Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 546/07
Tatbestand
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Die Klägerin zu 1. begehrt die Aufhebung eines Schmutzwasserbeitragsbescheides. Die Klägerin zu 2., die im Ausgangsbescheid vom 02. August 2007 nicht benannt worden war, hat ihre Klage mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zurückgenommen.
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Die Klägerinnen sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und in dieser Eigenschaft Eigentümer eines in der Gemarkung A-Stadt, Flur .., Flurstück …/.. gelegenen Grundstücks. Das Grundstück ist 20.827 m² groß. Es ist nicht an das öffentliche Trink- oder Abwassernetz angeschlossen. Es wird landwirtschaftlich genutzt und ist mit einer Scheune und einem Stall bebaut. Das Grundstück grenzt mit zwei Seiten an das öffentliche Straßennetz, nämlich im Westen an die von Norden nach Süden verlaufende Bahnhofstraße und im Süden an den von der Bahnhofstraße abzweigenden Triftweg, der im Osten in einen Feldweg übergeht.
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Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber – was von den Klägerinnen ermittelt worden ist – zum Teil (nämlich mit 4.370 m²) im Bereich einer von der Gemeinde A-Stadt am 30. September 1997 beschlossenen „Klarstellungssatzung mit Abrundung“, die von den Klägerinnen als rechtswidrig und nichtig betrachtet wird.
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In der Mitte der neunziger Jahre wurde in der Bahnhofstraße ein Schmutzwassersammler verlegt. Mit Bescheid des Landkreises O. vom 17. Mai 1996 wurden die Klägerinnen in Ansehung des vorstehend beschriebenen Grundstücks „zur Zahlung eines Abwasserbeitrages“ in Höhe von 22.970,00 DM herangezogen, der sich aus der Multiplikation des Beitragssatzes (20,00 DM/m²) mit der Beitragsfläche (1.148,50 m²) errechnete. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wurde anhand einer (nur auf die Bahnhofstraße bezogenen) Tiefenbegrenzungsregel (50 m) und der Vollgeschossverrechnungszahl (0,25) ermittelt. Am 24. Januar 1997 erfüllten die Klägerinnen diese Beitragspflicht.
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Im Jahre 2006 wurde der von der Bahnhofstraße abzweigende T.weg „fertig gestellt“ und im Zuge der Fertigstellung wurde – allerdings nicht in voller Länge – ein Schmutzwassersammler verlegt. Unter dem 02. August 2007 wurde die Klägerin zu 1. „als Mitglied d. Erbengem.“ von dem Beklagten „für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage zur Zahlung eines Schmutzwasserbeitrages“ in Höhe von 22.994,48 € herangezogen, der sich aus der Multiplikation des Beitragssatzes (10,23 €/m²) mit der Beitragsfläche (2.247,75 m²) ergab. Diese beitragspflichtige Grundstücksfläche wurde anhand einer (diesmal auf den Triftweg bezogenen) Tiefenbegrenzungsregel (50 m) und der Vollgeschossverrechnungszahl (0,25) ermittelt.
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Die Klägerinnen widersprachen und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie verwiesen auf die bereits beglichene Schmutzwasserbeitragsforderung des Landkreises O. vom 17. Mai 1996.
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Mit Bescheid vom 04. September 2007 – zugestellt am 08. September 2007 - wurden der Widerspruch der Klägerin zu 1. als unbegründet und der Widerspruch der Klägerin zu 2. als unzulässig zurückgewiesen; außerdem wurde der Aussetzungsantrag abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Grundstück „in den 90er Jahren nur anteilig“ (mit einer 50 Meter Tiefenbegrenzung) zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden sei. Dieser „Stundungsgrund“ sei entfallen, „weil nun die rückwärtige Seite erschlossen worden“ sei. Mithin werde nicht noch einmal ein Beitrag erhoben, sondern nur der „damals gemäß Satzung“ gestundete Teil gefordert.
