Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 13/12
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen den im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8 BesO) stehenden beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.
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Der 1963 geborene Polizeibeamte erlernte nach dem Besuch der Polytechnischen Oberschule von 1980 bis 1982 den Beruf des Zerspaners. Anschließend diente er bis 1989 als Berufssoldat in der NVA. Es schloss sich eine fünfmonatige Tätigkeit in seinem Beruf und bis 1991 eine Tätigkeit als Viehpfleger an. Nach mehreren Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wurde der Beklagte in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt und 1993 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgte 1995 die Lebenszeiternennung und im Jahre 2001 die Beförderung in sein jetziges statusrechtliches Amt. Bei der A. ist der Beamte als Einsatz- und Streifenbeamter im Revierkommissariat S. sowie im Revierkommissariat S. eingesetzt.
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Der Beamte ist geschieden und hat sechs Kinder. Er erhält Dienstbezüge in Höhe von 2.528,59 Euro brutto. Abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Pfändungen bekommt der Beamte monatlich 1.652, 81 Euro ausgezahlt. Die letzte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 2007 bis 2009 schloss mit 225 Punkten mit der Gesamtnote „befriedigend“.
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Seit dem 15.12.2009 ist der Beamte wegen der hier streitgegenständlichen Vorkommnisse unter einer Kürzung von 5 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.
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Mit der Disziplinarklage vom 12.06.2012 (eingegangen 15.06.2012) wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er:
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1. am 06.09.2007 trotz dienstlicher Anweisung seinen Dienst nicht im damaligen Polizeirevier C-Stadt, sondern im Revierkommissariat S. durchgeführt, damit die Einsatzbereitschaft im Polizeirevier C-Stadt gefährdet und somit gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und gegen die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen hat,
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2. eingenommene Verwarngeld der in Höhe von 135,00 Euro am 24.11.2009 gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagen, vorgeschriebene Eintragungen auf dem ihm anvertrauten Verwarngeldblock Nr. 88703 unterlassen und damit gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG, gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen hat,
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3. zweimal einen Tankbetrug gemäß § 263 StGB begangen und damit gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG und gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, indem er am 19.11.2009 um 15:37 Uhr und am 25.11.2009 um 02:01 Uhr sein privates Kraftfahrzeug mit 30 Litern Dieselkraftstoff im Wert von 33,84 Euro bzw. 33,24 Euro betankte und zur Bezahlung die dienstlich gelieferte UTA-Tankkarte des Revierkommissariats S. nutzte.
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Zu dem Disziplinarvorwurf zu Nr. 1 heißt es in der Disziplinarklage, dass der Beamte über seinen Einsatz in der Nachtschicht im Polizeirevier C-Stadt am 06.09.2007 in Kenntnis gesetzt worden sei. Nachdem der Beamte um 22.10 Uhr noch nicht im Dienstgebäude in C-Stadt erschienen sei, habe man bei dem Beamten im Revierkommissariat S. angerufen, woraufhin dieser mitgeteilt habe, dass er von der Dienstplanänderung nichts wisse. Der durch PHK Henze erfolgte Hinweis auf den Weisungscharakter der erfolgten Dienstplanänderung habe den Beamten nicht veranlasst, seinen Dienst im Polizeirevier C-Stadt zu versehen, sodass der Beamte im Zeitraum der Nachtschicht am 06.09.2007 im Revierkommissariat S. verblieb.
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Damit habe der Beamte gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Zudem habe er gegen seine Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen.
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Der unter Nr. 2. erhobene Disziplinarvorwurf wird damit begründet, dass im Rahmen der am 26.11.2009 um 05.00 Uhr im Einsatzdienst des Revierkommissariats S. durchgeführten Kontrolle des Verwarngelds durch den Vorgesetzten des Beamten, PK S., festgestellt worden sei, dass der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, den eingenommenen Verwarngeldbetrag in Höhe von 135,00 Euro vorzulegen. Zugleich habe in dem ihm am 04.11.2011 ausgehändigten und damit anvertrauten Verwarngeldblock Nr. 88703 jegliche Eintragungen zu den eingenommenen Verwarngeldern gefehlt. Der Beamte habe daraufhin eingeräumt, die Verwarngelder für private Zwecke verbraucht zu haben. Von dem Geld habe er 35,00 Euro für Tankzwecke verwendet, als er seine Tochter am 24.11.2009 zu einer kurzfristig erhaltenen Lehrstelle nach Clausthal-Zellerfeld gefahren habe. Den restlichen Betrag in Höhe von 105,00 Euro habe er seiner Tochter als so genannte Starthilfe überlassen. Ende November 2009 habe der Beamte das unterschlagene Verwarngeld an seinen Leiter, PHK P., zurückgezahlt, was dieser bestätigt habe.
