Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 412/10

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zulassung zu einer 3. Wiederholungsprüfung im Fach „3D Computer Vision“.

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Die Klägerin studiert seit dem 1.10.1999 an der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt im Studiengang Computervisualistik (Diplom). Am 21.2.2006 bestand sie die Prüfung im Fach „3D Computer Vision“ erstmals nicht. Am 5.6.2007 unterzog sie sich der ersten Wiederholungsprüfung, die sie ebenfalls nicht bestand. Auf ihren Antrag hin wurde die Klägerin zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, die sie am 16.10.2007 absolvierte, allerdings ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 23.10.2007 beantragte die Klägerin im Rahmen eines Nachteilsausgleichs, ihr eine dritte Wiederholungsprüfung im Fach „3D Computer Vision“ einzuräumen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie durch verschiedene gesundheitliche Einschränkungen und damit verbundene stationäre Behandlungen nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die Prüfungen in diesem Fach optimal vorzubereiten.

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Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurde der Klägerin ein Auszug des Protokolls der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 24.10.2007 bekannt gegeben, in dem es um die Behandlung des Antrages der Klägerin auf Genehmigung einer dritten Wiederholungsprüfung ging. In dem Bescheid heißt es wörtlich:

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Auszug aus dem Protokoll der Prüfungsausschuss-Sitzung am 24.10.2007

zu 2. (Anträge, Probleme)

Antrag A. (CV) auf 3. Wiederholungsprüfung im Fach 3D Computer Vision
Frau A. hatte mit der 2. Wiederholungsprüfung am 16. Oktober 2007 zum dritten Mal o. g. Fach nicht bestanden. Sie stellt jetzt den Antrag auf Gewährung eines vierten Versuchs (3. Wiederholungsprüfung) in diesem Fach und begründet ihren Antrag mit der Anwendung des Nachteilsausgleichs für dauerhaft physisch und psychisch beeinträchtigte Studierende.
PA-Beschluss 50/2007: In diesem Fall greift der Nachteilsausgleichs nicht. Dieser hätte vorher beantragt werden müssen und kann nach dem Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung nicht mehr gewährt werden. Der Antrag wird mit vier Pro-Stimmen und drei Enthaltungen abgelehnt.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2007 Widerspruch ein, der sich nicht im vorgelegten Verwaltungsvorgang befindet.

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Mit Bescheid vom 10.8.2010 nahm der beklagte Prüfungsausschuss den Bescheid vom 29.10.2007 zurück (Ziffer 1. des Bescheidtenors) und lehnte den Antrag auf Gewährung einer dritten Wiederholungsprüfung für das Fach „3D Computer Vision“ ab (Ziffer 2. des Bescheidtenors). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig, insbesondere form- und fristgerecht. Er sei auch begründet, weil weder ein veröffentlichter Beschluss des Prüfungsausschusses noch die auf das streitige Rechtsverhältnis zur Anwendung gelangende Prüfungsordnung für den Studiengang Computervisualistik von 2.7.1999 eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines sogenannten Nachteilsausgleichs bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Ablegung einer dritten Wiederholungsprüfung im Besonderen beziehungsweise für die Genehmigung einer dritten Wiederholungsprüfung im Allgemeinen enthalte. Aus § 12 Abs. 5 der Prüfungsordnung ergebe sich allenfalls, dass Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden könnten, sofern der Prüfling glaubhaft mache, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage sei, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form zu erbringen. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Daher werde der Bescheid vom 29.10.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Im Hinblick auf den vom Prüfungsausschuss am 21.7.2010 gefassten Beschluss werde der Antrag vom 23.10.2007 auf Gewährung einer dritten Wiederholungsprüfung im Rahmen eines sogenannten Nachteilsausgleichs bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut abgelehnt. Eine entsprechende Rechtsgrundlage enthalte die Prüfungsordnung nicht. Auch würden weder das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 1998 beziehungsweise 2001 noch das geltende Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eine entsprechende Rechtsgrundlage aufweisen. Sämtlichen Fassungen sei gemein, dass die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender zu berücksichtigen hätten, wobei auch chronisch kranke Studierende erfasst würden. Diese den Hochschulen obliegende Aufgabe spiegele sich als sogenannter Nachteilsausgleichs abschließend in § 12 Abs. 5 der Prüfungsordnung für den Studiengang Computervisualistik vom 2.7.1999 wieder.

