Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 234/12
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für den Verlust von 16 Bienenvölkern im Jahr 2012.
- 2
Er war im Jahr 2012 Halter von Tieren in Sachsen-Anhalt. Ausweislich seiner Bestandsmeldung zum 03.01.2012 hielt er ein Pferd, neun Ziegen und acht Hühner. Unter dem 28.03.2012, eingegangen bei der Beklagten am 02.04.2012, beantragte der Kläger eine Entschädigung und Beihilfe für den Verlust von Bienen und Bienenvölkern wegen des Auftretens der Varroatose.
- 3
Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 66 TierSG nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs verwies er auf den geführten Schriftwechsel. Dort führte er aus, nach § 1 a der Bienenseuchenverordnung bestehe eine sofortige Anzeigepflicht der Bienenhaltung. Damit sei auch eine Varroa-Seuche angezeigt, weil alle Völker befallen seien. Einer gesonderten Anzeige der Seuche bedürfe es nicht. Es sei allgemein bekannt, dass in der Regel 30 % bis 50 % der Völker trotz angeordneter Behandlung das Frühjahr nicht erreichten. Darüber hinaus sehe § 67 Abs. 2 Nr. 8 TierSG eine Entschädigung von bis zu 150,00 € (pro Bienenvolk) vor. Hier sei von einer Beitragspflicht keine Rede. Die Kosten seien durch staatliche Zahlungen abgedeckt. Ferner sei § 66 Abs. 4 TierSG zu beachten und in die Überlegungen seines Antrages einzubeziehen. Wenn Tiere entschädigt werden, die in Folge von Behandlung verenden, so gelte dies in den Augen des Tierhalters natürlich auch für Tiere, die trotz Behandlung verenden. Ob in Folge von Behandlung Tiere verendet seien, sei nicht feststellbar. Eine Tötungsanordnung erübrige sich, weil die befallenen Völker verendet seien. Insgesamt hätten nur zwei von 18 Völkern überlebt. Weiterhin möchte der Kläger, dass auch die Anwendung der Härtefallregelung des § 10 Abs. 2 AG TierSG geprüft werde.
- 4
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012, dem Kläger am 21.07.2012 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte u. a. aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 66 TierSG seien nicht gegeben. Der zuständige Landkreis habe keine Tötungsanordnung erlassen. Bei der Varroatose der Bienen handele es sich um keine anzeigepflichtige Tierseuche. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass die Bienenvölker aufgrund der Behandlung verendet seien. Auch habe das Veterinäramt des Landkreises D-Stadt der Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2012 mitgeteilt, dass bei einer beim Kläger durchgeführten Kontrolle am 23.03.2012 nicht feststellbar gewesen sei, dass die Bienen wegen der Behandlung der Varroatose eingegangen seien. Auch bestünde zwischen der Behandlung der Varroatose nach dem 10.09.2011 bis zum Bienensterben von November 2011 bis Februar 2012 kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Darüber hinaus sei die Behandlung der Varroatose tierseuchenrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Härtefallregelung des § 10 Abs. 1 AG TierSG LSA sei nicht einschlägig und die Härtefallregelung des § 10 Abs. 2 AG TierSG LSA wende sie auf Tiere, für die kein Beitrag zu entrichten sei, generell nicht an.
- 5
Hierauf hat der Kläger am 30.07.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im behördlichen Verfahren trägt ergänzend vor: Gemäß § 66 Abs. 4 und § 67 Abs. 2 Nr. 8 TierSG seien Bienenvölker, die durch eine Seuche verendeten, zu entschädigen. Auf der Grundlage der Bienenseuchenverordnung seien alle Imker verpflichtet, die Bienenhaltung anzuzeigen. Alle Bienenvölker seien befallen. Zweck des Tierseuchengesetzes sei die Erhaltung des Viehbestandes. Dies gelte insbesondere für Bienen, die durch ihre Bestäubungstätigkeit einen wichtigen Beitrag für die Allgemeinheit leisten. Der Imker könne nicht alleine die Schäden tragen. Er sei auf die Hilfe der Solidargemeinschaft angewiesen. Die Bienen seien infolge einer behördlichen Anordnung (Bienenseuchenverordnung) behandelt worden und trotzdem verendet. Die Beklagte entschädige die amerikanische Faulbrut, die nur in geringem Maße auftrete. Die Varroatose, die den Bestand der Bienenvölker gefährde, entschädige sie hingegen nicht. Die Beklagte habe das Veterinäramt des Landkreises D-Stadt mit der Begutachtung beauftragt. Dem Kläger obliege deshalb keine weitere Beweispflicht. Die Mitwirkung des Verwaltungsrates an der Härtefallregelung sei nicht erkennbar.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger für den Verlust von 16 Bienenvölkern eine Entschädigung in Höhe von 120,00 € je Bienenvolk zu gewähren.
