Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 23/11
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten, die anlässlich seiner Abschiebung am 25.2.2003 nach A-Stadt entstanden sind.
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Der Kläger, geb. am ......1975, reiste erstmals am 23.1.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 8.2.1999 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlagen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9.4.1999 – A 7 K 58/99 -). Die Entscheidung ist seit dem 5.5.1999 rechtskräftig. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Kläger nicht nach. Ein erster Rückführungstermin am 15.6.2000 scheiterte aufgrund Nichtanwesenheit des Klägers. Nach zwischenzeitlichem Untertauchen stellte der Kläger am 20.1.2003 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.1.2003 abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 21.1.2003 ordnete das Amtsgericht C-Stadt zur Sicherung der Abschiebung des Klägers die Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Bis zum 25.2.2003 befand sich der Kläger in Abschiebehaft. Am 25.2.2003 wurde er aus der Abschiebehaft heraus per Flugzeug nach A-Stadt abgeschoben.
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Die Zentrale Abschiebungsstelle des Landkreises C-Stadt teilte mit Abrechnungsbogen/Kostenaufstellung vom 26.2.2003 der Ausländerbehörde Quedlinburg die durch die Abschiebung des Klägers entstandenen Kosten wie folgt mit: Flugkosten 1.029,33 €, Verwaltungskosten 80,28 €, Haftkosten 34 Tage 257,04 €, Gesamtkosten 1.366,65 €. Der Kostenaufstellung war eine Anlage über die Festsetzung der Haftkosten beigefügt, bei der die Sachbezüge für das Kalenderjahr 2001 dargestellt wurden; unter der Rubrik 2. „Für alle übrigen Gefangenen“ waren in der Spalte Unterkunft die Position „Belegung mit mehr als drei Gefangenen“ und in der Spalte Verpflegung der ausgewiesene Gesamtbetrag für Frühstück, Mittag und Abendessen angekreuzt. Auf der Anlage ist handschriftlich „34 Tage“ und der Betrag „257,04 €“ vermerkt.
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Mit Schreiben vom 13.3.2003 teilte die Grenzschutzdirektion Koblenz der Ausländerbehörde des Landkreises C-Stadt, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte geworden ist, mit, dass sich aus der Flugkostenrechnung der Luftverkehrsgesellschaft Singapur Airlines ein Ticketpreis von 1.029,33 € pro beförderter Person für die Rückführung am 25.2.2003 per Flug von Frankfurt nach Hanoi ergeben habe.
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Mit Kosteneinzelnachweis vom 28.9.2004 teilte die Grenzschutzdirektion Koblenz dem Landratsamt Quedlinburg die durch die Rückführung des Klägers entstandenen Kosten in einer Gesamthöhe von 1.317,11 € (Flugkosten Polizeivollzugsbeamter 706,28 €, Reisekosten Polizeivollzugsbeamter 9,73 €, Personalkosten Polizeivollzugsbeamter 586,59 €, sonstige Kosten (Hotelkosten Polizeivollzugsbeamter) 14,51 €) mit.
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Am 20.2.2007 wurde der Kläger von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle in B-Stadt aufgegriffen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab er an, von A-Stadt nach Tschechien gefahren und im August 2006 von dort aus mit einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde B-Stadt an die Ausländerbehörde Quedlinburg vom 20.2.2007 wurde der Kläger am 21.2.2007 erfolgreich der tschechischen Grenzbehörde übergeben.
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Mit Leistungsbescheid vom 18.6.2009 forderte der Beklagte den Kläger über dessen Prozeßbevollmächtigten zur Zahlung der durch seine Abschiebung nach A-Stadt am 25.2.2003 entstandenen Kosten in Höhe von 5.074,69 € auf. Die Kosten wurden wie folgt beziffert:
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Flugkosten nach A-Stadt am 25.02.2003
1.029,33 €
Kosten für die Abschiebehaft vom 21.01.2003 bis 25.02.2003,
35 Tage a 77,95 € (Tageshaftkostensatz 2003)2.728,25 €
Kosten für Begleitpersonal bei Luftrückführung
1.317,11 €
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Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2.12.2010 zurückgewiesen.