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Das diesbezüglich geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 300,00 Euro eingestellt worden.
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Durch die Veruntreuung der dienstlich anvertrauten Gelder habe der Beamte pflichtwidrig gehandelt und damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Ebenso habe er gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das Dienstvergehen wiege schwer. Denn die Verpflichtung, nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, zähle zu den Grund- und Kernpflichten des Beamtenverhältnisses und sei damit Grundlage des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Dies gelte insbesondere für Polizeibeamte. Der Beamte sei regelmäßig über den ordnungsgemäßen Umgang mit Verwarngeld und Verwarngeldblöcken belehrt worden.
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Aufgrund des Disziplinarvorwurfes unter Nr. 3 habe der Beamte einen Tankbetrug gemäß § 263 StGB in zwei Fällen begangen. Am 25.11.2009 sei durch den als Wachhabenden im Revierkommissariat eingesetzten PM K. festgestellt worden, dass die UTA-Tankkarte des Funkstreifenwagens mit dem Kennzeichen LSA-45182 bei der Dienstübernahme gefehlt habe. Im Rahmen der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Funkstreifenwagen letztmalig am 19.11.2009 um 01.01 Uhr regulär mit der UTA-Tankkarte betankt worden sei. Sodann sei die Tankkarte abermals am 19.11.2009 um 15.37 Uhr zwecks Betankung mit 30 Litern Dieselkraftstoff im Wert von 33,84 Euro verwandt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Funkstreifenwagen nicht im Einsatz befunden. Der Beklagte habe eingeräumt, die Tankkarte während der Verrichtung des Frühdienstes am 19.11.2009 an sich genommen und zu seinen persönlichen Sachen gelegt zu haben. Aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnung der Tankstelle sei festgestellt worden, dass am 19.11.2009 um 15.37 Uhr der Beamte seinen privaten PKW betankt habe. Schließlich habe der Beklagte die private Betankung unter Verwendung der dienstlichen Tankkarte eingeräumt. Zur Motivation habe er eine so genannten „Blackout“ und finanzielle Probleme angegeben.
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Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nach § 153 a Abs. 1 StPO nach Auflagenerfüllung durch Zahlung von 300,00 Euro eingestellt worden.
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Im Rahmen der strafrechtlich geführten Ermittlungen gegen den Beamten zum Tankbetrug am 19.11.2009 sei bekannt geworden, dass der Beamte mit der UTA-Tankkarte des Funkstreifenwagens LSA-45182 auch am 25.11.2009 um 02.01 Uhr an der „Greenline“-Tankstelle in S. sein privates Fahrzeug mit 30 Litern Dieselkraftstoff im Wert von 33,24 Euro betankt habe. Der von der Tankstelle ausgehändigte Tankbeleg trage die Unterschrift des Beamten.
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Der gegen den Beamten ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 08.06.2010, mit dem der Beamte wegen des Tankvorgangs am 19.11.2009 und am 25.11.2009 sowie der Unterschlagung der Verwarngelder in Höhe von 135,00 Euro wegen Betrugs und Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 50,00 Euro verurteilt wurde, wurde mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.08.2010 aufgehoben. Denn wegen Strafklageverbrauchs war das Verfahren einzustellen. Nachdem das Landgericht A-Stadt das Urteil des Amtsgerichts S. aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht S. zurückverwies, nahm der Beamte die zunächst gegen das Urteil des Landgerichts A-Stadt eingelegte Revision zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.06.2011 wurde das Verfahren wegen Betruges gegen den Beamten endgültig nach § 153 a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der Auflage, nämlich Zahlung von 1.000,00 Euro, eingestellt.