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Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer am 16.8.2010 mandatierten Prozessbevollmächtigten vom 19.8.2010, eingegangen bei Gericht am 20.8.2010, Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, entscheidend sei nicht, ob eine Rechtsgrundlage zur Gewährung einer nochmaligen Wiederholungsprüfung bestehe, sondern ob die grundsätzlich unbeschränkte Wiederholbarkeit einer Prüfung in zulässiger Weise eingeschränkt worden sei. Nach § 23 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung vom 2.7.1999 sei die Möglichkeit der Wiederholung auf einen Versuch beschränkt. Nach Absatz 2 der Vorschrift werde jedoch für die zweite Wiederholung der Fachprüfung als Bestandteil der Diplomprüfung auf § 14 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung verwiesen. Absatz 1 und Absatz 2 der Regelung stünden in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander. Weshalb nicht auch eine dritte oder noch weitere Wiederholungsprüfungen zugelassen würden, erschließe sich aus der Prüfungsordnung selbst nicht. Aufgrund der Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit der Regelung werde diese für unwirksam gehalten. Folge sei, dass keine Regelungen bestünden, nach denen weitere Wiederholungsprüfungen wie die hier geltend gemachte versagt werden könnten. Es müsse nochmals darauf verwiesen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit sich nicht hinreichend auf die Prüfung habe vorbereiten können. Den Umfang ihrer Erkrankung habe sie bereits in ihrem Antrag hinreichend dargelegt und dokumentiert. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin habe die Prüfung bislang nicht bestanden, weil Sie fachlich nicht in der Lage sei, den Anforderungen des Studiums zu genügen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zu einer dritten Wiederholungsprüfung zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er legt dar, Klagegegenstand könne lediglich der Bescheid vom 10.8.2010 sein, da mit diesem Bescheid der Bescheid vom 29.10.2007 zurückgenommen und erneut über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer dritten Wiederholungsprüfung entschieden worden sei. Die Absätze 1 und 2 des § 23 der Diplomprüfungsordnung stünden nicht im unauflösbaren Widerspruch zueinander, weil im Absatz 1 der Grundsatz geregelt sei, dass Fachprüfungen lediglich einmal wiederholt werden könnten und Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 die Voraussetzungen regele, unter denen im Ausnahmefall eine zweite Wiederholungsprüfung für Fachprüfungen zulässig sei. Diese Regelungen stünden mit § 17 Abs. 4 Satz 5 und 6 HSG LSA von 7.10.1993 in der Fassung vom 19.3.1998 im Einklang. Danach könne eine zweite Wiederholungsprüfung für bestimmte Ausnahmefälle und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen werden. Für diese zweite Wiederholungsprüfung könne in der Prüfungsordnung eine Höchstzahl von wiederholbaren Fachprüfungen festgelegt werden. Dies sei durch § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Diplomprüfungsordnung umgesetzt worden. Darüber hinaus seien die Regelungen der Diplomprüfungsordnung auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Während eine unbeschränkte Wiederholbarkeit von Prüfungen gerade nicht geboten sei, werde das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Artikel 12 Abs. 1 GG bei einer einmaligen Wiederholbarkeit nicht bestandener Prüfungen nicht über Gebühr eingeschränkt. Die einmalige Wiederholbarkeit nicht bestandener Prüfungen sei in nahezu allen Prüfungsordnungen enthalten. Der Eingriff in Artikel 12 Abs. 1 GG sei durch das allgemeine Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung sowie das ebenfalls durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse von Studienbewerbern an einer Organisation der Ausbildungsstelle, die in absehbarer Zeit Klarheit darüber schafft, ob ein Studium innerhalb einer angemessenen Zeit beendet wird und sodann ein Studienplatz frei wird, gerechtfertigt. Auch wenn Prüfungsordnungen nicht selten die Möglichkeit einräumten, eine zweite Wiederholungsprüfung abzulegen, verstoße die Beschränkung auf nur eine Wiederholung nicht gegen Artikel 12 Abs. 1 GG. Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen einer Prüfung abhängig machten, begründeten subjektive Zulassungsvoraussetzungen nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichtes. Danach sei es zulässig, auch hinsichtlich der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten an die Qualifikation des Prüflings anzuknüpfen. Diesem Grundsatz dürfe die Prüfungsordnung Rechnung tragen, indem sie die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten beschränke und/oder dem Prüfungsausschuss einen Beurteilungsspielraum einräume. Einem individuellen Interesse des Prüflings an einer unbeschränkten Zahl von Prüfungsmöglichkeiten steht damit ein gewichtiges, letztlich höher zu bewertendes Allgemeininteresse gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für solche Bewerber zu nutzen, die ihre Qualifikation spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen könnten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Widerspruchsbescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 10.8.2010 ist alleiniger Klagegegenstand. Der Bescheid vom 29.10.2007 wurde unter Ziffer 1. des Tenors des Widerspruchsbescheides zurückgenommen, ist also rechtlich nicht mehr existent. Mit der Ablehnung des Antrages auf Gewährung einer dritten Wiederholungsprüfung unter Ziffer 2. des Tenors des Widerspruchsbescheides wurde erneut über den Antrag der Klägerin negativ entschieden. Insoweit enthält der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Beschwer und kann ohne erneute Durchführung eines Vorverfahrens zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 79 Rdnr. 16 und § 68 Rdnr. 23).