- 8
Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des ablehnenden Bescheides,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Zur Feststellung der Ursache des Versterbens von Bienenvölkern des Klägers hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen D.. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage hat keinen Erfolg.
- 12
Die Ablehnung des Entschädigungsantrages mit Bescheid der Beklagten vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Entschädigung.
- 13
Denn die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 66 TierSG sind vorliegend nicht gegeben.
- 14
Gemäß § 66 Nr. 1 TierSG wird eine Entschädigung in Geld für Tiere geleistet, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landkreis D-Stadt als zuständige Behörde eine solche Anordnung erlassen hat.
- 15
Nach § 66 Nr. 2 TierSG wird eine Entschädigung in Geld für Tiere geleistet, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen. Bei der Varroatose handelt sich anders als bei der Amerikanischen Faulbrut um keine nach der TierSeuchAnVO anzeigepflichtige Tierseuche. Die Verendung von Bienen wegen des Befalls mit der Varroamilbe ist hiernach nicht entschädigungspflichtig. Die Pflicht nach § 1 a Bienenseuchenverordnung, den Bienenbestand anzuzeigen, kann nicht mit der Anzeigepflicht einer Tierseuche gleichgesetzt werden. Selbst wenn entsprechend der Darstellung des Klägers alle Bienen mit Varroamilben befallen wären, so müsste der Halter von Bienen nach den Regelungen der TierSeuchAnVO diese Seuche nicht anzeigen.
- 16
§ 66 Nr. 3 TierSG ist nicht einschlägig. Die Vorschrift enthält nur Regelungen zum Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut sowie für Rinder, bei denen die Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode festgestellt worden ist.
- 17
Der Kläger hat auch auf der Grundlage des § 66 Nr. 4 TierSG einen Anspruch auf die von ihm begehrte Entschädigungsleistung. Nach dieser Vorschrift wird eine Entschädigung in Geld für Tiere geleistet, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlichen angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind. Bienenvölker sind nach § 15 Bienenseuchenverordnung durch den Besitzer zu behandeln, wenn ein Bienenstand mit Varroamilben befallen ist (Abs. 1) oder die zuständige Behörde eine Behandlung zum Schutz gegen die Varroatose angeordnet hat (Abs. 2). Eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Bienenseuchenverordnung hat die zuständige Behörde im Jahr 2011 nicht getroffen.
- 18
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger seine Bienen gemäß § 5 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung behandeln musste, weil sein Bienenstand mit Varroamilben befallen war. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Bienen wegen einer Behandlung gegen die Varroamilbe verstorben sind. Der Amtstierarzt des Landkreises D-Stadt, der Zeuge D., konnte ausweislich des von ihm unterzeichneten Schreibens des Landkreises D-Stadt an die Beklagte vom 28.03.2012 bei einer Vorsprache beim Kläger am 23.03.2012 nicht feststellen, dass die Tiere wegen einer Behandlung gegen Varroatose verstorben sind. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der vom Gericht vernommene Zeuge D. keine Aussage über die Ursachen des Versterbens von Bienen des Klägers treffen und die Behauptung des Klägers, 16 Bienenvölker seien ihm wegen ihrer Behandlung gegen die Varroamilbe eingegangen, nicht bestätigen. Seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zufolge hatte er keine Möglichkeit, Überreste der verstorbenen Bienenvölker in Augenschein zu nehmen und am Bienenstand ggf. tote Tiere und andere Materialen zu entnehmen und mitzunehmen, um die toten Bienen und die Materialien untersuchen zu lassen. Der Kläger hat ihm die Inaugenscheinnahme mit dem Argument verweigert, es gäbe am Bienenstand nichts zu sehen.