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Der Beamte habe gegen seine Pflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach besten Gewissen zu verwalten. Der Beamte habe auch hier im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Unstreitig habe der Beamte zweimal die Betankung seines privaten Fahrzeuges mit der dienstlich gelieferten Tankkarte bezahlt. Über den korrekten Umgang mit den dienstlichen Tankkarten sei der Beamte zuletzt am 26.08.2009 belehrt worden. Ein fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Augenblickversagens („blackout“) sei auszuschließen, auch weil der Beamte die UTA-Tankkarte bewusst dem Fahrtenbuch entnommen habe, um damit das später erfolgte private Betanken seines PKW zu bezahlen. Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Zudem habe er dadurch gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach
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§ 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
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Der Beamte habe durch die drei geschilderten Pflichtverletzungen schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Schuldausschließungs- oder Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine wirtschaftliche Notlage komme nicht in Betracht. Die diesbezüglich zu beachtenden Regelsätze der Sozialhilfe/Regelsätze für Empfänger von Arbeitslosengeld II seien hier nicht erreicht. Im Rahmen der Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 5 % sei festgestellt worden, dass der Lebensunterhalt des Beamten immer noch gesichert sei. Zwar habe der Beamte die unterschlagenen Verwarngelder zurückgezahlt; die unberechtigten Tankvorgänge in Höhe von insgesamt 67,08 Euro jedoch nicht. Damit scheide die Wiedergutmachung der Tat als Milderungsgrund aus. Die Schadenshöhen seien auch nicht als gering im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Dabei sei zu beachten, dass es sich um wiederholte Tankvorgänge bezüglich eines Betrages unterhalb der Bagatellgrenze von 50,00 Euro handele. Demnach hätte der Beamte ein einmaliges und nicht ein mehrfaches Fehlverhalten zeigen dürfen.
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Das Gesamtverhalten des Beamten spreche für ein hohes Maß an Eigennutz, Labilität und erheblichen Mangel an Selbstdisziplin und Charakterfestigkeit. Unter diesen Umständen genieße er nicht mehr die Achtung und das Vertrauen, das sowohl die Allgemeinheit als auch der Dienstherr in einen Polizeibeamten setzten. Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt sich erstmalig in der Beschwerde gegen die vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 04.09.2012 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Vorkommnisse am 06.09.2007 seien auf Unzulänglichkeiten beim Informationsfluss zwischen den Beteiligten zu erklären. Aufgrund einer Magenverstimmung und seiner Einschätzung darüber, dass das Revier in S. nicht überbesetzt gewesen sei, habe er seine Bedenken im Hinblick auf die Dienstverrichtung in C-Stadt angemeldet. Bezüglich der ihm weiter vorgehaltenen Verstöße hinsichtlich der Verwarngelder und der Tankvorgänge sei festzuhalten, dass diese innerhalb einer Woche im November 2009 stattfanden. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt erheblich unter psychischen Druck gestanden. Er sei von den Kollegen gemieden und habe familiäre Probleme sowohl mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Tochter als auch und insbesondere mit seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern aus erster Ehe gehabt. Er sei wiederholt auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen worden. Auch habe er dafür Sorge getragen, dass seine ehemalige Ehefrau aus der Schuldhaft gegenüber der Gläubigerbank für das gemeinsam erworbene und errichtete Haus befreit worden sei. Die frühere Ehefrau habe für die Kinder stets mehr als den zustehenden Regel- bzw. Mindestunterhalt gefordert. Die Eingebundenheit in das Schichtsystem, die damit einhergehenden arbeitsmäßigen Belastungen als Polizeibeamter im Vollzugsdienst und die bedrohliche wirtschaftliche Situation Ende 2008 habe dazu geführt, dass der Beamte sich in ärztliche Behandlung und auch in eine Tagesklinik begeben habe. Im Januar 2009 habe er sich beim Polizeiärztlichen Dienst in A-Stadt vorgestellt und auch Kontakt zur Polizeipsychologin gesucht. Eine psychologische Behandlung sei erst ab Sommer 2009 möglich gewesen. Er habe fünf Behandlungen vorgenommen.
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Aufgrund seiner wirtschaftlichen Probleme habe er immer wieder Kleinkredite aufgenommen.
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Seine Tochter aus erster Ehe habe eine Ausbildung aufgenommen und eine Wohnung am Ausbildungsort eingerichtet. Da von der Mutter keine nennenswerte Unterstützung geleistet worden sei, habe sich der Beklagte verpflichtet gefühlt. So habe er die eingenommenen Verwarngelder für die Tochter verwandt mit dem festen Vorsatz, das Geld zurückzulegen, was jedoch wegen der Kontrolle nicht mehr gelungen sei. Er sei sich der Tragweite seines Vorgehens nicht bewusst gewesen. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Vermögen des Dienstherrn zu schädigen.
