Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 12/12
Tatbestand
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Die Klägerin ist Enkelin und Miterbin des am 02.07.1951 verstorbenen Herrn Dr…. Sie begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihres Großvaters in Bezug auf dessen Enteignung im Zuge der Bodenreform im September 1945. Herr Dr…. war nach Darstellung der Klägerin Eigentümer des Rittergutes R., vormals eingetragen im Grundbuch von W…. auf Blatt… sowie einer Ziegelei. Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 17.05.2010 die Aufhebung der Enteignungsmaßnahmen.
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Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 07.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG dieses Gesetz keine Anwendung auf die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes genannten Fallgruppen finde. Hierzu gehörten auch die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wie es die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform darstellten.
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Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz sehr wohl auf Bodenreformenenteignungen anwendbar sei. Auf die Klagebegründung vom 02.10.2010 mit Anlagen wird insoweit verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Enteignung des Herrn Dr… in Bezug auf dessen landwirtschaftliches Gut in R… im Zuge der Bodenreform aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und hält das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf den vorliegenden Fall für unanwendbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin (§ 9 Abs. 1 VwRehaG) hat keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihres Großvaters durch Aufhebung der gegen ihn gerichteten Enteignungsmaßnahmen im Zuge der Bodenreform. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Denn das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz ist vorliegend unanwendbar.
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§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG lautet:
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„Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.“
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Für Maßnahmen, die dem Vermögensgesetz dem Grunde nach unterfallen, soll nämlich ausschließlich dieses Gesetz anwendbar sein, insbesondere was die Ausschlussfristen anlangt. Nach dieser Bestimmung – isoliert betrachtet – wäre das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz allerdings anwendbar. Denn gem. § 1 Abs. 8 a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Demzufolge müsste mit Rücksicht auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gerade möglich sein. Dem schiebt aber § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG dadurch eine Riegel vor, dass es den Anwendungsausschluss vom § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausdrücklich auf die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen erstreckt, also gerade auch auf die besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignungen. Vorliegend geht es zweifellos um eine besatzungshoheitliche Enteignung, nämlich um die Enteignung des Rittergutes R…im Zuge der Bodenreform im September 1945.
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Sowohl § 1 Abs. 8 a VermG wie § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG dienen einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Umsetzung von Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Nach dieser Bestimmung ist die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Einigungsvertrag ist durch Vertragsgesetz vom 23.09.1990 mit Zustimmung des Gesetzgebers in Gesetzeskraft gelangt. Die Anlage III zum Einigungsvertrag (Gemeinsame Erklärung) lautet auszugsweise:
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„1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 – 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen.“
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Hierin liegt ein Gesetzgebungsbefehl, welcher durch Artikel 143 Abs. 3 GG Verfassungsrang erlangt hat. Somit sollen weder auf vermögensrechtlichem Wege noch auf dem Wege verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung Rechtsgrundlagen zur Rückübertragung des Eigentums geschaffen werden, welches zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 enteignet wurden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat u. a. mit Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2003 (1 BvR 834/02, juris) ausgeführt hat, dass sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes keine Ansprüche auf Wiedergutmachung von Vermögensschäden herleiten lassen, deren Herbeiführung einer ausländischen Staatsgewalt zuzurechnen ist. In der Ablehnung der Rehabilitierung durch deutsche Stellen könne kein Ausspruch eines die Menschenwürde berührenden sozial-ethischen Unwerturteils gesehen werden. Ferner stelle es angesichts des Willens des Gesetzgebers, dass der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 a VermG im Einzelfall nicht über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werden kann, keine Willkür dar, eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Falle einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage abzulehnen. Da für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage Kompensationen nach dem Ausgleichsleitungsgesetz geleistet werden, verstoße der Rehabilitierungsausschluss auch nicht gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2001 (1 BvR 996/02, juris) weiterhin in Bezug auf dessen Beschluss vom 09.01.2001 (1 BvL 6/00, juris) klargestellt: „Mit den in dem Beschluss enthaltenen Ausführungen dazu, dass es sich bei den Bodenreformenteignungen um schweres, nicht nur vermögensrechtlich zu missbilligendes Unrecht handele, wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass Bodenreformenteignungen unter das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz fallen könnten. Das werde in dem Kammerbeschluss vom 09.01.2001 hinreichend deutlich daraus ersichtlich, dass in den genannten Ausführungen davon die Rede sei, bei den Bodenreform- und bei den Industrieenteignungen handele es sich um großes Unrecht, dass im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare zustande kommen und die Begleiterscheinungen sowie die Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gut zu machen sei.“
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Danach entspricht die von der Klägerin angegriffene Entscheidung des Beklagten vollständig dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Dessen Regelung ist ebenso verfassungsgemäß wie die in § 1 Abs. 8 a VermG vorgesehene Regelung. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts gibt es nicht den geringsten Spielraum.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 VwRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG 3x (nicht zugeordnet)
- VermG § 1 Geltungsbereich 4x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 834/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 996/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 6/00 1x (nicht zugeordnet)