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Am 08. Oktober 2007 haben die Klägerinnen Klage (7 A 546/07 MD) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz (7 B 545/07 MD) nachgesucht. Sie machen geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Er missachte den Grundsatz der Einmaligkeit und bewirke eine doppelte, nicht mehr vorteilsgerechte Belastung. Der im nun ausgebauten T.weg verlegte Abwasserkanal vermittele dem Grundstück keinen (zusätzlichen) Vorteil, zumal das Grundstück – vom Triftweg aus betrachtet – im Außenbereich liege. Daran könne die Klarstellungssatzung vom 30. September 1997 nichts ändern, weil sie willkürlich und nichtig sei.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 hat die Klägerin zu 2. ihre Klage zurückgenommen.
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Die Klägerin zu 1. beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 02. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf den Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2006, 9 B 1/06, der den Sinn der Tiefenbegrenzungsregel klargestellt habe. Danach sei eine Nacherhebung zulässig. Es hätte sogar ein höherer Schmutzwasserbeitrag festgesetzt werden dürfen, weil diese Klarstellungssatzung vom 30. September 1997 eine zweigeschossige Bebauung gestatte.
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Mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2008 (7 B 545/07 MD), auf den Bezug genommen wird, ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin zu 1. mit der Begründung angeordnet worden, dass die in Rede stehende Verlegung des Schmutzwassersammlers im Triftweg – für sich genommen – keine beitragspflichtige Maßnahme ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Auf das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dessau vom 13. Februar 2001, Az.: 3 A 68/00 DE sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Entscheidungsgründe
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1. Das Verfahren der Klägerin zu 2. ist einzustellen, weil sie ihre Klage mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zurückgenommen hat. Sie hat die ausscheidbaren Kosten ihres Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
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2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin zu 1.. Er unterliegt deshalb der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil ihm keine beitragspflichtige Maßnahme zugrunde liegt (2.1), er die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsätze des Vorteilsausgleichs und der Einmaligkeit verletzt (2.2) und die Voraussetzungen für eine Nacherhebung nicht (mehr) vorliegen (2.3).
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2.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KG LSA erheben Landkreise und Gemeinden – und dasselbe gilt für Zweckverbände – zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne des Abs. 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefördert wird.
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Unter „leitungsgebundene Einrichtungen“ sind Einrichtungen im Rechtssinne zu verstehen, nämlich die Zusammenfassung aller sachlichen Mittel in der Hand eines öffentlichen Trägers zur dauerhaften Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe (Kirchmer/Schmidt/Haack: Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2001, S. 216).
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Unter Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung ist die erstmalige Herstellung der Anschlussmöglichkeit an eine betriebsfertige öffentliche Einrichtung im Sinne einer „Gesamtanlage“ zu verstehen. Im vorliegenden Fall hat das veranlagte Grundstück seinen ersten Anschluss bzw. seine erste Anschlussmöglichkeit schon Mitte der neunziger Jahre erhalten und nicht erst im Jahr 2006. Der (2006) im Triftweg verlegte Sammler hat dem beitragspflichtig gestellten Grundstück keine erste Anschlussmöglichkeit vermittelt. Die erste Anschlussmöglichkeit hat der in der Mitte der neunziger Jahre in der Bahnhofstraße verlegte Sammler bewirkt. Daraus folgt, dass im Jahre 2006 keine grundstücksbezogene beitragspflichtige Maßnahme, jedenfalls keine beitragspflichtige „Herstellung“ einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit vorgenommen worden ist.
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Eine beitragspflichtige „Erweiterung“ leitungsgebundener Einrichtungen setzt begrifflich eine räumliche und/oder funktionelle Ausdehnung der öffentlichen Anlage voraus. So könnte z. B. die Vergrößerung einer Kläranlage bei gestiegenem Abwasseranfall oder die Ergänzung der Kläranlage durch eine bisher nicht vorhandene biologische Reinigungsstufe eine Erweiterung sein, wenn man sie nicht als „modifizierte Herstellung“ einstufen müsste (Kirchmer/Schmidt/Haack, a. a. O., S. 221). Eine bloße räumliche Ausdehnung des Leitungsnetzes ist aber „für ein bereits angeschlossenes Grundstück“ beitragsrechtlich irrelevant (Kirchmer/Schmidt/Haack: a. a. O., S. 222). Dasselbe gilt für Grundstücke, die – wie hier – zwar noch nicht angeschlossen sind, aber schon seit mehreren Jahren hätten angeschlossen werden können; denn die tatsächliche und rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit über den in der Bahnhofstraße verlegten Sammler steht einem tatsächlichen Anschluss gleich. Mithin fehlt es, worauf es im vorliegenden Fall ankommt, auch unter dem Aspekt der „Erweiterung“ an einer beitragspflichtigen Maßnahme.