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Dagegen hat der Kläger am 6.1.2011 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Kosten der begleiteten Abschiebung durch die Bundespolizei seien sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Einer solchen Sicherheitsbegleitung habe es nicht bedurft. Für die Flugkosten in Höhe von 1.029,33 € gebe es keinen Nachweis. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte 706,28 € betragen würden, jedoch die Flugkosten des Klägers höher sein sollten. Des Weiteren seien die Kosten für das Begleitpersonal bei Flugrückführung in Höhe von 1.117,11 € nicht zu erstatten. Die Notwendigkeit der Flugbegleitung sei nicht belegt worden. Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 28.6.2007 – 1 A 176/05 HAL – verwiesen. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass mit dem Flug am 25.2.2003 insgesamt 45 vietnamesische Staatsangehörige zurückgeführt worden seien. Die Kosten müssten daher zu gleichen Teilen auf alle 45 Insassen des Fluges verteilt werden. Die Haftkosten seien jedenfalls in der behaupteten Höhe nicht zu erstatten. Es sei Aufgabe des Beklagten darzulegen, wie sich die Haftkosten errechneten. Sowohl der Leistungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid würden jegliche Auseinandersetzung und Darlegung der behaupteten streitgegenständlichen Forderung vermissen lassen. Allein der Verweis auf eine der Behörde übersandte Rechnung der Bundespolizei oder der Haftanstalt sei nicht ausreichend. Es müsse auch begründet und dargelegt werden, weshalb die Begleitung durch mehrere Beamte der Bundespolizei notwendig gewesen sei. Der Kläger habe sich in keinster Weise körperlich gegen die Durchsetzung der Abschiebung gewährt. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er sich nicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiere. Insofern werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2003 – 24 B 03.1049 – verwiesen.
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Mit Änderungsbescheid vom 23.8.2011 setzte der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 18.6.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2010 die Kosten der Abschiebung vom 25.2.2003 auf 2.637,99 € fest und begründete dies damit, nach Prüfung und Neuberechnung der Kosten der Abschiebehaft habe sich ein neuer Kostenbeitrag für die Haftzeit vom 21.1.2003 bis 25.2.2003 in Höhe von 291,55 € ergeben.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Magdeburg vom 2.12.2010 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 23.8.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus vor, die Flugkosten würden sich aus der Flugkostenrechnung der Luftverkehrsgesellschaft Singapur Airlines ergeben, die einen Preis pro Flugticket von 1.029,33 € pro beförderter Person ausweise. Die Kosten für das Begleitpersonal bei der Rückführung via Flugzeug in Höhe von 1.317,11 € seien rechtmäßig. Die Kosten seien ausweislich des Schreibens der Grenzschutzdirektion vom 28.9.2004 (Blatt 176 des Verwaltungsvorgangs) für die Luftrückführung mit amtlich angeordneter Begleitung entstanden. Es seien 45 vietnamesische Staatsangehörige nach A-Stadt zurückgeführt worden. Die Kosten seien von dem Kläger zu ersetzen, weil die Begleitung erforderlich gewesen sei. Für die Frage, ob bei der Abschiebung eines Ausländers eine amtliche Begleitung erforderlich ist, komme es nach dem Urteil des VG Halle vom 28.6.2007 – 1 A 176/05 HAL - in erster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Verbringung in sein Heimatland an. Das Maß der Gefahr steige in dem Umfang, in dem mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen sei. Anhaltspunkte dafür würden sich der Einstellung entnehmen lassen, die der Ausländer während des Verwaltungsverfahrens um seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gezeigt habe. Der Kläger habe sich gegen seine Abschiebung nach A-Stadt gewehrt. Die erste Rückführung am 15.6.2000 sei gescheitert, da der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung nicht anwesend gewesen, sondern untergetaucht sei. Erst am 20.1.2003 sei der Kläger wieder erschienen. Mithin sei er über zweieinhalb Jahre trotz bestehender Ausreisepflicht untergetaucht. Angesichts dieser langen Zeit sei die Gefahr besonders groß gewesen, dass der Kläger Widerstand gegen seine Abschiebung leisten würde. Er habe zu keinem Zeitpunkt bekundet, freiwillig ausreisen zu wollen. Im Hinblick darauf wie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neben ihm weitere 44 Personen vietnamesische Herkunft abgeschoben worden seien, dürften an dem Erfordernis der amtlichen Begleitung zwecks Gefahrenabwehr keine ernsthaften Zweifel bestehen. Im Zuge der Prüfung der Haftkosten von Amts wegen habe sich eine Neuberechnung ergeben mit dem Resultat, dass Haftkosten in Höhe von 291,55 € angefallen seien. Aufgrund dessen habe der Beklagte den Änderungsbescheid vom 23.8.2011 erlassen, ausweislich dem der Kläger nunmehr 2.637,99 € zu zahlen habe.
