Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 2 A 166/23
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Mehrzweckhalle in ein Sägewerk.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift J. in A-Stadt (Gemarkung K., Flur XXX, Flurstück XXX). Die Kläger sind Nießbrauchsberechtigte an dem auf diesem Grundstück befindlichen Haus mit umliegendem Garten mit der Anschrift L.. Unmittelbar an das Wohnhaus der Kläger grenzt eine Mehrzweckhalle der Beigeladenen, die früher zum Unterstellen von Fahrzeugen/Booten genutzt wurde. Später richtete die Beigeladene bzw. ihr verstorbener Ehemann und ihr Sohn ein Sägewerk in dieser Halle ein und betrieben dieses, ohne die erforderliche Genehmigung hierfür zu haben. Auf Hinweis der Beigeladenen schritt der Beklagte gegen die ungenehmigte Nutzung ein, woraufhin der Betrieb des Sägewerks zunächst eingestellt wurde. Mit Antrag vom 11. Februar 2022 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die teilweise Nutzungsänderung der Mehrzweckhalle zu einem Sägewerk. Aus der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass eine Betriebszeit von 8:00 bis 18:00 Uhr sowie insgesamt 1 bis 3 Mitarbeiter vorgesehen sind. Dem Antrag war zudem eine Schalltechnische Stellungnahme für die Inbetriebnahme eines Sägewerks in M. der N. vom 9. Februar 2022 beigefügt, wonach das Vorhaben bei einem sechsstündigen Betrieb die Immissionswerte für ein faktisches Dorfgebiet einhalte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schalltechnische Stellungnahme verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Auf Nachfrage des Beklagten reichten die Beigeladenen unter dem 25. April 2022 eine Konkretisierung der Betriebsbeschreibung ein, wonach ihrer Einschätzung nach die Säge in Übereinstimmung mit dem Schallgutachten innerhalb der Betriebszeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr maximal 6 Stunden laufe. Die im Schallgutachten genannte Betriebszeit von maximal 6 Stunden am Tag beziehe sich auf die reine Laufzeit der Säge. In der übrigen Zeit würden Dinge erledigt wie z.B. Pflege und Wartungsarbeiten, Sortierung von Schnittholz, Transport von Stammholz aus dem Wald, Pausenzeiten und Holzverkauf.
Mit Baugenehmigung vom 11. April 2023 genehmigte der Beklagte die Nutzungsänderung. Die Baugenehmigung enthält unter anderem die aufschiebende Bedingung, dass vor Betriebsaufnahme eine Abnahmemessung der Schallimmissionen am benachbarten Wohnhaus durchzuführen ist, um die Annahmen in der Schalltechnischen Untersuchung zu prüfen. Darüber hinaus erfolgte die Genehmigung unter der Auflage, dass das Bauvorhaben so zu gestalten ist, dass von dem Betrieb ausgehende Geräuschimmissionen den Immissionsrichtwert für Geräusche in der Nachbarschaft nicht überschreiten. Dieser liege für Misch-/Dorfgebiete tagsüber bei 60dB(A). Der einzuhaltende Immissionsrichtwert dürfe auch von dem Fahrzeugverkehr, der dem Betrieb zuzurechnen ist, nicht überschritten werden.
Gegen die Baugenehmigung legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2023 zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung der Kläger sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die Kläger haben am 10. August 2023 Klage erhoben.
Sie tragen vor, sie seien als Nießbrauchsberechtigte an dem Wohngrundstück klagebefugt, da Nießbrauchsberechtigte in eigentumsrechtlicher Weise an dem Grundstück dinglich berechtigt und daher dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten gleichgestellt seien. Darüber hinaus seien sie durch den genehmigten Betrieb in ihrem (faktischen) Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Es handele sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, der in einem faktischen Dorfgebiet nicht zulässig sei. Dies folge aus der notwendigen typisierenden Betrachtung. Es handele sich bei dem Sägewerk auch nicht um einen Betrieb zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Auch handele es sich mangels Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs nicht um einen mitgezogenen Betriebsteil. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung unbestimmt, da keine konkreten Betriebszeiten in der Baugenehmigung und den Bauvorlagen festgelegt würden. Die Baugenehmigung verletze ferner das Gebot der Rücksichtnahme, da davon auszugehen sei, dass auch unter Einhaltung der von dem Gutachter beschriebenen Bedingungen bei Betrieb des Sägewerks unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursacht würden. Aufgrund der Bauart der Scheune finde eine Schallabsorption nicht oder allenfalls in zu vernachlässigender Weise statt. Zusätzlich komme es zu erheblichen Vibrationen und Erschütterungen und zu Holzstaubimmissionen. Es werde der besonders geschützte Ruhe- und Erholungsbereich durch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gestört. Der Messung für die Schalltechnische Untersuchung seien keine realistischen Bedingungen zugrunde gelegt worden. Die Säge sei deutlich leiser geführt worden, wohl mit niedrigerer Drehzahl als üblich, und vermutlich sei geeigneteres Holz gesägt worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Umstand der Lage des Bauvorhabens keinerlei Berücksichtigung bei der Entscheidung des Beklagten gefunden habe. Hinzu komme, dass das Vollzugsdefizit der Bedingungen und Auflagen der Baugenehmigung offenkundig sei.