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Aus Unachtsamkeit habe er bei der Verwendung der Tankkarte nicht darauf geachtet, dass er den Tankvorgang mit seiner privaten EC-Karte bezahle. Auch diese Schäden habe der Beamte umgehend bzw. im Laufe des Verfahrens zurückgezahlt.
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Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig.
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Auch sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Beamte ein Klageverfahren hinsichtlich seiner dienstlichen Beurteilung (5 A 206/09 MD; Hauptsacheerledigung) geführt habe und die dem Dienstherrn bekannte Tatsache seiner gesundheitlichen Beschwerden bei einem frühzeitigen Eingreifen der Dienstaufsicht die weiter angeschuldigten Pflichtenverstöße hätten vermieden werden können.
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Die Klägerin erwidert auf die erstmals vorgetragenen Milderungsgründe und sieht diese nicht als gegeben an. Beamtenrechtliche Streitigkeiten sowie private Unterhaltsverpflichtungen dürften nicht zur Begehung der vorgehaltenen schwerwiegenden Kernpflichtverletzungen führen. Zudem hätten die unter Nr. 2 und 3 der Disziplinarklage vorgehaltenen Handlungen im November 2009 und damit offenkundig nach Beendigung der erfolgten Behandlung durch die Psychologin im Sommer 2009 statt gefunden. Eine zweimalige unbeabsichtigte Verwechselung der UTA-Card mit der privaten EC-Karte sei auszuschließen. Zudem habe der Beamte bislang einen so genannten „Blackout“ angegeben. Hinsichtlich der thematisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei anzumerken, dass der Beamte auf die Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes hingewiesen und er zudem einer regelmäßigen polizeiärztlichen Kontrolle unterzogen worden sei.
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Mit Beschluss vom 28.02.2013 hat das Gericht das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die in der Disziplinarklage unter Nr. 2 und 3 angeführten Pflichtenverstöße beschränkt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang und den darin befindlichen Auszügen aus den strafrechtlichen Ermittlungsvorgängen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, was seine Entfernung aus dem Dienst (§ 10 DG LSA) als Disziplinarmaßnahme nach sich zieht.
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Nach § 13 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) durch die begangenen Handlungen nachhaltig verletzt. Der Tatbestand dieser Dienstpflichtverletzungen liegt auf der Hand. Auch wenn die staatsanwaltschaftlichen und strafrechtlichen Ermittlungen diesbezüglich gegen Auflagenzahlung eingestellt worden sind, ist der Tatbestand der Verwarngeldunterschlagung und des Tankgeldkartenbetruges in zwei Fällen gegeben. Daran ändern die strafprozessualen Verhältnisse, die zum Strafklageverbrauch aus formellen Gründen geführt haben nichts. Denn der Disziplinarklagevorwurf ist unabhängig von dem Strafvorwurf. Zudem hat der Beklagte die Begehung der Taten eingeräumt.
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Danach steht fest, dass der Beamte Verwarngelder in einem Gesamtbetrag von 135,00 Euro veruntreut und letztendlich für seine privaten Zwecke verwandt hat. Darüber hinaus hat er zweimal einen Tankbetrug in Höhe von 33,84 Euro und 33,24 Euro begangen.
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Durch diese Taten hat der Beamte im Kernbereich seiner ihm obliegenden dienstlichen Pflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört. Beide Taten sind als einheitliches Dienstvergehen und disziplinarrechtlich als sogenannte Zugriffsdelikte zu bewerten. Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen sind (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris). Zudem ist disziplinarrechtlich entscheidend, ob der Verstoß gegen die Uneigennützigkeit aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Beamten beruht, das heißt, ob etwa ein Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder oder ein nicht unter Ausnutzung der dienstlichen Vertrauensstellung verübtes (Betrugs-)Delikt vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris).
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Dabei hängt die disziplinarrechtliche Einstufung als Zugriffsdelikt nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder und Güter veruntreut hat, wozu auch die Gebührenüberhebung, die Fundunterschlagung und der sogenannte Kollegendiebstahl zählen. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG: stRspr; vgl. Urteil v. 8. 04.2003, 1 D 27.02; juris). Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06, v. 25.10.2007, 2 C 43.07, v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).