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Der Kläger repliziert, das Verwaltungsgericht Halle habe eine Begleitung dann für angemessen angesehen, wenn mit einem aktiven Widerstand des Klägers zu rechnen sei. Der Umstand, dass der Kläger untergetaucht sei, rechtfertige keine Begleitung. Im Vorfeld seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass er sich seiner sodann vollzogenen Abschiebung körperlich widersetzen und zur Sicherheit anderer Mitreisender oder des Klägers eine Begleitung notwendig sein werde. Belastbare Anhaltspunkte seien dafür nicht vorhanden gewesen. Soweit der Beklagte den Ausgangsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides in Höhe weiterer 1.317,11 € (behauptete Kosten der amtlichen Begleitung) aufhebe, könne der Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt werden.
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Der Beklagte dupliziert und führt aus, er könne sich dem Vorschlag des Klägervertreters nicht anschließen. Die Maßnahmen zur angeordneten Begleitung der Abschiebung könnten nur durch das Bundespolizeipräsidium begründet werden.
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Das Bundespolizeipräsidium, das durch Beschluss vom 1.12.2011 zu dem Rechtsstreit beigeladen wurde, hat mit Schriftsatz vom 13.12.2011 ausgeführt, es habe sich bei der Rückführung des Klägers am 25.2.2003 um eine Rückführung mit insgesamt 45 Rückzuführenden gehandelt, die von 15 Polizeivollzugsbeamten begleitet worden sei. Dabei seien Kosten der Bundespolizei in Höhe von insgesamt 59.269,72 € entstanden, die anteilig auf jede der 45 Personen umgelegt worden seien. So habe sich der Kostenaufwand für den Kläger in Höhe von 1.317,11 € ergeben. Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Begleitung des Klägers sei zu berücksichtigen, dass dieser sich gegen seine Rückführung durch Nichtanwesenheit und Untertauchen gewehrt habe. Die Erforderlichkeit der Begleitung und der Anzahl der eingesetzten Beamten sei nicht am Einzelfall zu orientieren, sondern nach der Gesamtlage zu beurteilen. Werde ein Ausländer in einer Gruppe abgeschoben, so könnten die Sicherungsmaßnahmen nicht allein an einzelnen Mitgliedern der Gruppe orientiert werden, vielmehr werde die Gruppengröße als solche in die Erwägungen miteinbezogen. Daher könne der Ausländer auch nicht verlangen, wegen eines von ihm nicht oder nur in geringem Maße ausgehenden Gefährdungsrisikos nur einen geringen oder gar keinen Anteil der Kosten tragen zu müssen. Bei der Festlegung des Begleiteransatzes seien immer die Einsatzdauer und der Aspekt der Eigensicherung der Beamten einzubeziehen. Die aus dem Verhältnis eins zu drei resultierende Anzahl an Begleitern pro Schübling sei als niedrig zu bezeichnen und aus polizeifachlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig und notwendig gewesen.