Die Kläger beantragen,
die Baugenehmigung des Beklagten vom 11. April 2023 für die Nutzungsänderung einer Mehrzweckhalle zu einem Sägewerk in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich zulässig. Aufgrund der immissionsrechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele, da die Lärmwerte der TA Lärm eingehalten würden. Es handele sich um ein Kleinsägewerk, das dorfgebietstypisch sei. Die Baugenehmigung sei auch nicht unbestimmt, da die täglichen Betriebszeiten festgelegt seien. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Behauptung, die durchgeführten Messungen seien unter unrealistischen Bedingungen durchgeführt worden, sei haltlos. Die notwendige Abnahmemessung sei am 27. Juli 2023 durchgeführt worden und habe bestätigt, dass die Vorgaben der TA Lärm mehr als ausreichend eingehalten würden. Auch in dem von den Klägern angesprochenen "besonders geschützten Ruhe- und Erholungsbereich" südlich des Wohnhauses sei auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger eine Messung durchgeführt worden, wobei sich kein messbarer Beitrag des Sägewerks zusätzlich zu den vorhandenen Hintergrundgeräuschen ergeben habe.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass das von den Klägern bewohnte Wohnhaus sich auf demselben Grundstück befinde, auf dem sich das genehmigte Bauvorhaben befinde. Nachbarschutz bestehe im öffentlichen Baurecht aber nur zugunsten anderer Grundstücke. Einen öffentlich-rechtlichen Schutz zugunsten von Inhabern dinglicher Rechte am Baugrundstück selbst gebe es nicht. Etwaige Abwehrrechte der Inhaber von dinglichen Rechten am Baugrundstück könnten sich nur aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zum Grundstückseigentümer oder zum Bauherrn ergeben, aber nicht aus Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Darüber hinaus würde das Bauvorhaben aber auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzen. Denn bei dem genehmigten Bauvorhaben handele es sich um ein Vorhaben, dass deutlich und schon äußerlich vom branchenüblichen Erscheinungsbild eines Sägewerks abweiche bzw. sich von diesem signifikant unterscheide. Es sei deshalb atypisch. Störungen für die benachbarte Wohnnutzung seien nicht zu erwarten. Die Baugenehmigung sei auch nicht unbestimmt. Es sei entscheidend, dass für die Nachbarn Art und Umfang des Vorhabens in Bezug auf die sie betreffenden Rechte erkennbar sein müssten. Dies sei hier der Fall. Darüber hinaus werde das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Kläger stellten hier Vermutungen an. Anhaltspunkte, die die Behauptungen stützen könnten, würden die Kläger nicht nennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolgt.
Die Klage ist bereits unzulässig. Den Klägern fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Es genügt dabei, wenn es eine Verletzung dieser Rechte nach dem Vorbringen der Kläger möglich ist. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.
Dies ist vorliegend der Fall. Da die Kläger nicht Adressat der von ihnen angefochtenen Baugenehmigung sind, kommt es grundsätzlich darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Die Kläger können aber als Nießbrauchberechtigte nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die sich auf ein Vorhaben bezieht, das auf dem gleichen Grundstück realisiert werden soll, für das die Kläger einen Nießbrauch eingeräumt bekommen haben, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Einräumung eines Nießbrauchs für einen Grundstücksteil schließt es aus, öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche gegen den Eigentümer des gleichen Grundstücks geltend zu machen. Der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche ist dabei nicht personen-, sondern grundstücksbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 -, juris Rn. 18 zum Verhältnis von Mitgliedern einer WEG).
Mit dem eingeräumten und im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch haben die Kläger zwar eine Rechtsposition inne, durch die sie Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen genießen. Soweit die Ausübung des Nießbrauchs aber vom Eigentümer des Grundstücks beeinträchtigt wird, richten sich die Ansprüche gegen diesen nach dem der Bestellung zugrundeliegenden vertraglichen und nach dem durch die Bestellung entstandenen Schuldverhältnis. Der Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich somit in erster Linie nach den zwischen den Nießbrauchern und dem Grundstückseigentümer geltenden privatrechtlichen Beziehungen. Diese Beziehung wird durch die behördliche Genehmigung eines bestimmten Bauvorhabens auf dem Grundstück nicht unmittelbar berührt, denn die Baugenehmigung ergeht unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Weil die Beziehungen des Nießbrauchers zum Grundstückseigentümer in den §§ 1030 ff. BGB (insbesondere § 1065 BGB) eine besondere Regelung gefunden haben, ist ein Streit über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens, das auf dem belasteten Grundstück beabsichtigt ist, regelmäßig nicht im Wege der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage auszutragen, sondern vielmehr der Zivilrechtsweg zu bestreiten (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BayVGH, Urt. v. 9.10.1992 - 26 B 92.2482 -, juris Rn. 13 zum Dauerwohnberechtigten, der in dieser Entscheidung mit dem Nießbrauchsberechtigten gleichgestellt wird).