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2.2 Der Beitragsbescheid vom 02. August 2007 verletzt die Grundsätze der Einmaligkeit und des Vorteilsausgleichs.
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2.2.1 Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die beitragsfähige Maßnahme. Sie sind Gegenleistung für eine spezielle Leistung des Trägers der Schmutzwasserentsorgungsanlage. Ein Beitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben; er ruht auf dem beitragspflichtigen Grundstück als öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG LSA). Das hat zur Konsequenz, dass eine einmal entstandene Beitragsschuld nicht nachträglich verändert oder beseitigt werden kann (Kirchmer/Schmidt/Haack, a. a. O., S. 198). Im vorliegenden Fall ist das in Rede stehende Grundstück schon einmal zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden. Mit dem (bestandskräftigen) Bescheid des Landkreises O. vom 17. Mai 1996, dem der Beklagten Aufgaben übertragen hatte, ist für das gesamte Grundstück – und nicht nur für einen an der Bahnhofstraße gelegenen Teil des Grundstücks – ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 22.970,00 DM festgesetzt worden. Dabei hat man die gesamte Grundstücksfläche (20.827 m²) zugrunde gelegt und die (beschränkte) bauliche Ausnutzbarkeit mittels einer Tiefenbegrenzungsregel zu erfassen versucht. Letzteres bedeutet aber nicht, dass nur ein Grundstücksteil veranlagt worden ist. Der damals erhobene Beitrag würde, wenn er nicht bereits bezahlt worden wäre, als einmalige öffentliche Last immer noch auf dem gesamten Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne ruhen (§ 6 Abs. 9 KAG LSA) und nicht nur auf einem geometrisch errechenbaren Grundstücksstreifen.
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2.2.2 Ein Schmutzwasserbeitrag dient (neben der Kostendeckung) dem Vorteilsausgleich. Er greift den wirtschaftlichen Vorteil ab, der sich aus der Inanspruchnahme bzw. aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung ergibt (Vorteilsausgleich). Im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen besteht der Vorteil in der verbesserten Erschließungssituation und der dadurch verursachten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des Grundstückes. Diese Steigerung des Gebrauchs- und Nutzungswertes besteht aber nur für Grundstücke, die baulich oder in einer sonstigen Weise abwasserrechtlich genutzt werden oder genutzt werden können. Die Steigerung des Gebrauchs- und Nutzungswertes entsteht mit der Inanspruchnahmemöglichkeit; sie entsteht in aller Regel auch nur ein einziges Mal, nämlich mit der erstmaligen Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage.
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Diese erste Anschlussmöglichkeit hat – wie schon erwähnt – der Mitte der neunziger Jahre in der B.straße verlegte Schmutzwassersammler bewirkt. Der im Jahre 2006 in dem von der B. abzweigenden T.weg verlegte Sammler hat keine zusätzliche Steigerung des Gebrauchs-, Nutzungs- oder Verkehrswertes des Grundstücks bewirkt. Das gilt – was sich aus dem Nachstehenden ergibt – auch unter dem Aspekt der „mehrfach erschlossenen Grundstücke“ (Kirchmer/Schmidt/Haack: a. a. O. S. 252 (254)).