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Mit Beschluss vom 5.3.2012 ist der Rechtsstreit insoweit eingestellt worden, als durch den Änderungsbescheid vom 23.8.2011 der mit dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.6.2009 geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.436,70 € aufgehoben wurde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist, soweit sie nicht bereits eingestellt wurde, zulässig und in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2010 und des Änderungsbescheides vom 23.8.2011 ist rechtswidrig, soweit er einen Betrag in Höhe von 1.311,87 € übersteigt. Insoweit verletzt der Leistungsbescheid den Kläger in seinen Rechten und ist daher teilweise aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist nicht gerechtfertigt, den Kläger mit den Kosten der Flugbegleitung zu belasten. Des Weiteren sind die in Ansatz gebrachten Haftkosten für die Sicherungshaft des Klägers unzutreffend berechnet worden.
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Die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der Abschiebungskosten richtet sich nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Gem. § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die bei seiner Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. § 67 Abs. 1 AufenthG regelt dabei, in welchem Umfang Kosten von der Beklagten gegenüber dem Abgeschobenen geltend gemacht werden können. Für die Geltendmachung der Abschiebungskosten, insbesondere auch der Kosten der Bundespolizei, war der Beklagte zuständig, da er gem. § 71 Abs. 1 AufenthG die für die Abschiebung insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 67 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2006, 1 C 5/05, juris).
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Die Erstattungspflicht des Klägers umfasst indes nicht die Kosten der Begleitung. Deren Erstattungsfähigkeit bestimmt sich nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten mit erfasst werden. Diese Kosten hat der Kläger aber nur dann zu ersetzen, wenn die Begleitung erforderlich war.
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Eine amtliche Begleitung kann erforderlich sein zur Gefahrenabwehr, wobei sowohl eine Fremdgefährdung als auch eine Selbstgefährdung in Betracht zu ziehen sind. Bei der Fremdgefährdung kommen Gefahren sowohl für andere Passagiere, die Besatzung des Flugzeugs, die Begleitpersonen wie auch für das Flugzeug selbst und damit die Sicherheit des Flugverkehrs in Betracht. Für die Frage, ob bei der Abschiebung eines Ausländers eine amtliche Begleitung erforderlich ist, kommt es in allererster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Verbringung in sein Heimatland an. Das Maß der Gefahr steigt in dem Umfang, in dem mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen sein wird. Anhaltspunkte dafür lassen sich der Einstellung entnehmen, die der Ausländer während des Verwaltungsverfahrens um seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gezeigt hat. Soweit mit Widerstand gerechnet werden muss, ist einzustellen, in welcher Weise und mit welcher Intensität der Ausländer bisher Gewaltbereitschaft gezeigt hat (VG Halle, Urteil vom 28.6.2007 -1 A 176/05 HAL – in: juris).
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Der bloße Umstand, dass der Kläger sich einer ersten Rückführung durch Nichtanwesenheit und Untertauchen entzogen hat, rechtfertigt nicht die Anordnung einer begleiteten Rückführung. Umstände, die deutlich machen, dass sich der Kläger mit Gewalt seiner Rückführung widersetzen würde, waren nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat zur Frage der Erforderlichkeit der Begleitung des Klägers lediglich ausgeführt, dass sich dieser über zweieinhalb Jahre durch Untertauchen einer Rückführung entzogen hat und zu keinem Zeitpunkt zur freiwilligen Ausreise bereit war. Soweit sie darauf abstellt, dass der Kläger in einer Gruppe zurückzuführender Vietnamesen transportiert wurde und die Erforderlichkeit der Begleitung unter anderem an der Gruppengröße orientiert werden müsste, weshalb es auf das Gefährdungsrisiko durch den einzelnen Ausländer nicht ankomme, ist dem nicht beizutreten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.1979 – 1 C 31/78 –, auf das die Beigeladene hinsichtlich ihres rechtlichen Standpunktes Bezug nimmt, ist lediglich davon die Rede, dass 11 Ausländer, die gemeinsam abgeschoben wurden, die Kosten des durch die Anmietung eines Busses für den Sammeltransport zum Flugplatz und die diesbezügliche Transportbegleitung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz anteilig zu tragen hätten. Dieser Fall ist auf den Vorliegenden nicht zu übertragen. Im hier zu entscheidenden Fall stellt sich die Frage der Erforderlichkeit einer begleiteten Rückführung per Flugzeug, die sich im Fall des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht stellte. Erforderlich ist eine Begleitung beim Flug lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Die Begleitung muss objektiv erforderlich sein. Sofern die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund anderer Umstände nicht offen zu Tage liegt, muss sie von der Behörde gegebenenfalls