Drittschutz gewähren die Vorschriften des Baugesetzbuchs nur dem Eigentümer oder dinglich Berechtigtem benachbarter Grundstücke (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 2.2.1995 - 1 EO 411/94 -, juris Rn. 3). "Benachbart" kann nur ein anderes Grundstück sein als das Baugrundstück (vgl. Burzynska/Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 7). So kann weder der Grundstückseigentümer gegen eine dem Mieter erteilte Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche geltend machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.6.2005 - 25 ZB 04.924 -, juris Rn. 5) noch der Wohnungseigentümer gegenüber einem anderen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 -, juris Rn. 10) noch der Miteigentümer gegen die einem anderen Miteigentümer erteilte Teilungsgenehmigung, die vom Nachbarn grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen angefochten kann wie eine Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.1988 - 4 B 67.88 -, juris Rn. 3). Diesen Personenkreisen ist gemein, dass ihnen die Eigenschaft eines Drittbetroffenen fehlt, dessen Schutz die einschlägigen Vorschriften je nach Fallgestaltung mit einschließen. Deshalb scheidet auch eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus, wenn sich der Nießbrauchsberechtigte - wie hier - gegen eine Baugenehmigung für den Grundstückseigentümer unter Berufung auf bauplanungsrechtliche Normen zur Wehr setzen will. Denn der Nießbrauchsberechtigte ist nicht "Nachbar" im Sinne des öffentlichen Baurechts. Sie sind nicht Eigentümer benachbarter Grundstücke, sondern nur mehr oder weniger Berechtigte am gleichen Grundstück. Dabei handelt es sich um das Baugrundstück und nicht um ein "fremdes" Grundstück. Das öffentliche Baurecht ist aber grundstücksbezogen, das heißt, es grenzt in nachbarrechtlicher Hinsicht die Sphären des Eigentums an verschiedenen Grundstücken gegeneinander ab. Die Abgrenzung der Sphären verschiedener an ein und demselben Grundstück Berechtigter ist, da nicht das Verhältnis zu einem anderen Grundstück berührt wird, nicht Gegenstand des öffentlichen, sondern allein des bürgerlichen Rechts. Es ist somit nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, über strittige private Rechte Dritter zu entscheiden. Die Bauaufsichtsbehörde muss die ihr obliegende Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer beantragten Baugenehmigung vorliegt, insbesondere nicht davon abhängig machen, wie sich die Rechtslage zivilrechtlich beurteilt (BayVGH, Urt. v. 9.10.1992 - 26 B 92.2482 -, juris Rn. 14).
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführte Rechtsprechung des Eufach0000000009s (Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, juris) führt zu keiner anderen Bewertung.
Nach dieser Entscheidung ist es nicht ausgeschlossen, dass sich ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück mit dem Baugrundstück durch eine Vereinigungsbaulast nach § 46 NBauO a.F. zu einem Baugrundstück im Sinne der NBauO zusammengeschlossen ist, trotzdem auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO berufen kann. Unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht sich insbesondere auf die unterschiedlichen Zweckrichtungen der Normen (§ 46 NBauO a.F. gehöre zum Bauordnungsrecht und stelle aus baupolizeilicher Sicht Anforderungen z.B. an Garagen, § 15 Abs. 1 BauNVO sei eine bundesrechtliche Norm des Bodenrechts und regele aus städtebauliche Fragen) bezieht, besteht der entscheidende Unterschied zur vorliegenden Fragestellung darin, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren mehrere Grundstücke existierten, die lediglich durch Baulast zu einem Baugrundstück zusammengefasst wurden, um z.B. die Errichtung eines Gebäudes über die Grenzen einzelner Flurstücke hinweg zu ermöglichen. Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um ein einziges Grundstück, an dem für einen Teil ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden ist. Die genannte Rechtsprechung des Eufach0000000009s widerspricht somit nicht der oben dargestellten Auffassung, dass der Nießbrauchsberechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht "Nachbar" im Sinne des Baurechts ist und die Kläger sich deshalb nicht auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen durch die Beigeladene berufen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den erfolglos gebliebenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die - anwaltlich vertretene - Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 117 2x
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 1x
- VwGO § 42 3x
- 4 C 3.97 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts 1x
- 26 B 92.24 2x (nicht zugeordnet)
- 1 EO 411/94 1x (nicht zugeordnet)
- 25 ZB 04.92 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1.86 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 67.88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 3.00 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 NBauO 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x