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Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung bei der Unterschlagung von Verwarngeldern jedenfalls oberhalb einer Bagatellgrenze von zurzeit 50 Euro (BVerwG, Urteil v. 28.03.1984, 1 D 63.83, Nds. OVG, U. v. 12.04.2007, 19 LD 4/06 und vom 08.02.2011, 6 LD 4/08; Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; zusammenfassend vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.06.2008, 8 A 2/08 MD und U. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 und U. v. 29.03.2012, 8 A 3/11; auch OVG LSA, U. v. 24.08.2011, 10 L 3/11; alle juris). Ähnlich ist die missbräuchliche Benutzung der dienstlich anvertrauten Tankkarte zu privaten Zwecken zu bewerten. Auch durch diesen Zugriff auf die ihm dienstlich überlassene Tankkarte hat der Beamte das ihm durch die Überlassung der Tankkarte entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und sich bereichert. Ohne die Vertrauensstellung hätte er die Karten nicht erhalten und nicht einsetzen können. Der Beamte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die von ihm behauptete Vertauschung der dienstlichen Tankkarte mit seiner privaten EC-Karte, sieht das Gericht als widerlegte Schutzbehauptung an. Dies kann nicht zweimal passieren und zudem erklärte der Beamte in der mündlichen Verhandlung das System, wonach nämlich sogar zur Abrechnung eine PIN-Nummer eingegeben werden muss und nicht etwa nur durch Unterschriftsleistung der Tankvorgang quittiert wird.
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Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).
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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schwere des Dienstvergehens vorliegend schon maßgeblich durch das Eigengewicht der Verfehlung bestimmt wird. Demnach ist der „Griff in die Kasse“ regelmäßig mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu ahnden. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist.
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Die Disziplinarkammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die es rechtfertigen, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung abzumildern. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).
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Die Voraussetzungen einer unverschuldeten und unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage sieht das Disziplinargericht nicht als gegeben an. Dies setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte ihn einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (BVerwG, Urt. v. 22.10.2002, 1 D 6.02; juris). Die mildernde Bewertung seines Handelns hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzten Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter gesehen hat. Darüber hinaus erfüllen wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum diese Voraussetzungen nicht (vgl. nur: Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 a D 09.2470; juris).
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Nach dem, was der Beamte vorträgt, habe er Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin sowie die Kinder geleistet. Aus der Personalakte ist bekannt, dass der Beamte sechs leibliche bzw. Stiefkinder hat. Er gibt erstmals in der Beschwerde zur Prozesskostenhilfeentscheidung an, dass er das Verwarngeld für die Tochter verwandt habe. Denn er habe Benzingeld benötigt, um das Kind zur Aufnahme der Ausbildung nach Clausthal-Zellerfeld zu fahren und habe sie dort bei der Einrichtung des Zimmers finanziell unterstützt. Er habe das Verwarngeld später ausgleichen wollen. Ist dies aus Sicht eines fürsorglichen Vaters zwar nachvollziehbar, entschuldigt dies jedoch bereits grundsätzlich nicht den „Griff in die Kasse“. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass sich der Beamte aufgrund des nahenden Monatsendes in einer finanziell angespannten Haushaltslage befand, trifft dies eine Vielzahl von Menschen und erfüllt nicht den eingangs beschriebenen Milderungsgrund der unverschuldeten existenziellen finanziellen Notlage. Bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte dem Beamten klar sein müssen, dass es andere Möglichkeiten zur vorübergehenden Geldbeschaffung gab und geben musste. Anhaltspunkte für die Annahme einer ausweglosen finanziellen Lage sind demnach nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Prüfung der Kürzung der Bezüge aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung dazu geführt hat, dass immerhin um 5 % gekürzt werden konnte. Schließlich untermauerte der Beklagte seinen Vortrag zur finanziellen Lage auch nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen oder sonstiger Angaben, aufgrund derer die Disziplinarkammer dem Vortrag hätte weiter nachgehen können.