in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.3.2006 – 1 C 5/05 – in: juris). Da sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Klägers, insbesondere den Umstand dass er sich mit Gewalt der Rückführung widersetzen werde, gezeigt haben, ist die Belastung mit Kosten einer begleiteten Sammelrückführung nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einer begleiteten Rückführung hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger als Einzelperson abgeschoben worden wäre. Dann hätte es nämlich völlig ausgereicht, ihn zum Flughafen zu bringen und in das Flugzeug zu setzen. Wenn aber aus Praktikabilitätsgesichtspunkten eine Rückführung in einer derart großen Gruppe wie im vorliegenden Fall erfolgt, die allein aus Gründen der Sicherheit des Flugverkehrs eine Begleitung erforderlich macht, muss ein gewaltfreier Schübling bei der Umlegung der Kosten ausgenommen werden. Dies wäre auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal es lediglich den Kopfanteil der anderen abzuschiebenden Personen hinsichtlich der zu tragenden Kosten der Abschiebung erhöht hätte.
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Allein der Umstand, dass der Kläger aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben wurde, begründet nicht die Erforderlichkeit einer begleiteten Rückführung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.1.2010 – 2 K 1682/08 – in: juris, zur Abschiebung aus der Strafhaft).
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Mithin sind die Kosten des Begleitpersonals in Höhe von 1.317,11 € nicht vom Kläger zu erstatten.
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Anders verhält es sich mit den Kosten für die Abschiebehaft vom 21.1.2003 bis 25.2.2003. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 15.12.2003 – 24 B 03.1049 – in: juris hierzu Folgendes aus:
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„Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG umfassen die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung u. a. die Kosten für die Abschiebungshaft. § 83 AuslG begrenzt den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht. Ein Rückgriff auf allgemeine kostenrechtliche Regelungen über Auslagenersatz ist nicht zulässig. Eine Erstattungspflicht besteht zunächst von vornherein nur hinsichtlich solcher Kosten, die mit der Abschiebung, Zurückweisung bzw. Zurückschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen und hierfür erforderlich sind. Hierzu zählen auch alle behördlichen Handlungen, die der Vorbereitung der genannten Maßnahmen dienen, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu verwirklichen bzw. deren Vereitelung zu verhindern.“
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Die Anordnung der Sicherungshaft diente ausschließlich dem Ziel, die Abschiebung des Klägers zu verwirklichen bzw. ihre Vereitelung durch Untertauchen zu verhindern. Zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem Ziel bestand ein direkter innerer sachlicher Zusammenhang. Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vom 20.1.2003 stand der Anordnung der Sicherungshaft beziehungsweise Abschiebungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt von 21.1.2003 gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen, weil kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde (Bescheid vom 31.1.2003). Die Anordnung als solche begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, zumal sich der Kläger bereits früher dem Versuch der Rückführung durch Untertauchen entzogen hatte. Handelte es sich demnach um eine rechtmäßige behördliche Maßnahme zum Zwecke der Abschiebung des Klägers, unterfallen die daraus entstehenden Kosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Kosten der Abschiebung, die vom Kläger gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG zu tragen sind. Diese belaufen sich jedoch nicht auf den mit Änderungsbescheid vom 23.8.2011 genannten Haftkostenbeitrag in Höhe von 291,55 €, sondern auf 282,54 €. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG wird der Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Nach der Bekanntmachung der Festsetzung der Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2003 vom 4.10.2002, bekannt gegeben im Bundesanzeiger vom 15.10.2002, betragen die Kosten der Unterkunft bei Belegung mit drei Gefangenen, die nicht in die Kategorie „Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende“ fallen, u. a. für Sachsen Anhalt 57,40 € monatlich. Da für kürzere Zeiträume für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen ist, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1,91 €, der mit 34 Tagen zu multiplizieren ist; danach sind für die Unterkunft 64,94 € zu berücksichtigen. Hinzukommen die Kosten der Verpflegung. Insoweit weist die vorgenannte Bekanntmachung monatliche Kosten für das Frühstück in Höhe von 42,10 € und für das Mittag- und Abendessen in Höhe von je 75,25 € aus. Dividiert durch 30 Tage und multipliziert mit 34 Tagen errechnen sich für das Frühstück 47,60 € und für das Mittag- und Abendessen je 85 €, mithin in der Summe 217,60 €. Addiert man die Beträge für Unterkunft und Verpflegung ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 282,54 €.
