebrachte Begründung sei jedoch schon mehrfach im Beurteilungsverfahren vorgetragen worden und habe somit bereits Einzug in die Rangreihe und damit in die aktuelle Beurteilung gefunden. Insbesondere im Rahmen der vorbereitenden Planungsgespräche seien alle zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte durch ihre Erstbeurteilenden vorgestellt worden. Den Erstbeurteilenden sei die Vorstellung des Antragstellers durch den Erstbeurteilenden einschließlich seiner Nebenämter daher bekannt gewesen. Diese Vorstellung habe allerdings nicht einheitlich auf Eignung, Leistung und Befähigung beruht. Von Erstbeurteilenden seien zum Teil sachfremde Erwägungen dargestellt bzw. durch ihre Erläuterungen impliziert worden (z.B. bevorstehender Ruhestand), weshalb im Laufe des Verfahrens mehrfach durch ihn auf die Grundlage der Eignung, Leistung und Befähigung hingewiesen worden sei. Bei besonders offensichtlichen Feststellungen seien durch ihn sogar Hinweise bzw. Erinnerungen an einzelne Erstbeurteilende im Nachgang von Besprechungen erfolgt. Keinesfalls sei die individuelle Vorstellung im Gremium konsentiert gewesen. Die Erstellung der Rangreihe mit entsprechender Konsentierung sei erst nach dem Ende des Beurteilungszeitraums im Rahmen der Erstbeurteilerkonferenz erfolgt. Warum die Begründung des Erstbeurteilers, er sehe den Antragsteller in dem betreffenden Einzelleistungsmerkmal auf der Wertungsstufe "B", in Abweichung des Bewertungsmaßstabs bzw. der Rangreihe und damit als ausnahmsweise geringfügige Überschreitung nicht greift, erklären diese überwiegend allgemeinen Ausführungen nicht. Insbesondere wird bei dem im Jahr 1980 geborenen Antragsteller die beispielhaft genannte sachfremde Erwägung des bevorstehenden Ruhestandes keine Rolle gespielt haben. Soweit der Zweitbeurteiler auch in der dienstlichen Beurteilung vereinzelt Anmerkungen des Erstbeurteilenden gestrichen hat, weil diese beispielsweise nicht den Beurteilungszeitraum betrafen, hat dies keine ersichtlichen Auswirkungen auf die Bewertung des hier in Rede stehenden Einzelleistungsmerkmals 6.2 "Initiative/Selbstständigkeit".
Das Vorbringen des Antragstellers führt im Ergebnis aber nicht zum Erfolg seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich seiner Beförderung auf eine der acht zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen. Ein solcher Antrag hat - wie vorstehend dargelegt - nur Erfolg, wenn sich zum einen die Auswahlentscheidung als fehlerhaft erweist und zum anderen nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, seine Auswahl also jedenfalls als möglich erscheint. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier in Bezug auf die vorgenannten acht Beförderungsstellen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.1.2024 - 5 ME 94/23 -, juris Rn. 67; 67; Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 71. Ed. 7/2024, § 123 Rn. 95b m.w.N.).
Denn der Antragsteller befindet sich ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Beförderungsliste auf Listenplatz 39, sodass er angesichts der lediglich acht in der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen deutlich abgeschlagen ist, weil noch 30 weitere Bewerberinnen und Bewerber in der Beförderungsliste vor ihm stehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass sich aus der Beförderungsliste ein insgesamt recht enges Beisammensein der Bewerberinnen und Bewerber ergibt - es geht ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Auswahlliste auf den ersten 88 Plätzen faktisch um die Bewertung zweier Einzelleistungsmerkmale, die sich dann auf "C - oberer Bereich +4", "C - oberer Bereich +3" und "C - mittlerer Bereich +2" auswirken.
Denn selbst wenn der Antragsteller nach dem Dargelegten für den Fall einer besseren Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 6.2 "Initiative/Selbstständigkeit" mit der Stufe "B" ein deswegen anzunehmendes Gesamturteil von "C - oben + 3" erhielte, befände er sich damit auch weiterhin noch nicht im Bereich der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber nach der Auswahlliste. Denn die Besserbewertung in einem Einzelleistungsmerkmal führte beim Antragsteller zwar dazu, dass sich auch das Gesamturteil von "C - Mitte +2" auf "C - oben +3" verbessern würde. Nach der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2023 sind jedoch insgesamt 16 Beamtinnen und Beamte mit dem Gesamturteil "C - oberer Bereich +4" bewertet. Berücksichtigt man zum einen, dass die weiteren Beigeladenen zu 2) bis 8) nach Angabe der Antragsgegnerin nicht aus dem PK Uelzen stammen, auf ihre dienstlichen Beurteilungen also eine Einflussnahme in Form der "Maßstabsüberziehung" nicht nachweislich stattgefunden hat, sowie zum anderen, dass sich auf den weiteren Listenplätzen ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Auswahlliste noch weitere männliche Bewerber mit dem Gesamturteil "C - oben + 4" befinden, für die sich - losgelöst von deren Zugehörigkeit zu einem PK - eine Besserbewertung von Frauen ebenfalls nicht ausgewirkt hat, so ergibt sich für den Antragsteller selbst bei Annahme der von ihm - nach den oben gemachten Ausführungen nicht ganz unbegründeten - begehrten Besserbewertung keine Chance, ausgewählt zu werden, weil in der Beförderungsliste noch weitere (männliche) Beamte mit dem Gesamturteil "C - oben + 4" in der Auswahlliste vor ihm stünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 anzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Streitwert bemisst sich nach der Hälfte Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit maßgeblichen Endgrundgehalt der angestrebten Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 4.586,69 Euro (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - i.V.m. der dortigen Anlage 5, gültig ab 1. Dezember 2022). Hinzu tritt die allgemeine Stellenzulage gemäß § 38 NBesG i.V.m. den dortigen Anlagen 9 (Nr. 2a)) und 10 in Höhe von 106,22 Euro, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes - NBeamtVG - ruhegehaltfähig ist. Hieraus errechnet sich der angegebene Streitwert in Höhe von 28.157,46 Euro (4.586,69 Euro + 106,22 Euro = 4.692,91 Euro x 6). Eine Halbierung des so ermittelten Streitwertes für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.5. 2013, - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
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Referenzen
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- § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 ME 104/18 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 168/05 2x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LC 44/06 1x
- 2 A 1.97 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 94/23 1x
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