Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 87/11
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt und rügt eine Verletzung seines Einladungsrechtes zu der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde am 16.11.2010.
- 2
Unter dem 08.11.2010 erfolgte die Einladung der Ratsmitglieder zu einer außerordentlichen Ratssitzung am 16.11.2010 um 19.00 Uhr. Alleiniger Tagesordnungspunkt war: „Öffentliche Debatte um die Beschwerde des Ratsmitgliedes Herrn Dr. A..“
- 3
Unter dem 12.11.2010 (Eingang beim Kläger am 15.11.2010) folgte eine erneute Einladung der Gemeinderatsmitglieder unter Aufführung mehrerer Tagesordnungspunkte im öffentlichen wie im nichtöffentlichen Teil. Der vormalige Tagesordnungspunkt „Debatte um die Beschwerde des Ratsmitgliedes Herrn Dr. A.“ war nunmehr als TOP 7 im nichtöffentlichen Teil verzeichnet. Der Kläger rügte unter dem 16.11.2010 die nicht ordnungsgemäße Ladung, forderte die Absage und Neufestsetzung der Gemeinderatssitzung.
- 4
Mit der sodann vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Feststellungsklage beantragt der Kläger,
- 5
festzustellen, dass der Kläger zu der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt am 16.11.2010 unter Verletzung der Einberufungsvorschriften eingeladen worden ist.
- 6
Der Beklagte beantragt,
- 7
die Klage abzuweisen
- 8
und sieht keine Verletzung der Einladungsrechte. Der Kläger habe sein etwaiges Rügerecht verloren. Denn dem Kläger oblag die Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinderatssitzung gemäß § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA). Nur in diesem Rahmen hätte er dort die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung rügen können und müssen.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 10
1.) Die Klage ist als sogenannte kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn der Kläger rügt als Gemeinderatsmitglied die Verletzung ihm aufgrund der rechtlichen Beziehung zu einem anderen Organteil zustehenden Rechte, nämlich seines ordnungsgemäßen Einladungsrechts (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 03.05.2011, 9 A 51/10 MD; juris).
- 11
2.) Die Klage ist begründet. Mit der Änderung der Einladung der Gemeinderatsmitglieder für die Gemeinderatssitzung am 16.11.2010 wich die erneute und umfangreichere Einladung von der ursprünglichen ab und das Recht des Klägers als Gemeinderatsmitglied aus § 51 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GO LSA wurde verletzt. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 GO LSA hat die Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen (§ 51 Abs. 4 Satz 3 GO LSA). Diese zeitlichen Voraussetzungen sind unzweifelhaft nicht eingehalten worden. Es liegt auf der Hand, dass die modifizierte und entscheidend erweiterte Einladung der Gemeinderatsmitglieder unter dem 12.11.2010 für den 16.11.2010 nicht die Wochenfrist wahrt. Vorliegend greift auch nicht die sogenannten Notfallregelung nach § 51 Abs. 4 Satz 5 GO LSA, wonach in Notfällen der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden kann. Diesbezüglich ist nichts vorgetragen und aus den Akten auch nicht ersichtlich.
- 12
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Rügerecht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil der Kläger nicht an der Sitzung am 16.11.2010 teilgenommen hat. Dies bereits deshalb nicht, weil er unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Ladung, die nicht ordnungsgemäße Einladung gerügt hat und auch mitgeteilt hat, dass er am Termin nicht teilnehmen werde. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass der Kläger als Gemeinderatsmitglied nach § 52 Abs. 1 GO LSA grundsätzlich an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen hat. Denn hierbei könnte es sich nur um einen – nicht streitgegenständlichen – Pflichtenverstoß des Klägers als Gemeinderatsmitglied handeln.
- 13
Ein derartiges von dem Beklagten postulierter Verlust eines grundsätzlichen Rügerechtes kann nur für solche Fälle gelten, wo die Erhebung der Rüge ausdrücklich in den gesetzlichen Vorschriften – hier der GO LSA – aufgenommen ist. Entsprechend zielt der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des VG Münsters vom 29.01.2010 (1 K 1807/08; juris) nur darauf, dass ein Ratsmitglied gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung nicht unmittelbar in der Sitzung protestiert und eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt hat (§ 31 Abs. 4 Satz 2 GO LSA; vgl. dazu Urteil v. 25.10.2012 in dem weiteren Verfahren des Klägers, 9 A 69/11). Ein derartiges unmittelbares Rügerecht sieht die Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt im vorliegenden streitentscheidenden Fall bezüglich der Einberufung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse nach § 51 GO LSA gerade nicht vor. Auch der Verweis auf einen zu stellenden Vertagungsantrag mit dem Verweis auf das VG Oldenburg (Beschluss vom 02.04.2004, 2 B 1229/04 – juris) fängt nicht. Denn diesen Vertagungsantrag hat der Kläger gerade gestellt.
- 14
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit mit 10.000,00 Euro festzusetzen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 51 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- § 51 Abs. 4 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 4 Satz 3 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 4 Satz 5 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 4 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 51/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1807/08 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 69/11 1x
- 2 B 1229/04 1x (nicht zugeordnet)