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Letztlich sind die Reisekosten des Klägers zu berücksichtigen. Insofern weist der Klägervertreter zu Recht darauf hin, dass ein Nachweis in Form einer Rechnung der Fluggesellschaft fehlt. Im Verwaltungsvorgang ist das Schreiben der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 13.3.2003 (Beiakte A, Blatt 173) enthalten, wonach sich aus der Flugkostenrechnung der Luftverkehrsgesellschaft Singapur Airlines ein Ticketpreis in Höhe von 1.029,33 € pro beförderter Person ergebe. Von diesem Betrag ist auszugehen, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die Grenzschutzdirektion Koblenz in dem genannten Schreiben einen unzutreffenden Ticketpreis genannt hat. Darüber hinaus korrespondiert dieser Betrag mit den in der Kostenaufstellung des Landkreises C-Stadt (Zentrale Abschiebungsstelle) vom 26.2.2003 bezifferten Flugkosten. Der Umstand, dass ausweislich des Kosteneinzelnachweises der Grenzschutzdirektion Koblenz für die Luftrückführung mit amtlich angeordneter Begleitung, Schreiben vom 28.9.2004 (Beiakte A, Blatt 176) die Flugkosten für Polizeivollzugsbeamte mit 706,28 € benannt sind, steht der Zugrundelegung des genannten Ticketpreises für den Kläger nicht entgegen. Wie sich einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Computerausdruck der Fluggesellschaft (Beiakte C, Blatt 20) entnehmen lässt betragen die reinen Flugkosten für den Hin- und Rückflug der aufgelisteten 15 Polizeivollzugsbeamten pro Person 2.118,84 €. Multipliziert man diesen Betrag mit der Anzahl der Flugbegleiter (15) und dividiert man ihn sodann durch die Anzahl der Schüblinge (45) ergibt sich der Betrag 706,28 €.
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Die Abschiebungskosten des Klägers, die im Zuge seiner Abschiebung am 25.2.2003 nach A-Stadt entstanden sind, belaufen sich mithin auf insgesamt 1.311,87 €.
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Die im dargelegten Umfang entstandene Forderung ist auch nicht erloschen, insbesondere nicht durch Verjährung.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf führt mit Gerichtsbescheid vom 7.10.2011 – 24 K 3330/11 – in: juris Folgendes aus:
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„Rechtsgrundlage der angefochtenen Kostenforderung sind die §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG; ergänzend kommt das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) zur Anwendung. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus der Bezugnahme in § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG her; die Abschiebungskosten fallen unter den Begriff der Auslagen im Sinne des § 1 VwKostG.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - Rdnr. 22, unter ausdrücklicher Zurückweisung der Gegenmeinung.
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Das VwKostG des Bundes erfasst auch die Tätigkeit des Beklagten als einer Ausländerbehörde des Landes, weil diese hier Bundesrecht ausführt; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG.