- 19
Das Gericht hält die Aussage des Zeugen D. für glaubhaft. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung sich ersichtlich bemüht, dem Gericht bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts behilflich zu sein. Er hat im Zusammenhang seine Wahrnehmungen geschildert, ohne sich zu widersprechen. Auch gegenüber dem sonstigen Inhalt der Akten, insbesondere dem Schreiben des Landkreises D-Stadt an die Beklagte vom 28.03.2012, dass der Zeuge D. unterzeichnet hat, bestehen keine Widersprüche. In diesem Schreiben hat er ebenso wie in der mündlichen Verhandlung sinngemäß angegeben, dass er eine ursächliche Beteiligung der Varroatose oder der Behandlung gegen diese Seuche nicht feststellen konnte. Er hat in dem Schreiben lediglich nicht angeführt, dass er den Bienenstand nicht aufgesucht hat, weil der Kläger ihm gesagt habe, dort gäbe es nichts zu sehen. In dieser fehlenden Angabe sieht das Gericht keinen Widerspruch. Denn der Zeuge sah sich offenbar nicht als verpflichtet an, der Beklagten jede Einzelheit des Gesprächs mit dem Kläger am 23.03.2012 mitzuteilen. Jedenfalls wird durch diese fehlende Angabe im Schreiben vom 28.03.2012 die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D. zur Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert. Die Schilderung des Zeugen war auch realitätstypisch. Er war in der Lage, seine Aussage auf Nachfrage des Gerichts und auch der Beteiligten zu ergänzen. Wenn er etwas nicht sicher wusste, hat er das dem Gericht gegenüber offen eingestanden. Insbesondere hat er eingeräumt, dass er nicht sicher sagen konnte, ob die Behandlung der Bienen gegen die Varroamilbe mit Ameisensäure als Todesursache festgestellt werden kann. Dieses Verhalten des Zeugen spricht dafür, dass er bemüht war, wahrheitsgemäß auszusagen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
- 20
Nach der glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeugen D. kommen unterschiedliche Ursachen für das Ableben von Bienenvölkern über die Wintermonate in Betracht. Sie können an einer Seuche, insbesondere der meldepflichtigen Amerikanischen Faulbrut verendet sein. Sie können aber auch wegen der im Winter erforderlichen Wärmeerzeugung schlicht und ergreifend verhungert sein. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Zeugen D.. Er ist Amtstierarzt beim Landkreis D-Stadt und er hat dem Gericht glaubhaft geschildert, dass er die erforderlichen Kenntnisse sich bereits während seiner Ausbildung erworben und seit dem stetig fortgebildet hat.
- 21
Auch hat der Kläger selbst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass als einziger Grund für das Ableben seiner Bienen nur deren Behandlung gegen die Varroamilbe in Betracht kommt. Die Bienen können auch an dem Befall mit Milben, der – wie bereits ausgeführt – gerade keine Entschädigungspflicht auslöst, verstorben sein. Denn der Kläger hat im behördlichen Verfahren mit bei der Beklagten am 04.05.2012 eingegangenen Schreiben selbst vorgetragen, es sei allgemein bekannt, dass in der Regel 30 bis 50 % der Völker trotz angeordneter Behandlung das Frühjahr nicht lebendig erreichten.
- 22
Weil vorliegend nicht festgestellt werden konnte, dass dem Kläger Bienenvölker aufgrund ihrer Behandlung gegen die Varroamilbe verstorben sind, musste die Beklagte eine Entschädigung auf der Grundlage des § 66 Nr. 4 TierSG versagen. Der Kläger hat entgegen seiner Ansicht für die Nichterweislichkeit der Todesursache der Bienenvölker die Feststellungslast zu tragen. Denn der Beweis der Todesursache der Bienen liegt in seiner Sphäre. Die Beklagte ist gar nicht in der Lage, die Todesursache der Tiere ohne die hierzu erforderliche Mitwirkung des Tierhalters zu ermitteln. Es liegt im ureigensten Interesse des Tierhalters alle Nachweise zu den Ursachen des Todes seiner Tiere zu sichern. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise waren jedoch hierzu unzureichend.
- 23
Hinzu kommt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht an der erforderlichen Aufklärung des Sacherverhaltes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG verletzt hat, indem er - wie es sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D. ergibt - dem Amtstierarzt den Zutritt zum Bienenstand verweigert hat. In einem solchem Fall kann der Beklagten weder eine Verletzung seiner Untersuchungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 24 VwVfG angelastet noch zu den Ursachen der verstorbenen Bienenvölker des Klägers die Feststellungslast zugewiesen werden.
- 24
Die Regelung des § 66 Nr. 5 TierSG ist nicht einschlägig, weil sie nur für Rinder, Schweine und Schafe betrifft.
- 25
Auch hat der Kläger keinen Entschädigungsanspruch nach § 10 Abs. 1 AG TierSG LSA i. V. m. der Beihilfesatzung der Beklagten. Zwar kann der Verwaltungsrat der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AG TierSG LSA durch Satzung bestimmen, für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie Schäden infolge von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. Hiervon hat der Verwaltungsrat der Beklagten in der Beihilfesatzung für Bienen keinen Gebrauch gemacht.
- 26
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Entschädigung oder ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung auf der Grundlage der Härtefallreglung des § 10 Abs. 2 AG TierSG LSA. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass für die Haltung von Bienen in den Jahren 2011 und 2012 entsprechend der Beitragssatzung der Beklagten in Sachsen-Anhalt kein Beitrag zur Tierseuchenkasse zu entrichten war.
- 27
Auch im Übrigen lässt der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.
- 28
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.07.2012 und stellt fest, dass es dieser Begründung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 30
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsleistungen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 66 TierSG 3x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 1x
- § 67 Abs. 2 Nr. 8 TierSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 TierSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 2 AG 3x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 AG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 66 Nr. 1 TierSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Nr. 2 TierSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Nr. 3 TierSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Nr. 4 TierSG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 2x
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- § 66 Nr. 5 TierSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 1 AG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x