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Eine psychische Ausnahmesituation, gepaart mit einem so genannten Augenblicksversagen liegt zur Überzeugung der Disziplinarkammer ebenfalls nicht vor. Zwar ist festzustellen, dass sich die Taten bezüglich der Verwarngelder und des zweimaligen Tankbetruges kurz hintereinander im November 2009 in der 47. und 48. Kalenderwoche abspielen; nämlich am 19.11., 24.11. und 25.11.2009. Hier ist in der Tat der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang gegeben. Der Beamte erklärt die Taten in der Prozesskostenhilfebeschwerde damit, dass er gerade zu diesem Zeitpunkt unter erheblichen psychischen Druck gestanden habe. Es hätten berufliche wie familiäre Probleme bestanden und er verwies auf seine ärztlichen und psychologischen Behandlungen. Die daraufhin von der Disziplinarkammer mit Verfügung vom 04.02.2013 (Bl. 63 GA) ergangene Aufforderung an den Beamten, aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen zu den vorgetragenen psychischen Problemen vorzulegen, kam der Beamten nicht nach. Die diesbezüglich Entschuldigung des Beamten in der mündlichen Verhandlung, er sei wegen einer Erkältung und eines Hexenschusses nicht zur Erfüllung der Auflage in der Lage gewesen, ist unzureichend. Auch bei derartigen Erkrankungen wäre es dem Beamten bzw. einer von ihm beauftragen Person möglich gewesen, ärztliche Unterlagen anzufordern. Zudem ist der Beklagte anwaltlich vertreten. Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist hier auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine eventuell von Amts wegen weiter aufzuklärende verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 03.05.2007, 2 C 9.06; juris) bei dem Beamten vorliegen könnte.
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Der Vorhalt der mangelnden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist haltlos. Die Notwendigkeit sich gegen dienstliche Beurteilungen als Staatsbürger gerichtlich wehren zu dürfen und zu müssen, indiziert nicht gleichfalls notwendig eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. Das diesbezügliche gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 mit der Kostenübernahmeerklärung des Dienstherrn erledigt und eingestellt. Jedenfalls rechtfertigen „normale“ dienstliche Streitigkeiten ohne weitere Anhaltspunkte für besondere, auf Dienstherrnseite stehende Tendenzen, etwa den beruflichen Werdegang des Beamten unfair oder im Sinne eines Mobbings negativ zu beeinflussen oder den Beamten persönlich zu treffen, keine psychische Ausnahmesituationen. Zudem hat der Dienstherr dem Beklagten ausdrücklich die Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes zur Verfügung gestellt.
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Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr etwa durch die Vernachlässigung entsprechender Kontrollen oder einer Belehrungspflicht des Beamten die Tatausführungen mitbedingt hätte. Die vom Beamten vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Tatbegehung, der Tataufklärung und der Wiedergutmachung vermögen ihn disziplinarrechtlich ebenfalls nicht zu entlasten. Die Offenbarung der Taten und die Wiedergutmachung erfolgten nach dem Bekanntwerden und der Einleitung diesbezüglicher Ermittlungen. Ein Geständnis ist bei Zugriffsdelikten nur dann beachtlich, wenn es sich als eine freiwillige Offenbarung und nicht durch Furcht vor einer Entdeckung bestimmte – vollständige und vorbehaltslose – Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07, Urt. v. 08.04.2003, 1 D 27.02; Bayr. VGH, Urt. v. 22.09.2010, 16 bD 09.1007; alle juris).
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Ebenso vermag die (zivilrechtliche) Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung der Gelder und die ernstgemeinte Reue des Beklagten den endgültigen Vertrauensverlust nicht zu beheben. Dazu wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen im Sinne der oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu schwer. Die Pflichtenverstöße können demnach auch nicht nur als „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. dazu: BVerwG, Urteil v. 03,05.2007, 2 C 30.05 m. w. Nachw.; juris) verstanden werden. Diese, vorwiegend im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogengenuss oder sonstigen schweren Erkrankungen oder Schicksalssituationen stehenden Lebensumstände, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
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Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; vgl. nur zuletzt: Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
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Referenzen
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- 2 BvR 1912/12 1x (nicht zugeordnet)
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- § 10 DG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 2x
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 2x
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- 8 A 2/11 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 12x
- 8 A 12/11 2x (nicht zugeordnet)
- 6 LD 4/08 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
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- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 3x
- 8 A 2/08 1x (nicht zugeordnet)
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- 5 A 206/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 11/10 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 1 Satz 1 DG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 LD 4/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 L 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 3x
- 8 A 5/11 2x (nicht zugeordnet)