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Der von dem Beklagten in das Verfahren eingeführte Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2006, 9 B 1/06, veröffentlicht in JURIS, besagt nur scheinbar etwas Gegenteiliges. Richtig ist, dass der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem zum Erschließungsbeitragsrecht gefassten Beschluss festgestellt hat, dass „die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrages für ein im unbeplanten Innenbereich gelegenes sogenanntes durchlaufendes (zwischen zwei Anbaustraßen gelegenes) Grundstück“ zulässig „sein kann“. Diese zum Erschließungsbeitragsrecht getroffene Entscheidung ist aber auf das Anschlussbeitragsrecht, insbesondere auf den vorliegenden besonders gelagerten Einzelfall nicht übertragbar. Es geht hier nicht um Erschließungsbeiträge. Es geht auch nicht um Straßenausbaubeiträge. Im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht gelten andere Maßstäbe, andere Kriterien, andere Begriffe. Im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht ist die jeweilige Straße oder ein Abschnitt derselben die Anlage, die abgerechnet werden darf. Im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ist in aller Regel auf die Gesamtanlage abzustellen. Im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht kann ein „durchlaufendes, zwischen zwei Anbaustraßen gelegenes Grundstück“ durch jede einzelne angrenzende Straße einen zusätzlichen Gebrauchs- und Nutzungsvorteil erlangen. Im Anschlussbeitragsrecht ist das in aller Regel anders. Es wird deshalb in aller Regel nur ein einziges Mal und als Ganzes veranlagt.
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Selbstständig tragend kommt hinzu, dass das in Rede stehende Grundstück kein durchlaufendes, zwischen zwei Anbaustraßen gelegenes Grundstück ist. Es liegt in einem „Winkel“, der durch die B.straße und den T.weg gebildet wird. Es liegt zum Teil im unbeplanten Innenbereich und zum Teil im Außenbereich. Der an der B.straße gelegene Grundstücksteil liegt – dort – im sogenannten unbeplanten Innenbereich; im Übrigen – im nordöstlichen Bereich – ragt das Grundstück in den Außenbereich hinein. Dass der Triftweg in den Außenbereich hineinragt, lässt sich aus mehreren Indizien ableiten: Der Beklagte hat den Sammler nur in einem Teil des T.wegs verlegt; der T.weg „endet“ in einem Feldweg; und im Nordosten ist der T.weg – von einer einzigen Ausnahme abgesehen – unbebaut und ausschließlich landwirtschaftlich genutzt.
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Die besondere Lage des Grundstückes bewirkt, dass der im T.weg verlegte Sammler dem beitragspflichtig gestellten Grundstück keinen zusätzlichen Vorteil vermittelt. Er führt zu keiner zusätzlichen Steigerung der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstückes, weil das Grundstück – aus der Sicht des T.weges – im Außenbereich liegt. Das steht ebenfalls der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung entgegen.
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2.3 Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung sind auch nicht gegeben. Nacherhebungen sind zulässig, wenn beitragspflichtige Grundstücke – versehentlich oder absichtlich – zu niedrig veranlagt worden sind und die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist (VG Dessau, Urt. v. 13.02.2001, 3 A 68/00 DE, veröffentlicht in JURIS). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Bescheid des Landkreises O. vom 17. Mai 1996, den sich der Beklagte zu- und anrechnen lassen muss, ist kein „halber“ Beitragsbescheid, kein Beitragsbescheid „für die B.straße“ und kein Stundungsbescheid für den T.weg. Es ist der Abwasserbeitragsbescheid, mit dem der Vorteil, der dem gesamten Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit zugute gekommen ist, „abgegriffen“ werden sollte. Wenn sich damals (1996) ein Rechnungsfehler eingeschlichen hätte, wäre er jetzt nicht mehr korrigierbar, weil inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§ 169 AO). Dasselbe gilt im Ergebnis für die „Klarstellungssatzung mit Abrundung“ vom 30. September 1997. Sie könnte – ihre Wirksamkeit unterstellt – bis zum 31. Dezember 2001 einen Nacherhebungsgrund geliefert haben; jetzt aber nicht mehr. Inzwischen ist aber auch insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 2x
- § 169 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 1 KG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 9 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 546/07 1x
- 7 B 545/07 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (9. Kammer) - 9 B 1/06 2x
- 3 A 68/00 2x (nicht zugeordnet)