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Die Festsetzungsverjährung, also die Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf, die zu unterscheiden ist von der Zahlungsverjährung als der Regelung, die angibt, bis zu welchem Zeitpunkt aus dem Leistungsbescheid Zahlung verlangt werden kann, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG.
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So auch der Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2009 - 15.39.22.01 -5 - Abschiebungskosten.
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Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, das
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in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 - 8 K 61/10 - ; siehe auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 –
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ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass dem § 70 Abs. 1 AufenthG
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entgegen der beiläufig geäußerten Annahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 A 1302/10.Z –
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nach seinem Sinn und Zweck keine das nur subsidiär zur Anwendung gelangende VwKostG verdrängende, weil abschließende Regelung entnommen werden kann. § 70 Abs. 1 AufenthG betrifft nur die Zahlungsverjährung, also die Frage, wie lange aus einer durch den Leistungsbescheid titulierten Forderung noch Zahlung verlangt werden kann.
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Nach § 20 Abs. 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht eine Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung; nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
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So auch der Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2009 - 15.39.22.01 -5 – Abschiebungskosten
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 38.04 -, m. w. N.,
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ist § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG so zu verstehen, dass die Verjährungsfrist spätestens vier Jahre nach der Entstehung der Forderung eintritt; auf diese Frist kann die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG also nicht angewandt werden. Denn mit dem Begriff "spätestens ist klargestellt, dass es sich insoweit um eine absolute Fristbestimmung handelt"
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Bundesverwaltungsgericht a.a.O.; offen gelassen vom Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 5. Mai 2011 - 8 K 61/10 -.
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer inhaltlich an. Für die Festsetzungsverjährung ist insoweit auch auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.6.2012 – 5 A 2371/11 – in: juris zu verweisen.
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Im vorliegenden Fall war der Anspruch des Beklagten auf die Erstattung der Abschiebungskosten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entstanden, also mit der Abschiebung des Klägers am 25.2.2003. Denkbar wäre auch dass man auf die letzte Rechnungslegung der Grenzschutzdirektion Koblenz (Kosteneinzelnachweis vom 28.9.2004) abstellt, weil erst dann der Kostenumfang im Einzelnen bekannt war. Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt man insoweit abstellt, ist jedenfalls keine Verjährung der Forderung eingetreten.
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Zwar kommt eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG nicht in Betracht. Danach wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Um diese Maßnahmen geht es hier nicht.
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Jedoch enthält § 70 AufenthG eine spezielle, den § 20 Abs. 3 VwKostG ergänzende Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung. Nach § 70 Abs. 1 AufenthG verjähren die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG wird die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch ununterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
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Diese Vorschrift greift hier ein. Der Kläger befand sich nach eigenen Angaben (Beschuldigtenvernehmung vom 20.2.2007) ab August 2006 wieder im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet konnte aber nicht festgestellt werden, weil er seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkam. Mithin war die Verjährung der in Rede stehenden Forderung vom 25.2.2003 an bis zum 20.2.2007 unterbrochen, so dass sie nicht durch Verjährung erloschen ist. Da sie auch nicht durch Zahlung oder in anderer Weise untergegangen ist, konnte sie in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfange durch Leistungsbescheid vom 18.6.2009 geltend gemacht werden. Im Übrigen war der Leistungsbescheid vom 18.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Magdeburg vom 2.12.2010 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 23.8.2011 rechtswidrig und daher teilweise aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Kläger bezogen auf den durch Änderungsbescheid geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.637,99 € Kosten der Abschiebung in Höhe von 1.311,87 € zu zahlen hat, während festgesetzte Kosten in Höhe von 1.326,12 € nicht zu zahlen sind, entspricht sich das Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten annähernd. Daher war es gerechtfertigt, dem Kläger und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
- 2 K 1682/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 176/05 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 919/09 1x
- § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 31/78 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 Abs. 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 58/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 70 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 3 VwKostG 2x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- 24 K 3330/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 1 C 5/05 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 50 Haftkostenbeitrag 1x
- §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 83 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 2371/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 8 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 61/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1302/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)