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Die im Widerspruchsbescheid vom 10.8.2010 enthaltene erneute Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer dritten Wiederholungsprüfung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung im Fach „3D Computer Vision“, da es eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen des Nachteilsausgleichs nicht gibt, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es gibt auch keinen Anspruch auf die Einräumung unbegrenzter Wiederholungsversuche.

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Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Computervisualistik an der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt Fakultät für Informatik vom 02.07.1999 – im Weiteren: Diplomprüfungsordnung – können die Fachprüfungen, die Studienarbeit und die Diplomarbeit bei nicht ausreichender Leistungen einmal wiederholt werden. Gemäß Absatz 2 Satz 2 der vorgenannten Regelung gilt für eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung als Bestandteil der Diplomprüfung § 14 Abs. 4 entsprechend. Nach § 14 Abs. 4 Diplomprüfungsordnung wird eine zweite Wiederholungsprüfung in der Regel für nur eine Fachprüfung oder Teilprüfung der Diplom-Vorprüfung zugelassen, wobei der schriftliche Antrag der bzw. des Studierenden auf Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss einzureichen ist und sie beziehungsweise er sich im Falle der Zulassung dieser grundsätzlich mündlichen Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin unterziehen muss (frühestens nach sechs Wochen, innerhalb von sechs Monaten).

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Die Vorschrift des § 23 Diplomprüfungsordnung regelt abschließend die Möglichkeit der Wiederholung einer Diplomprüfung beziehungsweise einer Fachprüfung als Bestandteil der Diplomprüfung. Danach kann eine Fachprüfung grundsätzlich nur einmal wiederholt werden, eine zweite Wiederholung ist den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 4 Diplomprüfungsordnung unterworfen. Danach ist bereits eine zweite Wiederholung der Prüfung in einem Fach als Bestandteil der Diplomprüfung nur ausnahmsweise möglich.

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Nachteilsausgleich ist lediglich in der Weise zu gewähren, dass Beeinträchtigungen eines Prüfungsteilnehmers aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mit einer Verlängerung von Bearbeitungszeiten bei der Bewältigung von Prüfungsaufgaben oder mit sonstigen angemessenen Erleichterungen bei der Ableistung der Prüfung begegnet wird. Art und Bemessung der gebotenen Ausgleichsmaßnahmen sind so auszurichten, dass der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt wird. Prüfungsbedingungen können daher nur insoweit abgeändert werden, als dies erforderlich ist, um den Beeinträchtigungen des betreffenden Prüfungsteilnehmers entgegenzuwirken (VG Ansbach, Beschluss vom 29.2.2008 – AN 2 E 08.00317 – in: ). Eine Abänderung der Prüfungsbedingungen dergestalt, dass eine nach der einschlägigen Prüfungsordnung nicht vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist, erfordert der Nachteilsausgleich nicht.

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Da die Klägerin das Bestehen einer Prüfungsunfähigkeit zur Zeit ihres ersten Prüfungsversuchs sowie zur Zeit der ihr nach der Prüfungsordnung zustehenden ersten Wiederholungsprüfung und der ihr ausnahmsweise gewährten zweiten Wiederholungsprüfung nicht geltend gemacht hat, hat sie durch Ablegen der zweiten Wiederholungsprüfung ihre im Rahmen der Chancengleichheit eines jeden Studenten dieses Studienganges zu gewährende Möglichkeit, das Studium mit Erfolg zu beenden, ausgeschöpft.

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Die Argumentation der Klägerin, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass sie eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit hätte ins Feld führen beziehungsweise aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft Erleichterungen hätte beanspruchen können, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Jedem Studierenden ist es zuzumuten, sich über die für ihn geltenden Prüfungsbedingungen im Vorfeld der Prüfungen eingehend zu informieren und gegebenenfalls Prüfungserleichterungen, die ihm aufgrund von Krankheit oder Schwerbehinderung zustehen, frühzeitig gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen oder aber eine bestehende Prüfungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nur der von Krankheit oder Schwerbehinderung betroffene Student ist in der Lage, seine Prüfungsfähigkeit – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme fachärztlicher Hilfe – zutreffend zu beurteilen. Macht ein Student das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich oder aber das Erfordernis der Gewährung eines Nachteilsausgleichs mangels hinreichender Information nicht rechtzeitig, dass heißt im Vorfeld der Prüfungen, geltend, so muss er sich dies als Verletzung eigener Obliegenheiten zurechnen lassen mit der Folge, dass er - wie im vorliegenden Falle auch – seinen Prüfungsanspruch durch erfolglos abgelegte Prüfungen beziehungsweise Wiederholungsprüfungen verwirkt, ohne dass ihm aufgrund eines Nachteilsausgleichs zustehende Prüfungserleichterungen beziehungsweise aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit zustehende weitere Prüfungsversuche gewährt wurden.

21

Daher ist die Klage abzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 36.4 (Sonstige Prüfungen) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004).


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