Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 82/11

Gründe

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Der Antrag der Beklagten vom 18.04.2012 auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO; §§ 33, 56 RVG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.04.2012 hat Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei seiner Festsetzung fehlerhaft von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 Euro ausgegangen. Richtig ist ein Gegenstandswert von 1.500,00 Euro anzusetzen.

2

Nach § 30 Satz 1 HS 1 RVG ist ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 Euro bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen anzunehmen. In sonstigen Klageverfahren erfolgt eine Bewertung gemäß § 30 Satz 1 HS 2 RVG in Höhe von 1.500,00 Euro.

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Das Gericht folgt der Auffassung des Bundesamtes, dass in dem vorliegenden Fall, ein „sonstiges Klageverfahren“ im Sinne von § 30 Satz 1 HS 2 RVG mit der Folge eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.500,00 Euro vorliegt. Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Verpflichtung der Beklagten, über den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Das Klagebegehren zielte dahin, überhaupt die Prüfung des klägerischen Asylantrages in Deutschland, mithin das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-Verordnung, gerichtlich durchzusetzen. Demnach lag dem Streitverfahren von Beginn an zwar der Asylantrag des Klägers zugrunde. Über den (endgültigen) materiell-rechtlichen Asylanspruch und/oder Bleiberechte des Klägers hat das Gericht aber gerade (noch) nicht entschieden. Vielmehr ist der Asylantrag des Klägers aufgrund der gerichtlichen Entscheidung weiter beim Bundesamt anhängig und über den Antrag muss in einem geordneten Asylverfahren vom Bundesamt entschieden werden. Erst wenn dieses Verfahren mit einem rechtmittelfähigen Bescheid abgeschlossen ist und der Kläger gegen eine ihn belastende Entscheidung gerichtlich vorgeht, kann von einem asylrechtlichen Verfahren im Sinne des § 30 Satz 1 HS 1 RVG ausgegangen werden.

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Demnach weist das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass das Gericht in dem vorliegenden Fall der Überprüfung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten nach der Dublin-II-Verordnung gerade keine Spruchreife herstellen und etwa über den Asylantrag „durchentscheiden“ darf.

5

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung hilft indes wenig weiter. Denn soweit diese veröffentlicht sind und von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,00 Euro ausgehen, ist mangels Nennung der Rechtsgrundlage nicht erkennbar, ob sich dieser aufgrund der Regelung in § 30 Satz 1 HS 2 RVG ergibt. Da es sich bei den zitierten Entscheidungen überwiegend um Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz handelt, ist ebenso anzunehmen, dass sich der Wert aufgrund der nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehenen Halbierung im Eilrechtsschutz ergibt. Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse des VG Ansbach vom 20.01.2011 (AN 9 E 10.30523; juris) und vom VG Neustadt/Weinstraße vom 16.02.2010 (1 L 136/10.NW; juris) verwiesen nur auf § 30 RVG ohne weitere Nennung. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2011 (13a B 10.30408; juris) lag nur die Abschiebungsanordnung streitgegenständlich zugrunde. Der Beschluss des VG Minden von 01.06.2011 (10 K 2493/09.A; juris) ist insoweit widersprüchlich, als das der verminderte Wert auch bei einer Klageänderung auf Asylentscheidung, gelten soll.

6

Eine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet (§§ 33 Abs. 9 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 3 RVG) und das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 33 Abs. 9 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).


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